Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3179 23.07.2018 (Ausgegeben am 23.07.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jens Diederichs (CDU) Riskante Finanzgeschäfte in Abwasserzweckverbänden (AZV) Kleine Anfrage - KA 7/1804 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Mitteldeutschen Zeitung (MZ) vom 1. Juni 2018, Seite 4, wurde unter der Schlagzeile „Wasserverband verzockte vier Millionen Euro“ mitgeteilt, dass der Abwasserverband Bad Dürrenberg aus dem Saalekreis bei riskanten Zinswetten zwischen 1999 und 2011 vier Millionen Euro kommunales Geld am Finanzmarkt verloren habe. Bereits am 13. Februar 2018 hatte die MZ unter der Schlagzeile „Zocken mit Abwassergeld “ berichtet, dass vom Landesrechnungshof 50 Abwasserzweckverbände auf riskante Finanzgeschäfte hin überprüft worden seien. Der Landesrechnungshof hatte Kritik an den Geschäften geübt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Werden oder wurden im Landkreis Mansfeld-Südharz ebenfalls Abwasserzweckverbände auf riskante Finanzgeschäfte hin geprüft? Wenn ja, um welche AZV handelt es sich und wie hoch ist das eventuell eingebüßte Kommunalvermögen? Nach Kenntnis der Landesregierung hat der Landesrechnungshof bei seiner im August 2017 begonnenen softwaregestützten Querschnittsprüfung „Überörtliche Prüfung von Kommunen und Zweckverbänden des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Schwerpunkt Derivatgeschäfte und deren Auswirkungen auf die Haushaltsund Wirtschaftsführung von Kommunen und Zweckverbänden“ alle Zweckverbände der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung des Landes einbezogen . Im Landkreis Mansfeld-Südharz waren das konkret folgende Verbände: 2 - Wasserverband „Südharz“, - Abwasserzweckverband „Eisleben - Süßer See“, - Abwasserzweckverband Wipper-Schlenze. Da die Prüfungen des Landesrechnungshofes noch nicht abgeschlossen sind, liegt noch kein Ergebnis im Hinblick auf eventuell „eingebüßtes“ Kommunalvermögen vor. 2. Wer kommt bei Verlustgeschäften für den entstandenen Schaden auf? Eine pauschale Beantwortung der Frage ist nicht möglich; insoweit kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Grundsätzlich kommt für die Schadenshaftung jeder verantwortlich Handelnde infrage, der vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt hat, sofern diese Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war. Erst nachrangig ist ein eingetretener Schaden über Umlagen der Mitgliedsgemeinden gemäß § 13 Abs. 1 GKG-LSA zu decken. 3. Werden im Falle verlorenen Geldes die Kunden zur Kasse gebeten, um die Verluste auszugleichen? Ein Schaden aus spekulativen Derivatgeschäften ist nicht gebührenfähig (§ 5 Abs. 2, 2a KAG LSA).