Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3294 27.08.2018 (Ausgegeben am 27.08.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Blutspenden in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1892 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aktuell wird vermehrt über die Medien um Blutspenden gebeten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wer ist für das Sammeln von Blutspenden in Sachsen-Anhalt verantwortlich ? Verantwortlich bzw. zuständig für die Gewinnung von Blut bzw. Blutbestandteilen sind entsprechende Spendeeinrichtungen. Dies ergibt sich aus dem Transfusionsgesetz (TFG). Blutspendeeinrichtungen bedürfen einer Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz. Erlaubnispflichtige Einrichtungen in Sachsen-Anhalt sind: Universitätsklinikum Halle (Saale) Betriebsstätte: Einrichtung für Transfusionsmedizin am Universitätsklinikum Halle (Saale), Ernst-Grube-Str. 40; 06120 Halle (Saale); Universitätsklinikum Magdeburg A. ö. R Betriebsstätte: Institut für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie mit Blutbank, Leipziger Str. 44, 39120 Magdeburg; DRK-Blutspendedienst NSTOB, Institut Springe, Eldagsener Straße 38, 31832 Springe Betriebsstätte: Institut Dessau, Altener Damm 50, 06847 Dessau-Roßlau; Haema Blutspendezentrum Halle, Neustädter Passage 17A, 06122 Halle (Saale). 2 2. Welche Gegenleistungen erhalten Spendende für ihre Blutspende? Gemäß § 10 TFG kann Spender*innen eine Aufwandsentschädigung für die Spende gezahlt werden. Es bestehen keine gesetzlichen Überwachungspflichten zur Aufwandsentschädigung, auch eine Anzeigepflicht existiert nicht. Die Internetauftritte der vier ansässigen Blutspendedienste weisen aus, dass mit Ausnahme des DRK NSTOB eine Aufwandsentschädigung von den Diensten gezahlt wird. 3. Wie hat sich die Sammelbereitschaft in den letzten 10 Kalenderjahren entwickelt ? Bitte Auflistung nach Anzahl der Spender und Angabe des Geschlechtes , Quantität und Kalenderjahr. Der Landesregierung liegen keine Zahlen über die Blutspenden vor. Anzeigepflichten gegenüber Landesbehörden sind nicht normiert. Vielmehr haben die Blutspendeeinrichtungen einen Versorgungsauftrag, der in § 3 TFG statuiert ist. Die Einrichtungen sind demnach zur Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich gegenseitig im Falle von Versorgungsengpässen. Hierzu sind Vereinbarungen zwischen den Einrichtungen zu schließen. 4. Gab es in den letzten 10 Kalenderjahren besondere Engpässe und Schwierigkeiten in der Patientenversorgung mit Spenderblut? Bitte mit Orts-, Zeitund Quantitätsangaben. 5. Bitte um Auflistung der benötigten Blutmenge in Sachsen-Anhalt (letzte 10 Jahre) und der gelieferten Blutmenge und Erklärung, wie das Defizit geschlossen wurde. Daten zur Beantwortung der Fragen 4 und 5 liegen der Landesregierung aufgrund nicht vorhandener Meldeverpflichtungen gegenüber den Landesbehörden des Landes Sachsen-Anhalt nicht vor. Allgemein kann auf die Erhebungen des Paul-Ehrlich-Instituts, Bundesinstitut für Impfstoffe und Biomedizinische Arzneimittel , verwiesen werden. (Diese sind im Internet unter folgendem Link abrufbar: https://www.pei.de/DE/infos/meldepflichtige/meldung-blutprodukte-21-transfusionsgesetz /berichte/berichte-21tfg-node.html#doc3258776bodyText1.) Der Landesregierung sind allgemein aus der Befassung der 90. Gesundheitsministerkonferenz am 21./22.06.2017 Engpässe in der Versorgung ländlicher Regionen bekannt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 6 wird verwiesen. 6. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Versorgung der Bevölkerung mit Spenderblut im Notwendigkeitsfall und die Vorsorge für Katastrophenfälle ? Die Beurteilung der aktuellen Versorgungssituation wurde ausführlich unter TOP 9.1 der 90. Gesundheitsministerkonferenz (Link: https://www.gmkonline.de/Beschluesse .html?id=549&jahr-=2017) behandelt. Für die Modellregion Mecklenburg -Vorpommern wurde die Verfügbarkeit von Blutprodukten in Beziehung zur Bevölkerungsentwicklung gesetzt und aufgrund der festgestellten Mangelversorgung , die nur durch Zukauf von Blutprodukten aus anderen Regionen aufgelöst 3 werden kann, politischer Handlungsbedarf abgeleitet. Auf dieser Grundlage wurden Folgen auch für andere Regionen in Deutschland zur künftigen Versorgung mit Blutprodukten abgeleitet und die regional sehr unterschiedlich spürbare Versorgungssituation wurde aufgrund des demographischen Wandels zur Kenntnis genommen. In Modellvorhaben sollen hierzu belastbare Daten erhoben werden. Eine Bitte an das Bundesministerium für Gesundheit, diese Modellvorhaben zu unterstützen, wurde auch durch die Landesregierung unterstützt. Im Hinblick auf die kurzfristigen Haltbarkeitsspannen von Blutprodukten ist eine Bevorratung für den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz nicht ratsam. Im Bedarfsfalle wird die Bevölkerung zur Spende aufgefordert. 7. Wie ist die Blutspendemöglichkeit für besondere Personengruppen aktuell in Sachsen-Anhalt geregelt, z. B. für homosexuelle Menschen oder Inhaftierte ? Die Kriterien sind in der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten der Bundesärztekammer i. V. m. §§ 12, 12a TFG geregelt (s. Punkt 2.2.4.3.2 der Richtlinie, unter folgendem Link einzusehen : https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/- pdf-Ordner/MuE/ Richtlinie_Haemotherapie_2017.pdf). Die Vorgaben bei Spenden von homosexuellen Menschen und Inhaftierten werden durch die Bewertung der verwendeten Spenderfragebögen im Rahmen behördlicher Inspektionen überprüft. 8. Was unternimmt die Landesregierung, um die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung zu erhöhen? Auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundes gem. § 27 Absatz 3 TFG wird verwiesen. Daneben können Termine mobiler Spendeeinrichtungen auf dem Internetportal www.sachsen-anhalt.de bekannt gemacht werden. Aktiv unterstützt die Landesregierung neben Aufrufen zur Blutspende, das Blutspenden auch durch Blutspendenaktionen in Landesbehörden.