Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3099 25.06.2018 (Ausgegeben am 26.06.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Shisha-Bars in Sachsen-Anhalt (III) Kleine Anfrage - KA 7/1757 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen Shisha-Bars in Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 2017 (Drs. 7/2211) und Shisha-Bars in Sachsen-Anhalt (II) vom 8. Mai 2018 (Drs. 7/2828). In ihrer Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage Shisha-Bars in Sachsen-Anhalt (II) führt die Landesregierung u. a. aus, dass nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Arbeitsräumen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schreibe zudem für Kohlenmonoxid einen Arbeitsplatzgrenzwert von 35 mg/m³ (bzw. 30 ppm) vor. Bis zu dieser Kohlenmonoxid-Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz seien akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten. Schließlich habe der Arbeitgeber im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 Arb StättV sowie § 6 GefStoffV die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und damit sicherzustellen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten werde. Weiterhin treffe den Arbeitgeber nach § 7 Abs. 8 GefStoffV die Verpflichtung, die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Sind der Landesregierung in Sachsen-Anhalt Shisha-Bars bekannt, die über eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV sowie § 6 GefStoffV verfügen? Wenn ja, welche Schutzmaßnahmen werden in diesen festgelegt , um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird? 2 Eine direkte Erfassung von Shisha-Bars mit oder ohne Gefährdungsbeurteilungen nach ArbStättV und GefStoffV erfolgt nicht, da Shisha-Bars unter das Gaststättengewerbe fallen. Sowohl ArbStättV als auch GefStoffV normieren keine Anzeigepflichten gegenüber der Arbeitsschutzbehörde. Die Arbeitsschutzbehörde übt eine risikoorientierte Aufsicht über Gaststätten insgesamt und nicht explizit über Shisha-Bars aus. 2. Sind der Landesregierung in Sachsen-Anhalt Shisha-Bars bekannt, deren Inhaber ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 8 GefStoffV nachkommen und die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition überprüfen? Nein, der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten durch Arbeitsplatzmessungen vor. 3. Welche Behörden sind für die Überwachung der vorgenannten Bestimmungen der ArbStättV und der GefStoffV zuständig? Ist die Kontrolle nach Auffassung der Landesregierung in ausreichendem Maße gewährleistet , wenn die Behörden ausweislich der Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage Shisha-Bars in Sachsen-Anhalt über keine vollständigen Erkenntnisse verfügen, wo solche Shisha-Bars betrieben werden? Für die Überwachung der vorgenannten Bestimmungen der ArbStättV und der GefStoffV ist in Sachsen-Anhalt aufgrund des § 1 Absatz 1 der Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt und des § 5 Absatz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikalienrecht das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig. Dabei werden die Betriebe nach einem risikoorientierten Konzept überwacht. Die Betriebe der Wirtschaftsklasse „Gastronomie“ wurden in den zurückliegenden Zeiträumen anlassbezogen bzw. aufgrund von Beschwerden überwiegend im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes stichprobenartig kontrolliert. Im Jahr 2017 wurden beispielsweise 152 Betriebe von 9245 vorhandenen der vorgenannten Wirtschaftsklasse aufgesucht. Unter den 9245 Betriebsstätten befinden sich aktuell neun Betriebe, welche das Wort „Shisha“ im Namen tragen . Aufgrund der jüngsten Vorkommnisse wird die Arbeitsschutzbehörde von Amtswegen unangemeldete stichprobenartige Kontrollen zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte durchführen.