Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3186 24.07.2018 (Ausgegeben am 24.07.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jens Kolze (CDU) Konsequenzen des neuen Pflegeberufegesetzes für Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1805 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das neue Pflegeberufegesetz, welches zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, regelt die künftige Ausbildung von Pflegefachkräften in Deutschland. Eines der Ziele ist die EUweite Anerkennung dieses Berufes. Mit dieser Ausbildung werden höhere Anforderungen an die Auszubildenden gestellt als es gegenwärtig in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege der Fall ist. Zugleich eröffnet dieses Gesetz auch die Akademisierung der Pflege. Eine Assistenzausbildung unterhalb dieser Ausbildung ist im Bundesgesetz nicht geregelt und verbleibt damit in der Verantwortung der Bundesländer. In Sachsen-Anhalt ist dies mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 14. Juni 2011 geregelt. Ziel der Sozialpolitik des Landes sollte es sein, Bedingungen zu schaffen, die auch künftig eine qualitätsgerechte Pflege in der ambulanten und stationären Pflege sowie in den Krankenhäusern sichern hilft. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz (PflBG)1 zusammengeführt . Die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung sind dort in § 11 geregelt. 1 (Artikel 1 des Pflegeberufereformgesetzes) 2 Danach ist u. a. auch der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege, als Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anerkannt. Die an der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes beteiligten Ressorts werden sich unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration auch mit dem Thema Assistenz- und Helferausbildung in der Pflege beschäftigen. 1. Das höhere Niveau in der Pflegefachkraftausbildung könnte zu höheren Abbruchquoten führen. Wie schätzt die Landesregierung die daraus folgenden Auswirkungen auf die ambulante und stationäre Versorgung ein? Der Landesregierung liegen keine zuverlässigen Daten über Abbruchquoten von Auszubildenden vor. Sie wird sich bei der Bundesregierung dafür einsetzen, dass im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 PflBG vorgesehenen Evaluierung auf wissenschaftlicher Grundlage auch die Assistenz- und Helferausbildung als Voraussetzung für den Ausbildungszugang beurteilt wird. 2. Die bisherige Ausbildung von Pflegeassistenten (Krankenpflegehelferinnen und -helfern) dauert 1 Jahr. Wie schätzt die Landesregierung die Gründe für die in dieser Ausbildung bestehenden hohen Abbrecherquoten, insbesondere im Hinblick auf Überforderung der Auszubildenden, ein? Es wird keine Statistik zu den Abbruchquoten und den damit im Zusammenhang stehenden Gründen geführt. Die von den Krankenpflegehilfeschulen getroffenen Aussagen zu diesem Thema sind unterschiedlich. Auch bestätigten nicht alle Krankenpflegehilfeschulen hohe Abbruchquoten. Als Gründe für Ausbildungsabbrüche wurden vor allem folgende Aspekte vorgetragen: Der als eine Zugangsvoraussetzung geforderte Hauptschulabschuss garantiert nicht in allen Fällen, dass die erforderlichen persönlichen Kompetenzen vorhanden sind, um die Ausbildung erfolgreich absolvieren zu können. Ein weiterer Grund für das Abbrechen der Ausbildung besteht darin, dass sich Bewerber aufgrund mangelnder Alternativen für die Ausbildung entschieden hatten, obwohl es ihnen sowohl an der erforderlichen Neigung als auch an den sozialen Kompetenzen für einen Beruf in der Pflege mangelt. Weiterhin wird angeführt, dass für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte die Ausbildungszeit teilweise als zu kurz erscheint. Als erschwerend für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung hat sich auch die Umstellung der ehemals mündlichen Prüfung in eine schriftliche Prüfung erwiesen, die für den betroffenen Personenkreis eine zusätzliche Hürde darstellt. In der Diskussion über die Ausgestaltung der zukünftigen Assistenz- und Helferausbildung im Zuge der Reform der Pflegeberufe werden die genannten Gründe berücksichtigt . Überdies soll der Bedarf für Änderungen geprüft werden, die jedoch die Qualität der Ausbildung nicht gefährden dürfen. 3 3. Wäre eine Verlängerung der Ausbildungszeit für Pflegeassistenten (Krankenpflegehelferinnen und -helfern) auf 2 Jahre eine Chance, die Qualität der Ausbildung zu verbessern und gleichzeitig die Abbrecherquote zu verringern ? Mit der Einführung des PflBG besteht (wie bereits zu Frage 2 ausgeführt) die Möglichkeit , auch über die Neu- oder Umgestaltung der Assistenz- und Helferausbildung zu entscheiden. Die Helferausbildungen (Krankenpflegehelfer und Altenpflegehelfer) sind derzeit einjährige Ausbildungsberufe. Sie berücksichtigen die „Eckpunkte für die in der Länderzuständigkeit liegenden Assistenz- und Helferberufe in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3), die durch Beschluss der GMK und ASMK festgelegt wurden . Eine Verlängerung der derzeitigen Ausbildung auf 1 ½ oder 2 Jahre Ausbildungszeit wäre im Zusammenhang mit einer generalistisch ausgerichteten Assistenzoder Helferausbildung zu prüfen. Die Bedarfe an qualifiziert ausgebildeten Pflegehelfern oder Pflegeassistenten müssen durch die Praxiseinrichtungen festgestellt werden . 4. Nach § 6 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung liegt eine qualifizierte Berufsausbildung für Ausländer erst bei einer mindestens 2-jährigen Ausbildung vor. Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten bei einer Verlängerung der Ausbildung in diesem Bereich ein, insbesondere im Hinblick auf Integration und Fachkräftemangel? Im Zuge der Klärung zu den Bedarfen an qualifiziert ausgebildeten Pflegeassistenten oder -helfern wird auch die Frage zu entscheiden sein, ob für den Fall, dass diese Bedarfe nachvollziehbar dargestellt sind, eine damit verbundene Verlängerung der Ausbildung auf zwei Jahre den Tatbestand nach § 6 Abs. 1 Beschäftigtenverordnung erfüllt. Bislang gibt es lediglich geringe Erfahrungen mit ausländischen Bewerbern. Wichtig ist aber, dass gute Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau B2) sowie eine hohe Lernmotivation vorhanden sind. 5. Plant die Landesregierung in nächster Zeit die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe zu überarbeiten? Ob auch die Assistenz- und Helferausbildung der generalistischen „Idee“ des PflBG folgen sollte, wird noch geprüft. Erst nach Abschluss dieser Prüfung kann eine Aussage zur Zeitschiene und den notwendigen inhaltlichen Änderungen getroffen werden .