Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3337 05.09.2018 (Ausgegeben am 06.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Illegale Prostitution und Infektion mit Tuberkulose und Krätzmilben im Burgenlandkreis Kleine Anfrage - KA 7/1896 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Entwicklung illegaler Prostitution von weiblichen Ausländern im Burgenlandkreis, insbesondere im Bereich Weißenfels? Daten im Sinne der Fragestellung werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (Ausgangsstatistik) nur eingeschränkt erfasst. Um die Frage dennoch beantworten zu können, erfolgte die Recherche auf Grundlage des Datenbestandes des Integrierten Vorgangsbearbeitungssystems der Polizei Sachsen-Anhalt (IVO- POL) für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis zum 28. August 2018. Es handelt sich hierbei um eine Eingangsstatistik. Für die Beantwortung der Frage wurden alle Fälle recherchiert, die im Zusammenhang mit illegaler Prostitution standen oder die dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterfallen. Die recherchierten Vorgänge wurden manuell ausgewertet und auf ihre Relevanz geprüft. Im genannten Zeitraum konnten insgesamt acht Ermittlungsverfahren im Sachzusammenhang festgestellt werden. Diese können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2015 2016 2017 2018 Gesamt Naumburg (Saale), Stadt 1 1 Weißenfels, Stadt 1 2 3 Zeitz, Stadt 1 1 2 4 Gesamt: 1 2 1 4 8 2 2. Wie haben sich seit 2014 im Burgenlandkreis die Zahlen der Neuinfektionen mit Tuberkulose und Krätzmilben entwickelt? Bitte um jährliche Aufschlüsselung und Darstellung nach Staatsangehörigkeit. Anzahl der Tuberkulosefälle im Burgenlandkreis 2014 - 2018, Auflistung nach Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit 2014 2015 2016 2017 KW 1 - 32 2018 Deutschland 1 5 3 5 2 Bulgarien 0 0 0 0 1 Rumänien 1 0 0 0 0 Kosovo 0 0 0 3 0 Syrien 0 0 1 0 0 Indien 0 1 0 0 0 Eritrea 0 2 1 0 1 Somalia 0 2 1 0 0 Mali 0 1 0 0 0 Niger 0 0 2 0 1 Guinea-Bissau 0 0 1 0 0 Gesamt 2 11 9 8 5 Außer bei Krankenhausausbrüchen (nosokomialen Infektionen gemäß § 6 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) besteht keine krankheits- oder erregerspezifische Meldepflicht für Skabies (Krätzmilben) gemäß §§ 6 und 7 IfSG. Deshalb liegen auf Landesebene keine standardisierten, repräsentativen und kontinuierlich erhobenen Daten zu Skabies-Fällen oder -Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen oder im privaten Umfeld vor. Eine Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit - wie bei Tuberkulose - ist nicht möglich. Diese Angaben werden bei Skabies in der Regel nicht übermittelt und ihre Ermittlung ist laut IfSG nicht notwendig. Gemäß § 34 Abs. 6 IfSG müssen die in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen überwiegend zur Betreuung von Säuglingen, Kindern oder Jugendlichen) das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen , wenn sie von Fällen und/oder Ausbrüchen von Skabies in ihrer Einrichtung erfahren. Seit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes im Juli 2017 sind nicht mehr nur Leiter/innen von Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, sondern nach § 36 Abs. 3a IfSG auch Leiter/innen von Pflegeeinrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, von Obdachlosenunterkünften, von Asylunterkünften und sonstigen Massenunterkünften sowie von Justizvollzugsanstalten verpflichtet, das Gesundheitsamt über Skabies-Erkrankungen bzw. deren Verdacht zu benachrichtigen. Eine Übermittlungspflicht an die zuständige Landesbehörde (in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz) besteht laut Infektionsschutzgesetz jedoch nicht. Die erforderlichen Präventionsund Hygienemaßnahmen beim Auftreten von Skabies vor Ort werden durch die zuständigen Gesundheitsämter, welche benachrichtigt werden müssen, überwacht . 3 Anzahl der Skabiesfälle im Burgenlandkreis 2014 - 2018 2014 2015 2016 2017 KW 1 - 32 2018 Fallzahl 0 24 32 22 12 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über einen Zusammenhang zwischen einer Steigerung der illegalen Prostitution und einer möglicherweise gestiegenen Zahl von Neuinfektionen mit Tuberkulose und Krätzmilben im Burgenlandkreis? Es liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Wenn Ausländer wegen meldepflichtigen Erkrankungen in einem anderen Bundesland medizinisch behandelt werden, bspw. im Universitätsklinikum Leipzig, werden die Gesundheitsbehörden im jeweiligen Landkreis informiert , in denen die betroffenen Erkrankten melderechtlich registriert sind? Daten zu namentlich meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden, falls die Meldung an ein anderes Gesundheitsamt erfolgte , auch an das Gesundheitsamt übermittelt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat oder zuletzt hatte oder in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist (§ 9 Abs. 5 IfSG).