Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3127 02.07.2018 (Ausgegeben am 03.07.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ronald Mormann (SPD) Regelung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge auf der B 187a und Fuß-/Radwege im Streckenabschnitt zwischen 06386 Osternienburg und 06385 Aken (Elbe) Kleine Anfrage - KA 7/1780 Vorbemerkung des Fragestellenden: Auf der Bundesstraße B 187a, in der etwa 4,2 km langen Teilstrecke zwischen Osternienburg und Aken (Elbe), sind mehrere Herabsetzungen der Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h (6 in der Zahl) vorhanden. Die Abschnitte, in denen die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden darf, sind also jeweils recht kurz, ca. 0,2 km bis 1,2 km.  An den Bushaltestellen sind gesicherte Überwege für die Fahrgäste und im Straßenrandbereich befestigte Fuß-/Radwege in diesem Abschnitt der B 187a nicht oder allenfalls rudimentär vorhanden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Aus welchen Gründen ist die jeweilige Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h in derart kurzen Intervallen geeignet, erforderlich und angemessen, um die Sicherheit und den Fluss des Straßenverkehrs auf diesem Streckenabschnitt der B 187a zu gewährleisten? Gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der be- 2 sonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 3 StVO, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen sind. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat dazu im Jahr 2012 Haltestellen im Außerortsbereich überprüft und in Auswertung der vorgefundenen örtlichen Verhältnisse im Streckenabschnitt der B 187a zwischen Osternienburg und Aken das Gefahrzeichen 133, Fußgänger, sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h angeordnet. Die vorherige Anhörung der Polizei und des Straßenbaulastträgers ist erfolgt. Ziel der Maßnahme war es auch, durch die abschnittsweise Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die Aufmerksamkeit auf die Gefahrenstellen (Haltestellen) zu richten und die Schüler damit zu schützen. Die übrigen Geschwindigkeitsbeschränkungen sind aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, hier Kurvenlagen, angeordnet worden. Damit folgte der Landkreis den rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs- Ordnung und der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Die o. g. angeordneten Verkehrszeichen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die örtlichen Gefahren , insbesondere für Schüler, zu reduzieren. 2. Sind durch den zuständigen Träger der Straßenbaulast in absehbarer Zeit Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, hier die Errichtung von Fuß-/Radwegen mit entsprechend abgesicherter Querung an den Bushaltestellen sowie die Errichtung eines Buswartehäuschens geplant und würde im Zuge dessen eine Änderung/Aufhebung der jetzigen Aufteilung der 70er-Zonen beabsichtigt? Auf der freien Strecke (außerorts) zwischen Aken und Osternienburg befinden sich folgende drei Bushaltestellen pro Fahrtrichtung auf der Fahrbahn: • Aken-Heidehof (auf dem Gebiet der Stadt Aken) • Trebbichau-Wasserwerk (auf dem Gebiet der Stadt Aken) • Trebbichau-Heidekrug (an der Gemeindegrenze zwischen Stadt Aken und Gemeinde Osternienburger Land). Die Haltestellen werden auch vom Schülerverkehr angefahren. Separate Zuwegungen zu diesen Bushaltestellen sind nicht vorhanden, teilweise befinden sie sich jedoch unmittelbar im Bereich der an der Straße liegenden Gehöfte. Außerorts ist der Baulastträger der Straße grundsätzlich u. a. für die Fahrbahn, für Bankette, Entwässerungseinrichtungen, für vorhandene Rad-/Gehwege und - wenn erforderlich - für die Errichtung und Unterhaltung von Busbuchten als Bestandteil der Fahrbahn verantwortlich. Er ist jedoch nicht für die Lage und 3 Gestaltung der Bushaltestellen einschließlich des Aufstellens von Buswartehäuschen zuständig. Die Lage und Gestaltung der Bushaltestellen werden durch den Träger des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) - den jeweiligen Landkreis - in Zusammenarbeit mit dem Busunternehmen bestimmt. Die Buswarteflächen und -häuschen werden durch den ÖPNV-Träger errichtet. Nach Aussage der Unteren Straßenverkehrsbehörde und des Landeskreises Anhalt-Bitterfeld sowie nach deren Rücksprache mit den betroffenen Kommunen , Gemeinde Osternienburger Land und Stadt Aken, ist die Errichtung von Buswartehäuschen in der nächsten Zeit nicht vorgesehen. Im Radwegebedarfsplan Bund sind folgende Streckenabschnitte der B 187a zwischen Aken und Osternienburg für die zukünftige Planung eines straßenbegleitenden Radweges im weiteren Bedarf enthalten: B 187a, Aken - Knotenpunkt B 187a/ K 2091 (3,018 km) B 187a, Knotenpunkt B 187a/ K 2091 - Osternienburg (0,912 km) Vor dem Hintergrund der Vielzahl von abzuarbeitenden Radwegevorhaben an Bundes- und Landesstraßen, die im vordringlichen Bedarf der Radwegebedarfspläne eingeordnet sind, ist eine Planungsaufnahme der o. g. Radwegeabschnitte zwischen Osternienburg und Aken derzeit nicht vorgesehen. Die B 187a befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Aktuell sind keine Maßnahmen an der Fahrbahn, die über diejenigen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, geplant. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anlage von Busbuchten, als Bestandteil der Fahrbahn, derzeit nicht vorgesehen .