Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3199 27.07.2018 (Ausgegeben am 20.07.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Höse (AfD) Familienzusammenführung im Fall Herrn S. H.* Kleine Anfrage - KA 7/1826 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der mutmaßliche Täter im Falle des am 29. September 2017 in Wittenberg getöteten Herrn M. H.* betrat 2015 als sogenannter Flüchtling bundesdeutsches Hoheitsgebiet. Im Jahre 2017 soll seine Familie im Wege der Familienzusammenführung zugezogen sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wer stellte den Antrag auf Familienzusammenführung? Der Antrag auf Familienzusammenführung wurde von den Eltern des Betroffenen gestellt. 2. Wie gestaltete sich der zeitliche Ablauf des Verfahrens (Beantragung, Genehmigung , Vollzug)? Der Antrag auf Familienzusammenführung wurde am 16. November 2016 gestellt . Mit Schreiben vom 21. März 2017 wurde der Landkreis Wittenberg als zuständige Ausländerbehörde von der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei um Zustimmung zum Antrag auf Familienzusammenführung gebeten. Die Zustimmung wurde am 20. April 2017 erteilt. Am 27. Mai 2017 erfolgte die Einreise in das Bundesgebiet. * Name ist der Landesregierung bekannt. 2 3. Auf Grundlage welcher Anspruchsnormen erfolgten Beantragung und Genehmigung der Familienzusammenführung in diesem Fall? Rechtsgrundlage für die am 31. Mai 2017 erfolgte Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Eltern des Betroffenen ist § 36 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Der Betroffene ist seit dem 21. Februar 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Den Geschwistern des Betroffenen wurde am 31. Mai 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 4. Welche amtlichen syrischen Dokumente, der vom Familiennachzug betroffenen Personen (inkl. des bereits in Deutschland befindlichen Herrn S. H.) lagen der Genehmigungsentscheidung zugrunde (Pässe, Geburtsurkunden , o. Ä.)? Der Entscheidung lagen zu allen Betroffenen die syrischen Reisepässe zugrunde . Bezüglich der nachziehenden Familienangehörigen teilte die deutsche Auslandsvertretung mit, dass die Identität aller Antragsteller geklärt sei und zusätzlich die Heiratsurkunde und die Registereintragung im Original und mit deutscher Übersetzung sowie der Auszug aus dem Familienzivilregister, legalisiert, im Original und mit deutscher Übersetzung vorgelegt wurden. 5. Welche Personen profitierten von der Genehmigung der Familienzusammenführung (Verwandtschaftsgrad und -verhältnis zum Beschuldigten)? Zu dem Betroffenen sind dessen Eltern und drei Geschwister im Rahmen der Familienzusammenführung nachgezogen. 6. Kann die Landesregierung absolut ausschließen, dass die im vorliegenden Fall getroffene Entscheidung, gerade vor dem Hintergrund des sog. BAMF- Skandales, fehlerhaft ist? Im vorliegenden Fall erfolgten die Einreisen nicht im Asylverfahren, sondern im Visumverfahren. Es wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen.