Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3247 14.08.2018 (Ausgegeben am 15.08.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Guido Henke (DIE LINKE) Bauordnungsrechtliche Eingriffe zur Gefahrenabwehr Kleine Anfrage - KA 7/1839 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der § 57 Abs. 4 der Landesbauordnung (BauO LSA) ermöglicht den Behörden den Zugang zu Wohnungen und baulichen Anlagen, „wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist“. Dabei wird die grundgesetzlich verankerte Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie bewertet die Landesregierung die praktische Handhabbarkeit der oben genannten Regelung für die Bauaufsichtsbehörden? Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) sind die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen berechtigt , in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen nur betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Ausübung des Betretungsrechts durch die Bauaufsichtsbehörde ist allgemeine Praxis und geschieht regelmäßig mit Zustimmung des Betroffenen nach Vorlage des Dienstausweises und Vortrag des Anliegens. Sofern Betroffene das Betreten des Grundstücks zunächst verweigern, reicht regelmäßig der Hinweis auf die Regelung des § 57 Abs. 4 BauO LSA und die damit verbundene bauaufsichtliche Befugnis, um die Grundstücke betreten zu können. Die zwangsweise Durchsetzung des Betretungsrechts mittels bauordnungsrecht- 2 licher Verfügung bei begründeten Anhaltspunkten für eine Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften erfolgte in wenigen Einzelfällen. Die Regelung des § 57 Abs. 4 BauO LSA hat sich in der Verwaltungspraxis der Bauaufsichtsbehörden bewährt und ist für diese ein unverzichtbares Instrument zur Absicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2. Welche Anwendungsfälle aus den letzten drei Jahren sind der Landesregierung bekannt? Welche Gründe gibt es für die Anwendung? Die erfolgte Abfrage bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ergab eine Anzahl von sieben Anwendungsfällen, in denen von der Regelung des § 57 Abs. 4 BauO LSA Gebrauch gemacht wurde. In diesen Fällen lagen insbesondere Brandschutzmängel oder konkrete Anhaltspunkte für eine Einsturzgefahr vor. 3. Worin liegen nach Auffassung der Landesregierung die Gründe für die wenigen Anwendungsfälle? Grundstücke, bauliche Anlagen und Wohnungen werden durch Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörden in zahlreichen Fällen, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder bei begründeten Anträgen auf bauaufsichtliches Einschreiten, betreten. Dazu werden die Mieter, Eigentümer oder sonstigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt durch die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde ausführlich über den Grund des Betretens informiert. Regelmäßig zeigten sich die Betroffenen einsichtig und gewährten den Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde den Zutritt, sodass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht erforderlich war.