Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3335 05.09.2018 (Ausgegeben am 06.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Südliches Anhalt Herrn B. B. Kleine Anfrage - KA 7/1900 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Mitteldeutschen Zeitung Köthen vom 25. Juli 2018 wird davon berichtetet, dass der Stadtrat Südliches Anhalt trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg die Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Südliches Anhalt Herrn B. B. hat verstreichen lassen, obwohl laut dem Abschlussbericht des Ermittlungsführers dem ehemaligen Bürgermeister „keine schwerwiegenden Verfehlungen und Dienstverstöße nachgewiesen werden “. Auch die vom Gericht eingestufte rechtswidrige Suspendierung des ehemaligen Bürgermeisters wurde vom Stadtrat bisher nicht aufgehoben. Im Bürgermeisterwahlkampf wurden alle Vorwürfe öffentlich behandelt; nunmehr werden alle Dinge in nichtöffentlicher Sitzung aufgerufen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Vorgehensweise des Stadtrates Südliches Anhalt? Das Disziplinarverfahren wurde vom Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt als Dienstvorgesetztem des ehemaligen Bürgermeisters in eigener Zuständigkeit geführt. Die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld wurde durch den Stadtrat vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gemäß § 76 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) benachrichtigt und hat das Verfahren 2 mit kommunalaufsichtlichen Hinweisen begleitet. Die Kommunalaufsicht über die Stadt Südliches Anhalt ist allerdings auf eine Rechtsaufsicht beschränkt. Aufgrund des Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA für den Verdacht eines Dienstvergehens war die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechtfertigt. Die Landesregierung hat über diese rechtliche Einschätzung hinaus keine Beurteilung vorzunehmen, ob das Disziplinarverfahren durch den Stadtrat zweckmäßig geführt wurde. 2. Welche Kosten sind der Stadt Südliches Anhalt für die anwaltliche Vertretung bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Suspendierung des ehemaligen Bürgermeisters und die anschließenden Klageverfahren entstanden? Diese Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. Der Rechtsanwalt war nicht mit der Durchführung der disziplinaren Ermittlungen beauftragt, sondern hat Stadtrat und Ermittlungsführer lediglich rechtlich beraten . Da eine anwaltliche Rechtsberatung und Vertretung des Dienstherrn grundsätzlich zulässig ist, ergeben sich aus der Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst keine Hinweise auf ein mögliches rechtswidriges Handeln der Kommune. Ein Verlangen der Mitteilung der Anwaltskosten an die Kommunalaufsichtsbehörde kann insoweit nicht auf das Unterrichtungsrecht gemäß § 145 Kommunalverfassungsgesetz gestützt werden. Inwieweit sich aus der gerichtlichen Einstellung des Disziplinarverfahrens vermeidbare Mehraufwendungen ergeben haben, ist in einer gesonderten schadensrechtlichen Prüfung noch zu ermitteln. 3. Welche Verfahren sind noch anhängig und wann ist mit dem Abschluss derselben zu rechnen? Das Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Bürgermeister wurde am 6. August 2018 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg eingestellt . Noch anhängig ist der Widerspruch des ehemaligen Bürgermeisters gegen die Verfügung vom 28. September 2016 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die Untersagung des Aufenthaltes in den Diensträumen. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat eine Beschlussfassung durch den Stadtrat empfohlen. 4. Ist ein kommunalaufsichtliches Einschreiten erforderlich? Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft den Einsatz kommunalaufsichtlicher Mittel (Anordnung, ggf. Ersatzvornahme) im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Widerspruch des ehemaligen Bürgermeisters gegen die Verfügung vom 28. September 2016.