Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3167 17.07.2018 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 17.07.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Islamist als Imam in Bitterfeld Kleine Anfrage - KA 7/1802 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Mitteldeutsche Zeitung hat in den vergangenen Jahren mehrfach über einen Asylbewerber aus Palästina berichtet, der in Bitterfeld Mitglied des Vereins Al Salam Bitterfeld e. V. und als Imam tätig war. Im aktuellen Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt findet sich dieser Herr auf Seite 116 wieder. Dort heißt es: „Ein Muslimbruder war in Bitterfeld-Wolfen als Prediger aktiv, er gehört der terroristischen HAMAS an und verkündete in seinen Predigten islamistische und antisemitische Inhalte. Aufgrund dessen wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet .“ In einem Artikel 1 vom 4. Juni 2018 heißt es: „Anwohner haben ihn jüngst dennoch öfter im Umfeld der Moschee gesichtet.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Schutzwürdige Interessen Dritter dürfen dabei aber nicht verletzt werden. Mit der Kleinen Anfrage werden entweder unmittelbar oder mittelbar, jedoch untrennbar mit einer sinnvollen Antwort auf die gesamte Kleine Anfrage verwoben, perso- 1 https://www.mz-web.de/bitterfeld/muslimischer-gebetsraum-im-haus-fruehere-miss-sachsen-anhalthat -angst-in-ihrer-praxis-30564122 2 nenbezogene Daten des Betroffenen abgefragt. Dadurch ist bereits dessen Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt. Die in der Antwort auf die Kleine Anfrage gemachten Angaben stehen damit in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten . Eine öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten und deren anschließende Veröffentlichung würden das zu schützende Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Die folgende Antwort der Landesregierung muss insoweit entsprechend der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Die Einstufung der Antwort der Landesregierung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die Antwort steht den Abgeordneten des Landtages nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung . 1. Wann reiste der im Verfassungsschutzbericht erwähnte Imam aus Bitterfeld in die BRD ein? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 2. Wann und wo stellte er einen Asylantrag und wie und wo wurde dieser beschieden ? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 3. Welchen Aufenthaltsstatus besitzt er aktuell und wie hat sich dieser seit Einreise verändert? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 4. Gab es bereits Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 5. In welcher Weise hat der Verein Al Salam Bitterfeld e. V. oder Personen des öffentlichen Lebens (z. B. Stadträte) versucht, im Rahmen von Verfahren bzgl. seines Aufenthaltsstatus Einfluss zu nehmen? Wenn ja, welche Positionen wurden bezogen? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 6. Sind Straftaten bekannt, die er sowohl vor als auch nach seiner Einreise begangen hat? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 3 7. Wann und durch wen konkret erlangten die Sicherheitsbehörden Kenntnis über antisemitische, islamistische Inhalte? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 7.1. Wann informierte der Verein über extremistische Umtriebe? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 8. Wie lange war der im Verfassungsschutzbericht erwähnte Prediger als Imam in Bitterfeld tätig und wie oft predigte er vor wie vielen Gläubigen? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 9. Welche Funktion, welches Tätigkeitsfeld und welche Aufgaben hatte er innerhalb des Vereins Al Salam Bitterfeld e. V.? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 10. Stimmen Augenzeugenberichte aus Bitterfeld, dass der besagte Islamist auch vor Kindern öffentlich im Park „Grüne Lunge“ gepredigt hat? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 11. Welche „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ wurden konkret, wann, durch wen und mit welchem Erfolg eingeleitet? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 12. Befindet sich der im Verfassungsschutzbericht erwähnte Islamist noch immer in Bitterfeld bzw. in Sachsen-Anhalt? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 12.1. Falls ja, wann sind die „aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“ abgeschlossen , sodass sein Aufenthalt in Deutschland beendet sein wird? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 13. Gab es bei dem im Verfassungsschutzbericht erwähnten Islamisten Hausdurchsuchungen ? Wenn ja, warum und mit welchem Ergebnis? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung.