Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3073 21.06.2018 (Ausgegeben am 21.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Uwe Harms (CDU) Angriffe von Wölfen auf Hunde Kleine Anfrage - KA 7/1763 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Wiederkehr des Wolfes führt zunehmend zu Interessenkonflikten mit der Nutztierund Weidehaltung. Inzwischen gehören Rissvorfälle zur Tagesordnung. Nutztier- und Weidehalter versuchen sich mit unterschiedlichen Maßnahmen zu schützen. Mittlerweile gibt es auch Wolfsübergriffe auf Hunde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Sind in Sachsen-Anhalt Wolfsangriffe auf Hunde bekannt? Bitte aufschlüsseln nach Jagdhunden, Herdenschutzhunden, Haushunden. Es ist bislang noch kein Vorfall bekannt, bei dem ein Übergriff von Wölfen auf Hunde in Sachsen-Anhalt eindeutig belegt ist. Bei dem dem WZI gemeldeten Vorfall vom 28. Juni 2017 bei Schermen, LK JL, konnte die Beteiligung von Wölfen nicht geklärt werden. Nach Angaben der Halterin wurde ihr kleiner Hund auf dem Waldweg nahe einer Jagdkanzel plötzlich von zwei Wölfen attackiert. Er trug eine Bissverletzung am hinteren Rücken davon und musste in der Tierklinik Magdeburg tierärztlich behandelt werden. Die dort genommene genetische Tupferprobe erbrachte leider keinen Nachweis des Verursachers. Da eine Verwechslung mit Hunden durchaus möglich ist, konnte der Verursacher in diesem Fall nicht ermittelt werden. Andere Vorfälle mit Hunden, welche z. B. in sozialen Netzwerken verbreitet werden, wurden bisher den Landesbehörden nie konkret mitgeteilt, sodass eine Bewertung nicht möglich war. 2 2. Werden Angriffe von Wölfen auf Jagdhunde, Herdenschutzhunde, Haushunde durch das Land ersetzt? 3. Wenn ja, in welcher Höhe? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden diese Fragen gemeinsam beantwortet : § 33 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) regelt den Ausgleich von Sachschäden, die durch die Großraubtiere Wolf, Braunbär oder Luchs verursacht werden. Der Ausgleich stellt eine Billigkeitsleistung dar, die auf Antrag und nach Maßgabe des Haushaltsrechts gezahlt werden kann. Die Haushaltsmittel für den Ausgleich werden im Einzelplan 15 Kapitel 15 02 Titelgruppe 70 veranschlagt. Sie sind mit Hinweis auf weiter bestehende Vorschriften , insbesondere des Haushaltsrechts und den Bestimmungen der Europäischen Union (z. B. De-minimis-Regelungen) zu verwenden. Der Ausgleich für Sachschäden durch Großraubtiere erfolgt gemäß RdErl. des MLU vom 6.5.2015 - 44.42/22482-15-02. Als Sachschäden im Sinne dieses RdErl. gelten insbesondere Verluste an Nutztieren in der gewerblichen Tierhaltung und in der Hobbytierhaltung. Ausgleichsfähig sind auch in diesem Zusammenhang entstehende Tierarztkosten sowie die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern. Ein Schadensausgleich kann bis zur Höhe des aktuellen Marktwertes erfolgen. Sachschäden an Haustieren werden nur ausgeglichen, wenn die hierfür erforderliche Sorgfaltspflicht eingehalten wurde (z. B. Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft, sofern es sich nicht um Dienst- und Gebrauchshunde im Rahmen der Dienst- und Jagdausübung handelt). Für darüber hinausgehende Sachschäden kann ein Ausgleich nur erfolgen, wenn ein direkter Zusammenhang zu einem in § 33 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA genannten Großraubtier nachgewiesen ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Bewertung der Sachschäden an Nutztieren hat unter Würdigung der Gesamtheit der erfassten Sachverhalte zu erfolgen. Der Sachschadenausgleich ist berechtigt, wenn als Urheber des entstandenen Sachschadens ein in § 33 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA genanntes Großraubtier belegt ist, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzusehen ist. Innerhalb der bestätigten Ausbreitungsgebiete (Gebietskulisse) oder der bekannten Vorkommen ist ein Sachschadenausgleich berechtigt, wenn ein Großraubtier nach Satz 1 nicht ausgeschlossen werden kann.