Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3202 30.07.2018 (Ausgegeben am 31.07.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Disziplinarverfahren gegen die Haldenslebener Bürgermeisterin Blenkle Kleine Anfrage - KA 7/1830 Vorbemerkung des Fragestellenden: Anfang Februar 2017 beschloss der Haldenslebener Stadtrat aufgrund unüberbrückbarer Differenzen mit der Bürgermeisterin Blenkle eine Suspendierung gegen diese. Hintergrund ist ein andauerndes, gegen die Bürgermeisterin gerichtetes Disziplinarverfahren , in welches das Innenministerium involviert ist. Mit einer Entscheidung ist vor Ende der Amtszeit Blenkles nicht zu rechnen. Federführend in dieser kommunalen Auseinandersetzung waren die Stadtratsfraktionen der CDU, der SPD und der Linkspartei. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Der Stadtrat der Stadt Haldensleben hat am 10. März 2016 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin der Stadt Haldensleben beschlossen. Am 3. Februar 2017 wurde die Bürgermeisterin nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben. Ein Antrag der Bürgermeisterin auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. April 2017 abgelehnt, eine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen -Anhalt vom 4. Juli 2017 zurückgewiesen und eine entsprechende Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2017 nicht zur Entscheidung angenommen. 2 Das Disziplinarverfahren wird vom Stadtrat als Dienstvorgesetztem der Bürgermeisterin geführt. Die Benachrichtigung vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gemäß § 76 DG LSA erfolgt gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Börde, die grundsätzlich in eigener Zuständigkeit über eine evtl. Ausübung disziplinarrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden hat. Das Ministerium für Inneres und Sport ist kein Beteiligter des Disziplinarverfahrens. Durch das Ministerium für Inneres und Sport wurde lediglich veranlasst, dass der Dienstvorgesetzte bei den disziplinaren Ermittlungen durch die Abordnung einer Landesbeamtin an die Stadt Haldensleben unterstützt wurde. 1. Wie vermied der Innenminister Stahlknecht Interessenskonflikte im vorliegenden Fall, die ihm durch das gleichzeitige Innehaben des Kreisvorsitzes des CDU-Kreisverbandes Börde und der Leitung des Ministeriums des Inneren als zuständige Behörde entstanden? Eine Einflussnahme des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Ermittlungsführung war ausgeschlossen, da die Landesbeamtin während der Abordnung ausschließlich den Weisungen des Stadtrats der Stadt Haldensleben unterlag. 2. Hat Innenminister Stahlknecht mit der derzeitigen Ermittlungsführerin Frau S.* oder deren Ehemann* Gespräche über das Disziplinarverfahren geführt? Welche Absprachen in Bezug auf das Verfahren oder speziell den Ermittlungsbericht wurden dabei getroffen? * Name ist der Landesregierung bekannt. Die Landesbeamtin wurde vor der Abordnung angehört und ihr Einverständnis zu dieser Maßnahme eingeholt. Abstimmungen des Ministeriums für Inneres und Sport mit der Stadt Haldensleben und der Ermittlungsführerin beschränkten sich im Übrigen auf die Frage der für die sachgerechte Durchführung der disziplinaren Ermittlungen erforderlichen Dauer der Abordnung. Darüber hinausgehende Abstimmungen fanden nicht statt. 3. In der Volksstimme wird in einem Onlineartikel vom 15. Januar 2018 aus dem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Bericht der Ermittlungsführerin an den Stadtrat zitiert. Wurde durch den Stadtrat oder das Innenministerium ermittelt, wer den Bericht an die Volksstimme weitergab? Der Vorsitzende des Stadtrats der Stadt Haldensleben hat am 22. Januar 2018 Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2018 wurde mitgeteilt, dass keine Ermittlungen eingeleitet werden, da keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind. Der Vorgang wurde im Stadtrat in der Sitzung vom 1. Februar 2018 behandelt. Da nicht bekannt wurde, wer den Ermittlungsbericht an die Presse weitergegeben hat, konnte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz nicht eingeleitet werden.