Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3165 16.07.2018 (Ausgegeben am 16.07.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Florian Philipp (CDU) Sonder- und Zusatzrentensysteme Kleine Anfrage - KA 7/1824 Vorbemerkung des Fragestellenden: Zu DDR-Zeiten gab es eine Vielzahl an Sonder- und Zusatzversorgungssystemen . Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden diese nicht in die normale Rentenversicherung überführt. Die Ansprüche sind jedoch durch den Einigungsvertrag geschützt . Aus dieser Konstellation entsteht dem Land Sachsen-Anhalt jährlich eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Das Bundesversicherungsamt erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Gesamtaufwendungen für die tatsächlichen Leistungen der Sonder- und Zusatzrentensysteme . Parallel fordert das Bundesversicherungsamt die Aufwendungen für die Sonderversorgung nach Anlage 2 Nr. 2 (ehemals Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs) gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG) zu 100 % von den neuen Bundesländern und Berlin zurück. Für die Aufwendungen aus der Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 gemäß § 15 Abs. 2 des AAÜG sind seit dem Jahr 2010 von den neuen Bundesländern und Berlin 60 % an das Bundesversicherungsamt zu erstatten. 2 Die weitere Aufteilung erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl zum 31.12. des Vorjahres (für Sachsen-Anhalt derzeit 16,06 %). 1. Wie hoch sind die antizipierten Ausgaben aus dem Sonder- und Zusatzrentensystem der ehemaligen DDR für das Land Sachsen-Anhalt für die Jahre 2018, 2019 und 2020? Ausgaben sind in folgender Höhe veranschlagt bzw. vorveranschlagt: Haushaltsansatz 2018 Haushaltsvoranschlag 2019 Haushaltsvoranschlag 2020 - in Euro - Zusatzversorgung 135.000.000 141.000.000 144.000.000 Sonderversorgung 309.050.000 317.000.000 325.500.000 Gesamt 444.050.000 458.000.000 469.500.000 2. Wie hoch waren diese Ausgaben in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Ausgaben sind in folgender Höhe geleistet: Ist-Ausgaben 2015 Ist-Ausgaben 2016 Ist-Ausgaben 2017 - in Euro - Zusatzversorgung 284.358.990 296.809.235 302.025.377 Sonderversorgung 130.608.712 132.983.668 136.773.526 Gesamt 414.967.702 429.792.903 438.798.903 3. Wie viele Personen haben aufgrund welcher Tätigkeit im Jahr 2017 Leistungen aus dem Sonder- und Zusatzrentensystem bezogen? Bitte nach Tätigkeitsbereichen oder Berufsgruppen auflisten. Leistungen aus der Zugehörigkeit zu Sonder- und Zusatzrentensystemen sind Teil der monatlichen Renten, die insgesamt von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlt werden. Zu Fallzahlen - Zahlfälle, die hier mit Personen vergleichbar gestellt werden -, erhält das Bundesversicherungsamt von der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Monat Dezember des Jahres eine Mitteilung, jeweils in einer Summe für die einzelnen Versorgungssysteme. Danach haben im Dezember 2017 insgesamt 923.116 Zahlfälle Rente bzw. Rentenanteile aufgrund von Ansprüchen und Anwartschaften aus diesen Versorgungssystemen erhalten, für die Sachsen-Anhalt seinen Teil zu leisten hat. Dezember 2017 Zusatzversorgung 784.776 Sonderversorgung 138.340 Gesamt 923.116* *Darüber hinaus sind rd. 441.000 Zahlfälle, für die nur der Bund die monatlichen Rentenzahlungen aus Sonder- und Zusatzversorgung trägt. 3 Weitere Daten, wie Zu- und Abgänge von Personen sowie ehemalige Tätigkeitsbereiche oder Berufsgruppen sind nur bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bekannt. 4. Gab es eine Überprüfung der Leistungsbezieher aus Sonder- und Zusatzrenten auf eine Mitarbeit im Ministerium für Staatssicherheit? Bei jedem Erstantrag zur Meldung von Zeiten zum Sonderversorgungssystem nach § 8 AAÜG erfolgt durch die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord eine Abfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, mit dem Ziel den zuständigen Sonderversorgungsträger festzustellen. Soweit der Versicherte während seiner Beschäftigung im Geltungsbereich des Sonderversorgungssystems nach Anlage 2 Nr. 2 AAÜG für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit als Offizier im besonderen Einsatz, als hauptamtlich inoffizieller Mitarbeiter, im verdeckten Einsatz oder sonst als hauptamtlicher Mitarbeiter tätig war, wird der Versicherte dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 AAÜG zugeordnet. Der hierfür zuständige Sonderversorgungsträger ist das Bundesverwaltungsamt. Die ehemaligen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die als inoffizielle Mitarbeiter tätig waren, werden dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 2 AAÜG zugeordnet. Für die Zusatzversorgung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, der alleinige Versorgungsträger und Rentenversicherungsträger. Wie dort im Einzelnen verfahren wird, ist hier nicht bekannt.