Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/311 02.09.2016 (Ausgegeben am 02.09.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Übersicht von Dienstposten und Ämtern bei der Landespolizei LSA Kleine Anfrage - KA 7/138 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle haben wir bei der Landespolizei Sachsen-Anhalt, bei denen die eingesetzten Beamten in ihrem Amt länger als ein Jahr unterhalb des von ihnen bekleideten Dienstpostens besoldet worden sind? 2. Wie lange muss ein Polizeibeamter durchschnittlich personalrechtlich warten, bis er nach Übertragung eines Dienstpostens besoldungsrechtlich durch Beförderungen das dem Dienstposten zugewiesene, angemessene Amt erreicht hat? 3. Gibt es die Möglichkeit, entsprechende Wartezeiten durch ausgleichende Zulagenzahlungen auszufüllen und werden diese finanziellen Möglichkeiten durch die Behörden entsprechend genutzt oder brach liegen gelassen ? Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs, welcher nur in der Gesamtheit dargestellt werden kann, erfolgt eine gemeinsame Beantwortung der Fragen 1 bis 3. Dem Beamtenrecht ist ein Anspruch auf Beförderung fremd. Vielmehr gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Beschluss vom 23. Oktober 2008, Az. 2 B 114/07 m. w. N.). Um in das nächst höhere Statusamt befördert zu werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. 2 Zunächst müssen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beamte /die Beamtin muss zum Stichtag einen höherwertigen Dienstposten im Rahmen einer Dienstpostenübertragung wahrnehmen und sich in der Erprobungszeit bewährt haben (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA). Ferner müssen die Wartefristen erfüllt sein, kein Beförderungsverbot oder Beförderungshindernis am Stichtag vorliegen und der Beamte/die Beamtin im Beförderungsamt noch mindestens 24 Monate aktiven Dienst nach der Beförderung leisten. Darüber hinaus muss er/sie entsprechend der Festlegungen im Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 eine Wartezeit von zwei Jahren zwischen den Beförderungen erfüllen. Des Weiteren sind haushaltsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese liegen vor, wenn eine entsprechende Planstelle (§ 49 LHO LSA) vorhanden ist und zum anderen Haushaltsmittel für die Beförderung (für die Landespolizei 1.019.600 € im Jahr 2016) zur Verfügung stehen. Liegen diese Voraussetzungen in der Gesamtheit vor, kann eine Beförderung zudem nur erfolgen, wenn sich der Beamte/die Beamtin im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach dem Leistungsgrundsatz erfolgreich gegen andere Beamte /Beamtinnen des gleichen Statusamtes durchsetzt, denn Beförderungen werden ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen . Eine Zahlung von Zulagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. 4. Gibt es bei den o. g. Punkten zwischen den einzelnen Behörden und Einrichtungen der Landespolizei Abweichungen bzw. unterschiedliche Handhabungen durch die Personalstellen? Nein. Eine Beförderung richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten/einer Beamtin. 5. Wie oft hatten Beamte den Nachteil auf Nichtbeförderung bei Bekleidung eines über ihrem Amt bewerteten Dienstpostens im Zusammenhang mit statistisch gesehen aller drei Jahre durchgeführten Polizeireformen und der damit verbundenen Umstrukturierung der Dienstposten und der daraus resultierenden, erforderlichen Neubewerbungen auf Dienstposten, die man vorher praktisch schon jahrelang inne hatte? Eine Beförderung kommt nur unter den Voraussetzungen, die im Rahmen der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ausführlich dargestellt wurden, in Betracht. Daraus ergibt sich, dass eine Nichtbeförderung von Beamten/Beamtinnen mehrere Ursachen haben kann. Eine Nichtbeförderung kann z. B. daraus resultieren , dass zum Stichtag die Wartezeiten nicht erfüllt waren oder eine Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist. Aufgrund der Vielfältigkeit der Gründe liegen hierzu keine Statistiken vor.