Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3262 21.08.2018 (Ausgegeben am 21.08.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Kostentragungspflicht für die Herstellung der Barrierefreiheit von Haltestellen für den Straßenpersonennahverkehr in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1889 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Damit haben die Landkreise und kreisfreien Städte eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicherzustellen . Die umfasst auch die Herstellung der Barrierefreiheit an Haltestellen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Welche Pflichten treffen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG LSA i.V.m. § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PBefG hinsichtlich der Herstellung der Barrierefreiheit an Haltestellen bis zum 1. Januar 2022? Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs die sich aus dem PBefG und dem ÖPNVG ergebenden Anforderungen an die barrierefreie Ausgestaltung von Haltestellen bei der Planung durch entsprechende Festlegungen im Nahverkehrsplan zu berücksichtigen und die Haltestellen entsprechend auszugestalten . Diese Verpflichtung ist Bestandteil der Aufgabe Straßenpersonennahverkehr , welche die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 1 ÖPNVG als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen. Für diese 2 Aufgabe obliegt die Finanzverantwortung nach § 8 Abs. 1 ÖPNVG dem jeweiligen Aufgabenträger. 2. Welche Pflichten treffen die Verkehrsunternehmen, die im Linienverkehr die Haltestellen nutzen, hinsichtlich der Herstellung der Barrierefreiheit an Haltestellen bis zum 1. Januar 2022? Die Verkehrsunternehmen, die im Linienverkehr die Haltestellen nutzen, haben den Nahverkehrsplan zu beachten. 3. Welche Pflichten treffen die Straßenbaulastträger (innerhalb und außerhalb von Ortsdurchfahrten) hinsichtlich der Herstellung der Barrierefreiheit an Haltestellen bis zum 1. Januar 2022? Die Straßenbaulastträger haben die in ihrer Baulast befindlichen Haltestellenbuchten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, den technischen Regelwerken und dem Nahverkehrsplan grundsätzlich so zu bauen, dass sie auch den Anforderungen an die barrierefreie Ausgestaltung gerecht werden. Für die Lage und Gestaltung der Bushaltestellen als solcher sind die Straßenbaulastträger jedoch nicht zuständig. 4. Welche Pflichten treffen die kreisangehörigen Gemeinden, außerhalb ihrer Zuständigkeit als Straßenbaulastträger, hinsichtlich der Herstellung der Barrierefreiheit an Haltestellen bis zum 1. Januar 2022? Die kreisangehörigen Gemeinden haben außerhalb ihrer Zuständigkeit als Straßenbaulastträger keine Zuständigkeit für den Bau barrierefreier Haltestellen und keine eigene Zuständigkeit für die Planung der Haltestellen. Sie sind aber verpflichtet, bei ihrer Mitwirkung an der Aufstellung des Nahverkehrsplans die Anforderungen des PBefG und des ÖPNVG an die barrierefreie Ausgestaltung der Haltestellen zu berücksichtigen.