Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3343 10.09.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 10.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Ursachen für geänderte Beantwortungspraxis Kleiner Anfragen nach § 44 Abs. 1 GO.LT Kleine Anfrage - KA 7/1907 Vorbemerkung des Fragestellenden: Während die Antworten der Landesregierung auf die Fragenkataloge der Kleinen Anfrage (KA) Drucksache (Drs.) 7/609 und Drs. 7/1058 ohne Weiteres beantwortet und veröffentlicht wurden, ist dies in den neueren KA Drs. 7/2994 und Drs. 7/3167 nicht mehr der Fall. Obwohl die Fragestellungen in allen genannten Drucksachen gleich oder gleichartig sind, wird in den beiden neueren Anfragen ganz offensichtlich von den herausgebenden Ministerien ein neuer Maßstab, bei der Einstufung von Informationen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt, angelegt, denn die Antworten werden als VS - Nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Die Antworten sind in diesen Fällen nur unter Beachtung der Geheimschutzordnung des Landtags einsehbar und für den Fragesteller nicht verwertbar. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Gemäß Artikel 53 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt braucht die Landesregierung den parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechten 2 des Artikels 53 Absatz 1 bis 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt insoweit nicht zu entsprechen, als dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Gemäß Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. September 2013 steht der Landesregierung hinsichtlich der Beurteilung ein Ermessen zu. Bei der Ausübung ihres Ermessens prüft die Landesregierung, ob einer Beantwortung beachtliche Rechtspositionen gegenüberstehen und setzt gegebenenfalls diese und den parlamentarischen Informationsanspruch in ein angemessenes Verhältnis zueinander. Die Landesregierung erwägt hierbei auch, die begehrten Informationen den Mitgliedern des Landtages gegebenenfalls unter Anwendung der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Verfügung zu stellen. Zwar ist der Informationsanspruch des Artikels 53 Absatz 1 bis 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich auf eine öffentlich erfolgende und öffentlich verwendbare Information gerichtet. Erfordert es allerdings der Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen , stuft die Landesregierung die betreffenden Informationen als Verschlusssache ein und hinterlegt diese in der Geheimschutzstelle des Landtages zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Landtages. 1. Aufgrund welcher Vorgaben hat sich die Einstufungspraxis der Landesregierung zwischen Februar 2017 und Juni 2018 verändert? Die Einstufung von Informationen als Verschlusssache richtet sich außerhalb des Landtages von Sachsen-Anhalt insbesondere nach § 6 des Sicherheitsüberprüfungs - und Geheimschutzgesetzes (SÜG-LSA). Danach sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen als Verschlusssache einzustufen . Die in Rede stehenden Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen 7/1721 (Drs. 7/2994) und 7/1802 (Drs. 7/3167) betreffend liegt das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Information in der Wahrung der schutzwürdigen Interessen Dritter, hier dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Einstufungspraxis der Landesregierung hat sich insofern nicht verändert. In seinem Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG) jene zentralen Grundprinzipien umfasst, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählt u. a. das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit . Dazu zählt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 3 2. Wer hat die Entscheidung zur Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad in den Fällen der Drs. 7/3167 und 7/2994 getroffen? Gemäß § 8 Abs. 1 der Verschlusssachenanweisung für das Land Sachsen-Anhalt (VSA-LSA) bestimmt die herausgebende Stelle über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache. So hat im Fall der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/1721 (Drs. 7/2994) das Ministerium für Justiz und Gleichstellung unter Mitzeichnung des an der Beantwortung beteiligten Ministeriums für Inneres und Sport sowie des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad bestimmt. Im Fall der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/1802 (Drs. 7/3167) hat das Ministerium für Inneres und Sport über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad bestimmt. 3. Wie häufig wurde von der Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad seit 2016 Gebrauch gemacht? Bitte aufschlüsseln nach den: a. antwortenden Ressorts, b. fragestellenden Fraktionen, c. Jahre 2016, 2017 und 2018. Die erbetenen Angaben können der als Anlage 1 beigefügten Übersicht entnommen werden. 4. Wie oft wurde im Fall Kleiner Anfragen Fristverlängerung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 GO. LT vereinbart? Bitte aufschlüsseln nach den: a. antwortenden Ressorts, b. fragestellenden Fraktionen, c. Jahren 2016, 2017 und 2018. Die erbetenen Angaben können der als Anlage 2 beigefügten Übersicht entnommen werden. KA 7/1907; Anlage 1 Übersicht über die Anzahl der im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 als Verschlusssache eingestuften Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung Antwortendes Ressort 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 Ministerium für Bildung 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Ministerium der Finanzen 0 0 0 0 2 1 1 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 5 2 Ministerium für Inneres und Sport 0 0 0 2 7 7 11 6 10 0 0 0 1 0 0 5 0 0 19 12 16 Ministerium für Justiz und Gleichstellung* 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung 0 0 1 0 1 0 0 1 1 0 1 0 0 0 1 0 0 0 0 3 3 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 Summe nach Jahren 0 0 1 2 11 11 12 10 12 1 1 1 1 0 1 5 0 0 21 21 25 Alle Angaben zum Jahr 2018 wurden zum Stichtag 31. Juli erhoben. Im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 gingen bei der Landesregierung insgesamt 1.940 Kleine Anfragen (KA) ein (2016: 492 KA, 2017: 877 KA, 2018: 571 KA). * Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung hat über die in der Übersicht aufgeführten Antworten hinaus im Jahr 2017 eine Antwort auf eine Kleine Anfrage eines fraktionlosen Abgeordneten als Verschlusssache eingestuft. Summe nach Jahren BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN DIE LINKE / B.90/GRÜNE Fragestellende Fraktion CDU AfD DIE LINKE SPD KA 7/1907; Anlage 2 Übersicht über die Anzahl der im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 vereinbarten Fristverlängerungen für die schriftliche Beantwortung Kleiner Anfragen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 GO.LT Antwortendes Ressort 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 Ministerium für Bildung 3 0 0 0 4 2 5 7 4 2 13 0 0 1 1 0 0 0 10 25 7 Ministerium der Finanzen 0 0 1 1 4 3 9 13 8 1 0 2 1 2 1 0 0 0 12 19 15 Ministerium für Inneres und Sport 0 0 0 3 0 1 0 0 2 1 0 0 0 0 0 4 2 2 8 2 5 Ministerium für Justiz und Gleichstellung 0 0 2 1 3 0 3 3 2 1 0 0 0 2 0 3 0 0 8 8 4 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 0 0 0 0 2 0 1 3 4 0 0 0 1 1 3 0 0 0 2 6 7 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 0 0 0 1 0 2 1 2 5 0 3 0 1 1 1 0 0 0 3 6 8 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1 9 1 6 7 51 3 1 2 1 5 0 2 1 0 0 0 0 13 23 54 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung 0 3 1 1 0 0 1 2 4 0 0 1 0 0 0 0 0 0 2 5 6 Staatskanzlei und Ministerium für Kultur 0 0 0 0 2 1 2 2 1 2 0 0 1 1 0 0 0 0 5 5 2 Summe nach Jahren 4 12 5 13 22 60 25 33 32 8 21 3 6 9 6 7 2 2 63 99 108 Alle Angaben zum Jahr 2018 wurden zum Stichtag 31. Juli erhoben. Im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 gingen bei der Landesregierung insgesamt 1.940 Kleine Anfragen (KA) ein (2016: 492 KA, 2017: 877 KA, 2018: 571 KA). Summe nach Jahren BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN DIE LINKE / B.90/GRÜNE Fragestellende Fraktion CDU AfD DIE LINKE SPD d3343_Anlage.pdf KA 7_1907-Anlage 1.pdf KA 7_1907-Anlage2