Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3293 27.08.2018 (Ausgegeben am 27.08.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Bekämpfung von Feldbränden in Sachsen-Anhalt (II) Kleine Anfrage - KA 7/1891 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Bekämpfung von Feldbränden in Sachsen-Anhalt“ vom 10. Oktober 2017 (Drs. 7/1965). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Feldbrände ereigneten sich in welchem Flächenumfang im Jahr 2017 und im bisherigen Verlauf des Jahres 2018 in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Bitte in Jahresscheiben ausführen. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Für das Jahr 2017 erfolgte bereits im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Bekämpfung von Feldbränden in Sachsen-Anhalt“ vom 10. Oktober 2017 (Drs. 7/1965) eine direkte Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Diese Anfrage erfolgte erneut für das Jahr 2018 (Stand: 31. Juli 2018). Angaben zu Feldbränden nach dem Termin der Berichterstattung für das Jahr 2017 wurden, wo zutreffend, durch die Landkreise ergänzt. 2 Ereignisse mit Feldbränden Landkreis/kreisfreie Stadt 2017 Flächenumfang 20181 Flächenumfang Altmarkkreis Salzwedel 8 keine Angaben 48 keine Angaben Anhalt-Bitterfeld 14 keine Angaben 18 keine Angaben Burgenlandkreis 4 keine Angaben 28 keine Angaben Börde 2 11.000 m² 21 210.000 m² Dessau-Roßlau 11 1.000 m² 26 45.300 m² Halle (Saale) 0 0 1 8.000 m² Harz 10 200.000 m² 72 130.000 m² Jerichower Land 17 keine Angaben - keine Meldung Magdeburg 0 0 3 83.000 m² Mansfeld-Südharz 5 keine Angaben 47 keine Angaben Saalekreis 15 keine Angaben 59 keine Angaben Salzlandkreis 21 18.000 m² 110 95.000 m² Stendal 10 22.325 m² 47 202.660 m² Wittenberg 3 10.120 m² 31 10.120 m² gesamt 120 262.445 m² 588 784.080 m² 2. Wie viele der Feldbrände aus Frage 1 ereigneten sich während der Erntearbeiten ? Bitte getrennt für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte sowie in Jahresscheiben angeben. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Für das Jahr 2017 und 2018 (Stand: 31.07.2018) erfolgte eine direkte Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten mit nachfolgendem Ergebnis. Angaben zu Feldbränden nach dem Termin der Berichterstattung für das Jahr 2017 wurden, wo zutreffend, durch die Landkreise ergänzt. 1 Stand: 31.07.2018 3 Ereignisse während der Erntearbeiten Landkreis/ kreisfreie Stadt 2017 20182 Altmarkkreis Salzwedel 5 keine Angaben Anhalt-Bitterfeld 2 keine Angaben Burgenlandkreis 1 keine Angaben Börde 0 2 Dessau-Roßlau 3 3 Halle (Saale) 0 0 Harz 5 67 Jerichower Land keine Angaben keine Angaben Magdeburg 0 2 Mansfeld-Südharz keine Angaben keine Angaben Saalekreis 6 16 Salzlandkreis 11 67 Stendal 10 34 Wittenberg 1 keine Angaben gesamt 44 191 3. In der Antwort der Landesregierung auf Frage 5 führt das Ministerium für Inneres und Sport in 2017 u. a. aus, dass die bestehenden Regelungen zum Brandschutz bei Erntearbeiten ausreichend seien und es z. B. keiner verbindlichen Vorgaben zum Vorhalten von Löschwasservorräten und eines Pfluges mit Zugmaschine am Feldrand während der Getreideernte bedürfe . Hält die Landesregierung diese Einschätzung nach dem Brandgeschehen des Jahres 2018 weiterhin aufrecht? Die Landesregierung hält diese Einschätzung weiterhin aufrecht, da entsprechende Regelungen bereits in der Waldbrandschutzverordnung (WaldbrSchVO) bestehen. Aufgrund der bestehenden Brandgefährdung bei der Ernte von Getreide ist gemäß § 7 Abs. 1 WaldbrSchVO während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen. Das Landeszentrum Wald kann gemäß § 7 Abs. 2 WaldbrSchVO auf Antrag eine Befreiung von dem Gebot des Absatzes 1 erteilen insbesondere; wenn die zwischen Getreidefeld und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist, auf dem Getreidefeld entstehendes Feuer dem Wald zu übertragen . Eine Anzeigepflicht vor Beginn von Erntemaßnahmen zur Überwachung der Umsetzung dieses Gebotes sieht der Gesetzgeber nicht vor, da dies durch landwirtschaftliche Betriebe nicht umsetzbar ist. 2 Stand: 31.07.2018 4 Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit erfolgt durch das Landeszentrum Wald die Aufklärung über Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Waldbrandvermeidung . Eine Nichtbeachtung von § 7 Abs. 1 WaldbrSchVO ist gemäß § 8 Nr. 2 WaldbrSchVO eine Ordnungswidrigkeit und kann zudem im Schadensfall zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen.