Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3072 21.06.2018 (Ausgegeben am 21.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Wasser- und Bergrettung in Sachsen-Anhalt (II) Kleine Anfrage - KA 7/1751 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Wasser- und Bergrettung in Sachsen-Anhalt (Drs. 7/2848). Danach haben die Landkreise Burgenlandkreis, Harz, Jerichower Land, Mansfeld-Südharz und Salzlandkreis sowie die Stadt Halle Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) zur Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes erteilt. Die Städte Magdeburg und Dessau-Roßlau erledigen die Aufgabe mit Einsatzkräften ihrer Berufsfeuerwehren. Die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Anhalt-Bitterfeld, Börde, Saalekreis, Stendal und Wittenberg haben bislang keine Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA zur Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes erteilt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie erledigen die Landkreise, die bislang keine Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA zur Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes erteilt haben, die Aufgabe der Wasserrettung im Rahmen ihrer Aufgabe als Träger des Rettungsdienstes? Maßnahmen der Wasser- und Bergrettung sind nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Brandschutz - und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Hilfeleistungen im Sinne des Gesetzes, soweit nicht Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen werden. Zuständig sind die Gemeinden als Träger des Brandschutzes, die hierfür keiner Genehmigung bedürfen. Werden dabei Leistungen der Notfallrettung 2 erbracht, bleibt dies nach § 33 Abs. 3 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen -Anhalt (RettDG LSA) genehmigungsfrei. Nur wenn ein Wasser- und Bergrettungsdienst , in der Regel durch die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) oder durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK), vorgehalten wird, bedarf dies nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA der Genehmigung durch den Träger des Rettungsdienstes. Eine Pflicht zur Vorhaltung eines Wasser- und Bergrettungsdienstes durch die Träger des Rettungsdienstes besteht nicht, da in Sachsen -Anhalt der Bedarf an gesonderter Wasser- und Bergrettung unterschiedlich hoch ist; so gibt es einen Bergrettungsdienst nur im Landkreis Harz. In den Landkreisen, die bislang keine Genehmigungen erteilt haben, erfolgt die Wasser- und Bergrettung durch die Feuerwehren im Rahmen der Hilfeleistung - unterstützt durch den Rettungsdienst und ggf. die für den Katastrophenschutz vorgehaltenen Fachdienste Wasserrettung. 2. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass in einzelnen Landkreisen die Erteilung von Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA zur Durchführung von Aufgaben des Wasserrettungsdienstes daran scheitert, dass nach § 33 Abs.1 Satz 3 RettDG LSA mindestens ein Rettungssanitäter , mithin Personal mit einer Qualifikation, welche in der Regel nur hauptamtliche Beschäftigte im Rettungsdienst besitzen, eingesetzt werden soll? Ja, im Saalekreis liegt ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Abs. 1 RettDG LSA vor, der mangels der Mindestqualifikation Rettungssanitäter abzulehnen sein wird.