Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3297 27.08.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 27.08.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Ausgleichsstock (§ 17 FAG) Kleine Anfrage - KA 7/1852 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock dient § 17 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 21. März 2018 (MBl. LSA S. 129). Danach können Leistungen aus dem Ausgleichsstock zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt sowie zur Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel leistungsschwachen Kommunen bewilligt werden. § 17 FAG in seiner seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung differenziert dabei erstmals zwischen Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Fragesteller in seiner Kleinen Anfrage mit dem Terminus „Bedarfszuweisungen“ auch die nach früherer Gesetzeslage davon eingeschlossene Liquiditätshilfe gemeint hat. Insoweit sind die Antworten auf die Einzelfragen entsprechend um die Aussagen zur Liquiditätshilfe erweitert worden. Soweit aus den Anträgen keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervorgeht, werden die entsprechenden Fragen mit „n. b.“ (nicht beziffert) beantwortet. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 2 1. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2016 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen: Antragsteller Anzahl der Anträge Ahlsdorf 1 Altmärkische Höhe 1 Altmärkische Wische 1 Arendsee, Stadt 1 Bad Suderode 1 Bitterfeld-Wolfen, Stadt 1 Borne 1 Ditfurt 1 Eisleben, Lutherstadt 1 Gerbstedt, Stadt 1 Helbra 1 Hergisdorf 1 Klietz 2 Köthen, Stadt 2 Landsberg, Stadt 5 Mansfeld, Stadt 1 Quedlinburg, Stadt 2 Querfurt, Stadt 1 Sandau 2 Schwanebeck, Stadt 1 Seehausen, Hansestadt 1 Staßfurt, Stadt 1 Stößen, Stadt 1 b.) Anträge auf Liquiditätshilfen: Antragsteller Anzahl der Anträge Ahlsdorf 1 Barby, Stadt 1 Benndorf 1 Blankenheim 1 Borne 1 Bornstedt 1 Coswig, Stadt 1 Edersleben 1 Eisleben, Lutherstadt 1 Hecklingen, Stadt 1 Klostermansfeld 1 Mansfeld, Stadt 1 Oberharz a. B., Stadt 1 Oranienbaum-Wörlitz, Stadt 1 3 2. Welche Kommunen beantragten im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018 in welcher Höhe Bedarfszuweisungen nach § 17 FAG? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2017: Antragsteller beantragte Mittel in Euro Genthin, Stadt n. b. Könnern, Stadt 10.329.441,89 Oberharz a. Brocken, Stadt 10.750.000,00 Querfurt, Stadt n. b. Darüber hinaus wurden im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 Anträge auf Bedarfszuweisungen zum Ausgleich einer besonderen Härte bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes gestellt, die durch eine Veränderung der Umlagegrundlagen für die Erhebung der Kreisumlage in § 19 Abs. 2 FAG in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung entstanden ist. Dazu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2017: Antragsteller beantragte Mittel in Euro Bad Bibra, Stadt 1.803.843,04 Osterwieck, Stadt 5.128.110,00 Osterwieck, Stadt 282.000,00 Wallhausen n. b. c.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2018: Antragsteller beantragte Mittel in Euro Bitterfeld-Wolfen, Stadt 19.898.893,70 Bitterfeld-Wolfen, Stadt 3.300.628,96 Bördeland 337.038,00 Gardelegen, Hansestadt 150.000,00 Jerichow, Stadt n. b. Osternienburger Land 1.047.715,73 Sangerhausen, Stadt 2.908.002,20 Wittenberg, Landkreis 1.729.082,09 Wittenberg, Lutherstadt 2.542.789,50 4 d.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2018: Antragsteller beantragte Mittel in Euro Bad Schmiedeberg, Stadt 4.105.200,00 Sangerhausen, Stadt 4.056.900,00 3. Wurden Bedarfszuweisungen vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018 unter allgemeinen bzw. konkreten Auflagen und Bedingungen gewährt, die als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuweisungsempfänger ? Die Bewilligungen von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verbunden. In den meisten Fällen beziehen sich die Nebenbestimmungen auf die Haushaltskonsolidierung. Dies ist notwendig, um die geordnete Haushaltswirtschaft, zu der die Kommune nach § 98 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verpflichtet ist, wiederherzustellen . Die einzelnen Nebenbestimmungen sind der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus wird jeder Bewilligungsbescheid mit folgendem Widerrufsvorbehalt versehen: „Widerrufsvorbehalt: Den Widerruf dieses Bescheides behalte ich mir gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 49 Abs. 2 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor.“ Die im gefragten Zeitraum bewilligten Bedarfszuweisungen wegen des Härtefallausgleichs (vgl. Antwort zu Frage 9) wurden weder mit Nebenbestimmungen noch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. 4. Sofern Frage 3 bejaht wurde, in welcher Weise und durch wen wird die Einhaltung dieser Nebenbestimmungen überwacht? Welche Maßnahmen ergaben sich aus der Überwachung im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018? Es ist Aufgabe der jeweiligen unteren Kommunalaufsicht, die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu überwachen. Die Überwachung erfolgt z. B. durch Vorlage von quartalsweise erstellten Kassenflussplänen und zusätzlichen Berichterstattungen zum jeweiligen Stand. Spätestens mit Vorlage des nächsten Haushaltes und des Konsolidierungskonzeptes können die Kommunalaufsichten die Einhaltung der Nebenbestimmungen überprüfen und gegebenenfalls mithilfe der Anordnungen in den kommunalaufsichtlichen Verfügungen die Einhaltung durchsetzen. Sollte eine Kommune dennoch die Nebenbestimmungen aus den Bewilligungsbescheiden nicht erfüllen, werden weitere Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock unter Ausübung des Ermessens gekürzt bzw. gänzlich abgelehnt. 5 Liquiditätshilfen werden üblicherweise mit einer zweijährigen Befristung gewährt. Beantragt die Kommune eine Verlängerung, hat sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Ursprungsbescheides nachzuweisen. 5. Welche Anträge auf Bedarfszuweisungen von welchen Kommunen wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018 mit welcher Begründung abgelehnt? a.) Abgelehnte Anträge auf Bedarfszuweisungen im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017: Antragsteller Antrag vom Begründung der Ablehnung Borne 20.07.2016 Mit dem Antrag konnten die notwendigen geprüften Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht vorgelegt werden. b.) Abgelehnte Anträge auf Liquiditätshilfe im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017: Antragsteller Antrag vom Begründung der Ablehnung Bad Bibra, Stadt 11.07.2017 Der Anteil der freiwilligen Leistungen hat das nach RdErl. zulässige Maß erheblich überschritten; Keine Kompensation. Edersleben 18.07.2016 Der Anteil der freiwilligen Leistungen hat das nach RdErl. zulässige Maß erheblich überschritten; Zu geringer Hebesatz bei der Gewerbesteuer; Keine Kompensation. Mansfeld, Stadt 28.09.2015 Fehlende Liquiditätslücke Wallhausen 31.07.2017 Fehlende Liquiditätslücke c.) Abgelehnte Anträge auf Bedarfszuweisungen im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 wurden keine Anträge auf Bedarfszuweisung abgelehnt. d.) Abgelehnte Anträge auf Liquiditätshilfe im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018: Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018 wurden keine Anträge auf Liquiditätshilfen abgelehnt. 6 6. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2017 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen Antragsteller Anzahl der Anträge Ahlsdorf 1 Altmärkische Höhe 1 Altmärkische Wische 1 Arendsee, Stadt 1 Bad Suderode 1 Bitterfeld-Wolfen, Stadt 1 Ditfurt 1 Genthin, Stadt 1 Gerbstedt, Stadt 1 Helbra 1 Hergisdorf 1 Klietz 2 Könnern, Stadt 1 Köthen, Stadt 2 Landsberg, Stadt 5 Mansfeld, Stadt 1 Oberharz a. Brocken, Stadt 1 Quedlinburg, Stadt 2 Querfurt, Stadt 2 Sandau, Stadt 2 Schwanebeck 1 Seehausen, Hansestadt 1 Staßfurt, Stadt 1 b.) Anträge auf Liquiditätshilfen Antragsteller Anzahl der Anträge Ahlsdorf 1 Eisleben, Lutherstadt 1 Osterwieck, Stadt 1 7 7. Wie stellte sich das Verhältnis von Anträgen, Bewilligungen und Ablehnungen der Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018 dar? a.) Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 Anträge auf Bedarfszuweisungen Bewilligungen Ablehnungen 4 2 1 Anträge auf Liquiditätshilfe Bewilligungen Ablehnungen 4 7 4 b.) Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2018 Anträge auf Bedarfszuweisungen Bewilligungen Ablehnungen 9 5 * 0 Anträge auf Liquiditätshilfe Bewilligungen Ablehnungen 2 0 0 *) einschließlich Mittelgewährung durch vertragliche Vereinbarung 8. In welcher Höhe erfolgten im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018 Rückzahlungen von gewährten Liquiditätshilfen? Bitte aufschlüsseln nach dem Jahr der Bewilligung. a.) Rückzahlungen 2017 Zahlungspflichtige Kommune Jahr der Bewilligung Höhe der Rückzahlung in Euro Arneburg-Goldbeck, Stadt 1994 26.409,00 Aschersleben, Stadt 2006 220.000,00 Hohe Börde diverse 102.818,63 Salzwedel, Stadt 2016 2.620.000,00 Teuchern, Stadt 2013 43.787,00 Thale, Stadt diverse 103.000,00 b.) Rückzahlungen 2018 Zahlungspflichtige Kommune Jahr der Bewilligung Höhe der Rückzahlung in Euro Aschersleben, Stadt 2006 220.000,00 Calbe (Saale), Stadt 2005 100.000,00 Hohe Börde diverse 102.258,38 Teuchern, Stadt 2013 43.787,00 Thale, Stadt diverse 103.000,00 8 9. Welche Kommunen haben in jeweils welcher Höhe bis zum 30. Juni 2018 Anträge auf Leistungen aus dem Ausgleichsstock eingereicht, um im Zuge der angekündigten Härtefallregelung einen Ausgleich für die Belastungen zu erhalten, die durch die Veränderung der Bemessungsgrundlagen (Kreisund Verbandsgemeindeumlage) im Finanzausgleichsgesetz entstehen? Welche Anträge wurden davon in jeweils welcher Höhe bewilligt? Antragsteller beantragte Höhe der Zuweisung in Euro bewilligter Betrag in Euro Alsleben (Saale), Stadt 133.425,33 77.032,00 Barby, Stadt 53.550,90 53.056,00 Barleben n. b. 99.854,00 Benndorf n. b. 10.290,00 Bernburg (Saale), Stadt n. b. 273.110,00 Calvörde 225.242,00 90.486,00 Egeln, Stadt 317.985,00 277.959,00 Goseck 41.482,00 37.213,00 Haldensleben, Stadt 1.487.067,00 669.040,00 Havelberg, Hansestadt n. b. 48.347,00 Hedersleben n. b. 34.898,00 Iden n. b. 11.978,00 Ilberstedt 128.672,03 111.287,00 Ilsenburg (Harz), Stadt 69.546,00 62.591,00 Ingersleben 127.578,00 37.399,00 Jessen (Elster), Stadt 90.884,48 81.796,00 Leuna, Stadt 125.385,00 - Loitsche-Heinrichsberg n. b. - Lützen, Stadt 692.455,40 - Mertendorf n. b. 38.195,00 Niedere Börde n. b. 67.486,00 Nienburg (Saale), Stadt 429.251,00 176.337,00 Oebisfelde-Weferlingen, Stadt n. b. 205.859,00 Osterfeld, Stadt n. b. 415.545,00 Osterwieck, Stadt rd. 1,0 Mio. 925.282,00 Plötzkau 54.579,21 35.691,00 Sandau (Elbe), Stadt 10.870,00 9.783,00 Schönhausen (Elbe) 44.646,00 40.182,00 Seegebiet Mansfelder Land n. b. 65.312,00 Staßfurt, Stadt n. b. 187.523,00 Teutschenthal 212.201,00 190.363,00 Wallhausen n. b. 46.639,00 Wallstawe n. b. 80.080,00 Wegeleben, Stadt n. b. 139.355,00 Wimmelburg n. b. 6.752,00 Wittenberg, Lutherstadt 975.806,00 878.225,00 Wolmirsleben 13.632,00 8.171,00 Zielitz n. b. - Zörbig, Stadt n. b. 126.208,00 9 Anlage Wurden Bedarfszuweisungen vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 30. Juni 2018 unter allgemeinen bzw. konkreten Auflagen und Bedingungen gewährt, die als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuwendungsempfänger? Im Einzelnen wurden folgende Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen mit Nebenbestimmungen versehen (auf die wiederholende Darstellung des in jedem Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts (vgl. Antwort auf Frage 3) wurde aus Vereinfachungsgründen verzichtet): a.) Bedarfszuweisungen 2017 mit Nebenbestimmungen: Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen Landsberg, Stadt Bedarfszuweisung vom 12.09.2017 1. Der Bewilligungsbetrag ist zur Tilgung der zum 30. September 2017 fälligen Darlehn zu verwenden. Stößen, Stadt Bedarfszuweisung vom 09.06.2017 1. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Ausgaben für freiwillige Leistungen auf 2 v. H. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zu reduzieren , ebenso sind die Zuschüsse für das Dorfgemeinschaftshaus zu reduzieren. 2. Es ist ein Grundsatzbeschluss zur Bildung eines gemeinsamen Bauhofes in der Verbandsgemeinde zu fassen. 3. Die Realsteuerhebesätze sind bis zum Erreichen des strukturellen Haushaltsausgleichs in beiden Teilhaushalten nicht unter den mit Satzung vom 30. November 2016 beschlossenen Umfang abzusenken, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Haushaltsausgleich in allen Teilhaushalten sichergestellt werden kann. 4. Das Konsolidierungsziel, das Erreichen des strukturellen Haushaltsausgleichs ab 2021 (Ergebnisplan ) bzw. 2022 (Finanzplan), ist unbedingt einzuhalten. Zum Nachweis sind die fortgeschriebenen Haushaltskonsolidierungskonzepte bis zum Ende des Konsolidierungszeitraumes vorzulegen.   10 b.) Liquiditätshilfen 2017 mit Nebenbestimmungen:   Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen Barby, Stadt Liquiditätshilfe vom 9.06.2017 1. Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1.10.2018 vollständig zurückzuzahlen. 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. Borne Liquiditätshilfe vom 11.05.2017 1. Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1.06.2018 vollständig zurückzuzahlen. 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen, insbesondere ist ein Grundsatzbeschluss für die Bildung eines gemeinsamen Bauhofes in der Verbandsgemeinde zu fassen. 3. Die Auszahlung erfolgt unter der Bedingung, dass ohne weitere Aufforderung bis spätestens 1.07.2017 die beschlossene Gebührensatzung für das Bestattungswesen nebst kommunalaufsichtlicher Stellungnahme vorgelegt wird. Coswig (Anhalt), Stadt Liquiditätshilfe vom 13.02.2017 und Änderungsbescheid vom 11.12.2017 1. Die Liquiditätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens jedoch zum 1.12.2018, vollständig zurückzuzahlen. Sofern eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist erforderlich sein sollte, ist ein entsprechender Antrag spätestens zwei Monate vor Fristablauf zu stellen. 2. Die Haushaltskonsolidierung ist weiter voranzutreiben und die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu sind die im Bescheid aufgeführten Hinweise zu beachten. 3. Die Bewilligung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hebesätze auf mindestens folgende Sätze angehoben werden: Grundsteuer A 355 v. H., Grundsteuer B 416 v. H., Gewerbesteuer 368 v. H. Bei den eingemeindeten Ortschaften, bei denen noch vertragliche Bindungen durch die Gebietsänderungsverträge bestehen sind die Angleichungen an die Kerstadt Coswig soweit zu vollziehen, wie dies derzeit nach den Gebietsänderungsverträgen zulässig ist. 11 Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen 4. Weiterhin ergeht die Auflage, dass die Anpassung der Hebesätze der eingemeindeten Ortschaften an die Hebesätze der Kernstadt bis zu einer vollständigen Angleichung so schnell wie nach den Gebietsänderungsverträgen zulässig durchgeführt werden. Bis zur Rückzahlung der Liquiditätshilfe oder ihrer Umwandlung in eine Bedarfszuweisung sind die erhöhrten Hebesätze beizubehalten. Soweit Fortschritte bei der Absenkung der freiwilligen Leistungen auf 2 v. H. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erzielt werden, berechtigt dies die Stadt Coswig, in Höhe des Einsparvolumens die Hebesätze abzusenken.    5. (Widerrufsvorbehalt)    6. Als weitere Auflage ist bei der Reduzierung der Auszahlungen für freiwillige Leistungen bis spätestens zum Haushaltsjahr 2019 der Zielwert von höchstens 2 % (ohne Berücksichtigung der Straßenbeleuchtung) gemessen an den Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit zu erreichen. Hierüber ist mir bis zum 31.05.2018 ein Sachstandsbericht zur Umsetzung sowie zu zukünftig geplanten Maßnahmen vorzulegen. Insofern der Zielwert nicht erreicht wird, sind die Beträge, die den Anteil von 2 % überschreiten durch zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zu erwirtschaften, z. B. durch eine weitere Erhöhung der Hebesätze über die in Ziffer 3 genannte Höhe hinaus. 7. Die Bewilligung ist weiterhin mit der Auflage verbunden, bereits jetzt einen Stadtratsbeschluss über die Erhebung der Realsteuerhebesätze nach Auslaufen des Gebietsänderungsvertrages zu fassen. Hierbei sind die Hebesätze für das gesamte Gebeit der Stadt Coswig mindestens in der Höhe zu erheben, wie es der RdErl. des MF über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 FAG vom 8.05.2015 fordert. Hecklingen, Stadt Liquiditätshilfe vom 31.07.2017 1. Die Liquiditätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens bis zum 1.08.2019, vollständig zurückzuzahlen. 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent anzugehen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen, insbesondere sind die ungenutzten Immobilien (Volkshaus Cochstedt, Jugendklub Schneidlingen, Jugendklub Groß Börnecke und Grundschule Schneidlingen) zu veräußern. Über den Stand der Verkaufsbemühungen ist mir jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres zu berichten. 12 Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen 3. Es sind land- und forstwirtschaftliche bzw. Waldflächen innerhalb von zwei Jahren (bis zum 1.08.2019) mindestens in Höhe der Bewilligungssumme dieses Bescheides zu veräußern, sofern nicht durch anderweitige Konsolidierungsmaßnahmen im selben Zeitraum ein gleichwertiges Einnahme- bzw. Einsparvolumen erreicht wird. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen über das im RdErl. des MF vom 8.05.2015 – 27.110611 geforderte Maß hinausgehen . Die Maßnahmen sind detailliert darzulegen und mit einem konkreten Einsparvolumen zu beziffern. 4. Die Bewilligung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt Hecklingen im Grundbuch der Stadt Hecklingen, Gemarkung Hecklingen, Flur 30, Flurstück 2/2 „Am Böreckewege , die Sperlings-, Berge, die Zollstange, der untere Drachenschwanz, an der Sandgrube, Friedrichsberg“, Flur 29, Flurstück 22/37 „Die Sauwinkelwiese, die Nachtwiese“ und Flur 29, Flurstück 27 „Am Galgenberge“ eine Gesamt-Sicherungsgrundschuld i. H. v. 1.890.000 EUR zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt zu bestellen hat. Dies ist durch die Eintragung einer Vormerkung nachzuweisen. 5. Weiterhin steht die Bewilligung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen für freiwillige Aufgaben (ohne Berücksichtigung der Auszahlungen für die Straßenbeleuchtung ) auf höchstens 2 v. H. gemessen an den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit gesenkt werden. Dies ist durch ein beschlossenes und von der Kommunalaufsicht unbeanstandetes Konsolidierungskonzept nachzuweisen, ggf. können auch kommunalaufsichtlich bestätigte Einzelbeschlüsse vorgelegt werden. 6. Die Bewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass die Stadt Hecklingen verpflichtet ist, den Zuschussbedarf in der Produktgruppe 545, insbesondere im Bereich der Straßenbeleuchtung , erheblich zu senken. Auf der Grundlage einer Analyse unter Einbeziehung investiver Maßnahmen ist die Umrüstung der vorhandenen Technik auf Energiesparlösungen zu prüfen. Es ist dabei auch zu überprüfen, inwieweit die Beleuchtungszeiten und Ausleuchtungsbereiche auf ein zumutbares Minimum beschränkt werden können. Sofern zu erwarten ist, dass die Umrüstung der vorhandenen Technik auf Energiesparlösungen, wie insbesondere die LED-Technologie, rentierlich ist, soll auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Über den Stand ist mir jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres zu berichten. 13 Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen 7. Die Auszahlung erfolgt weiterhin unter der Auflage, dass ohne weitere Aufforderung bis spätestens 15.11.2017 die beschlossene Gebührensatzung für das Bestattungswesen, die Marktgebührensatzung und die Nutzungs- und Gebührensatzung für Sportstätten nebst kommunalaufsichtlicher Stellungnahme vorgelegt werden. Die Satzungen sind so zu fassen , dass ein Kostendeckungsgrad von 100 % vorliegt und die Satzungen insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Kosten rechtmäßig sind. 8. Die Realsteuerhebesätze sind bis zur Rückzahlung aller gewährten Liquiditätshilfen oder Gewährung einer Bedarfszuweisung in entsprechender Höhe sowie bis zur Absenkung der Liquiditätskredite auf einen genehmigungsfreien Rahmen nicht unter den mit Satzung vom 15.03.2016 beschlossenen Umfang abzusenken. Die Zuschüsse für freiwillige Leistungen sind nicht über das geforderte Maß, welches sich aus dem RdErl. des MF über die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 FAG vom 8.05.2015 – 27.10611 ergibt, anzuheben , sofern nicht durch andere Maßnahmen die fristgerechte Rückzahlung der Liquiditätshilfen und die Reduzierung der Liquiditätskredite sichergestellt werden kann. Oberharz a. Brocken , Stadt Liquiditätshilfe vom 21.08.2017 1. Die Liquiditätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens jedoch zum 1.10.2018 vollständig zurückzuzahlen. Sofern eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist erforderlich sein sollte, ist ein entsprechender Antrag spätestens zwei Monate vor Fristablauf zu stellen. 2. Die Stadt Oberharz am Brocken ist zu einer konsequenten Haushaltskonsolidierung verpflichtet . Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen, insbesondere sind offene Forderungen stetig und aktiv beizutreiben, es sind die Friedhofsgebührensatzung , die Verwaltungskostensatzung, die Feuerwehr-Kostenerstattungssatzung, die Straßenausbau-Beitragssatzung, die Parkgebührensatzung, die Hundesteuersatzung, die Sondernutzungsgebührensatzung und die Zweitwohnungssteuer-Satzung mit dem Ziel einer Einnahmeverbesserung zu überarbeiten und zu beschließen. Die Satzungen sind unaufgefordert mit der Stellungnahme der Kommunalaufsicht vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Satzungen ist mir jeweils zum 1. eines jeden Quartals über den Stand der Umsetzung zu berichten. Ebenfalls ist mir jeweils zum 1. eines jeden Quartals über erhobene Forderungen und die Beitreibung zu berichten. 14 Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen 3. Die Bewilligung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass entsprechend des am 29.04.2013 beschlossenen Haushaltskonsolidierungskonzeptes die gesamte Verwaltung bis zum 31.03.2018 am Standort im Ortsteil Elbingerode zu konzentrieren ist. Für den Standort Hasselfelde ist ein Mietaufhebungsvertrag zu schließen, insofern dies auf Seiten des Vermieters nicht möglich ist, ist der Mietvertrag für den Standort zum nächstmöglichen Zeitpunkt unverzüglich aufzukündigen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sind alle Möglichkeiten einer Untervermietung der Räumlichkeiten auszuschöpfen. Über den Stand der Umsetzung ist mir jeweils zum 1. eines jeden Quartals zu berichten. Zum Nachweis der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, ist der Mietaufhebungsvertrag bzw. die Kündigungsbestätigung des Vermieters vorzulegen. 4. Die Liquiditätshilfe ist mit der aufschiebenden Bedingung verbunden, dass ein von der Vertretung beschlossenes und unbeanstandetes, gänzlich neu entwickeltes Haushaltskonsolidierungskonzept vorgelegt wird. 5. Als weitere aufschiebende Bedingung ist ein Stadtratsbeschluss zu fassen, der die Realsteuerhebesätze für die Jahre ab 2020 mindestens in der Höhe festlegt, wie es der RdErl. des MF über die Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 FAG vom 8.05.2015 (MBl. LSA 2015, S. 290) fordert. Dies ist ebenfalls durch Vorlage des Stadtratsbeschlusses nachzuweisen. 6. Weiterhin steht die Bewilligung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen für freiwillige Aufgaben (ohne Berücksichtigung der Auszahlungen für die Straßenbeleuchtung ) auf höchstens 3 v. H. gemessen an den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit gesenkt werden. Dies ist durch ein vom Stadtrat beschlossenes und von der Kommunalaufsicht unbeanstandetes neues Konsolidierungskonzept nachzuweisen, ggf. können auch kommunalaufsichtlich bestätigte Einzelbeschlüsse vorgelegt werden. 7. Als weitere aufschiebende Bedingung sind eine möglichst kostendeckende Straßenreinigungsgebührensatzung , die auch die Erhebung von Winterdienstgebühren umfasst, und eine überarbeitete Straßenreinigungssatzung zu beschließen und vorzulegen. 8. Die Tourismusabgabe in Form der Kurtaxe ist als aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Kalkulation zu überprüfen und ggf. an die neue Kalkulation anzupassen. Zum Nachweis ist die Kalkulation sowie ggf. die geänderte und beschlossene Satzung vorzulegen. 15 Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen 9. Die Bewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass, insofern sich aus der Nebenbestimmung Nr. 8 dieses Bescheids hinsichtlich der Kalkulation ein weiterhin ungedeckter Aufwand ergibt, bis 1.01.2018 eine beschlossene Satzung zur Erhebung einer betrieblichen Tourismusabgabe einschließlich der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme hierzu vorgelegt wird. 10. Die Liquiditätshilfe ist mit der Auflage verbunden, dass bis zum 1.01.2018 ein von der Vertretung beschlossener und unbeanstandeter Haushalt für das Jahr 2018 nebst der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme vorgelegt wird. 11. Die Bewilligung wird ebenfalls mit der Auflage verbunden, dass die Stadt Oberharz am Brocken verpflichtet ist, den Zuschussbedarf in der Produktgruppe 545, insbesondere im Bereich der Straßenbeleuchtung, erheblich zu senken. Auf der Grundlage des Gutachtens der Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) zur Umrüstung der Straßenbeleuchtung in der Stadt Oberharz am Brocken und unter Einbeziehung investiver Maßnahmen ist die Umrüstung der vorhandenen Technik auf Energiesparlösungen zu prüfen. Es ist dabei auch zu überprüfen, inwieweit die Beleuchtungszeiten und Ausleuchtungsbereiche auf ein zumutbares Minimum beschränkt werden können. Sofern zu erwarten ist, dass die Umrüstung der vorhandenen Technik auf Energiesparlösungen, wie insbesondere die LED- Technologie, rentierlich ist, soll auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Über den aktuellen Stand ist mir jeweils zum 1.05. und 1.11. eines jeden Jahres zu berichten . 12. Weiterhin ist die Bewilligung mit der Auflage verbunden, dass das Harzbad Benneckenstein endgültig geschlossen und nicht wieder in Betrieb genommen wird. 13. Als weitere Auflage ist das Personalentwicklungskonzept unter der Berücksichtigung des Gutachtens der Firma BSL über Interkommunale Zusammenarbeit bis spätestens 1.01.2018 zu überarbeiten und fortzuschreiben. Bei der Kernverwaltung ist mindestens ein weiterer kw-Vermerk zu den bisher vorhandenen 8 kw-Vermerken auszubringen und im Bereich des Bauhofs ist das Personal zu reduzieren. Soweit Personalreduzierungen nicht sofort umgesetzt werden können, sind entsprechende kw-Vermerke auszubringen. Das von der Vertretungskörperschaft beschlossene Konzept ist unaufgefordert mit der dazugehörigen kommunalaufsichtlichen Stellungnahme vorzulegen. 16 Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen 14. Die Auszahlung erfolgt unter der Auflage, dass ohne weitere Aufforderung bis spätestens 1.01.2018 eine einheitliche Gebührensatzung oder Entgeltordnung zur Finanzierung des Aufwandes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen (Vereinsräume, Dorfgemeinschaftshäuser , Waldbühne, Festplätze usw.) und eine einheitliche Marktgebührensatzung nebst der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme vorgelegt werden. Die Satzungen sind so zu fassen, dass möglichst eine Kostendeckung erreicht wird und die Satzungen rechtmäßig sind. Einrichtungen, die sich nicht kostendeckend betreiben lassen, sind zu schließen oder zu übertragen (ohne Bezuschussung). Auf eine Schließung bzw. Übertragung kann nur dann verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass trotz Weiterbetrieb der Einrichtung ein Anteil von 3 v. H. der freiwilligen Leistungen gemessen an den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht überschritten wird. 15. Die Bewilligung erfolgt weiterhin unter der Auflage, dass ohne weitere Aufforderung bis spätestens 1.11.2017 eine beschlossene Vergnügungssteuer-Satzung und eine Satzung oder Entgeltordnung zu Beteiligung der Nutzer an den Betriebskosten für die Inanspruchnahme der Sportstätten nebst der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme vorgelegt werden . Die Satzungen müssen rechtmäßig sein und die Gebühren sind im rechtlich zulässigen Höchstrahmen zu erheben. 16. Die Realsteuerhebesätze sind bis zur Rückzahlung aller gewährten Liquiditätshilfen oder der Verrechnung mit einer bewilligten Bedarfszuweisung in entsprechender Höhe sowie bis zur Absenkung der Liquiditätskredite auf einen genehmigungsfreien Rahmen bis 2019 nicht unter das höchstmögliche Maß gemäß Gebietsänderungsvertrag bzw. ab 2020 nicht unter den lt. RdErl. des MF vom 8.05.2015 (MBl. LSA 2015, S. 290) geforderten Umfang abzusenken . 17. Die Zuschüsse für freiwillige Leistungen sind nicht über 3 v. H. gemessen an den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit anzuheben, sofern nicht durch andere Maßnahmen die fristgerechte Rückzahlung der Liquiditätshilfen bzw. die Verrechnung mit einer gewährten Bedarfszuweisung und die Reduzierung der Liquiditätskredite sichergestellt werden kann. 17 Empfänger Art der Zuweisung Nebenbestimmungen Oranienbaum- Wörlitz, Stadt Liquiditätshilfe vom 13.12.2017 1. Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 01.12.2019 vollständig zurückzuzahlen. 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen. Hierzu sind, insbesondere bei zukünftigen Beantragungen, die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen . Osterwieck, Stadt Liqiditätshilfe vom 11.12.2017 (zur Beseitigung der im Juli 2017 entstandenen Hochwasserschäden) 1. Die Liquiditätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens jedoch zum 1.12.2021, vollständig zurückzuzahlen. Sofern eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist erforderlich sein sollte, ist ein entsprechender Antrag spätestens zwei Monate vor Fristablauf zu stellen. 2. Die Stadt Osterwieck hat die zweckentsprechende Mittelverwendung für die Beseitigung von Hochwasserschäden bis zum 30.06.2019 nachzuweisen. Es ist eine Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes und eine Stellungnahme des Landkreises Harz beizufügen. Sofern der nachgewiesene Betrag die Höhe der Liquiditätshilfe unterschreiten sollte, ist der Differenzbetrag binnen eines Monats zurückzuzahlen. c.) Bedarfszuweisungen 2018 mit Nebenbestimmungen: Keine. d.) Liquiditätshilfen 2018 mit Nebenbestimmungen: Keine.