Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3370 19.09.2018 Hinweise: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o.g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 20.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtsrockkonzert am 8. Juli 2018 in „Mitteldeutschland“ Kleine Anfrage - KA 7/1926 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Berichten in sozialen Netzwerken soll am 8. Juli 2018 in „Mitteldeutschland“ ein Rechtsrockkonzert stattgefunden haben, das als „This Is White Noise VI“ beworben wurde und bei dem u. a. die Bands „Non Plus Ultra“, „Kriegsberichter“ aus Magdeburg und „The Tendenziers“ aufgetreten sein sollen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 3 und 4 sowie 8 und 9 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung solcher weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. 1. Fand das oben genannte Konzert in Sachsen-Anhalt statt? Wenn ja: In welchem Veranstaltungsobjekt fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstaltende Person beziehungsweise die veranstaltenden Personen zum Veranstaltungsobjekt? Wenn nein: Welche Informationen liegen der Landesregierung zu Veranstaltungsort und -objekt vor? Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass am 8. Juli 2018 in „Mitteldeutschland “ eine rechtsextremistische Musikveranstaltung mit dem Titel „This Is White Noise VI“ stattfand. Der Landesregierung liegen aber Informationen über eine gleichnamige Musikveranstaltung im sächsischen Torgau, Ortsteil Staupitz, vor, die am 7. Juli 2018 stattfand. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Kleine Anfrage auf diese Musikveranstaltung bezieht. Erkenntnisse in Bezug auf das Veranstaltungsobjekt liegen der Landesregierung insoweit vor, als bekannt ist, dass die Musikveranstaltung in einer ehemaligen Gaststätte stattfand. 2. Wer war die veranstaltende Person beziehungsweise die veranstaltenden Personen des Konzerts? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person beziehungsweise der betreffenden Personen vor? Der Veranstalter ist der Landesregierung nicht bekannt. 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert ? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese gegebenenfalls zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? 3 Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands traten bei dem genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Wurde das oben genannte Konzert gegenüber den Behörden im Vorfeld angemeldet? Welche Behörden waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Wurden behördliche Auflagen erteilt und wenn ja, welche? Wurden sonstige Maßnahmen in Bezug auf das oben genannte Konzert durch Behörden ergriffen und wenn ja, welche und durch welche Behörde ? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen vor Ort kontrolliert und welche Behörden waren vor Ort im Einsatz? Gab es einen bestimmten Anlass für die Veranstaltung und wenn ja, welchen? 6. Sofern das Konzert gegenüber den Behörden angemeldet war: Entsprachen die tatsächlich aufgetretenen Musikerinnen und Musiker sowie Bands den im Vorfeldangekündigten? Gab es unangekündigte Auftritte? Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Musiker sowie Bands eingereicht wurden: Wurden weitere, nicht eingereichte Titel dargeboten? Wurden dadurch gegebenenfalls Auflagen verletzt ? Welche Konsequenzen hatte dies? Sofern das Konzert nicht gegenüber den Behörden angemeldet war, jedoch Behörden im Vorfeld des Konzertes Informationen zu diesem Konzert vorlagen: Wich der tatsächliche Ablauf des Konzerts hinsichtlich Titeln und Interpreten von den im Vorfeld vorliegenden Informationen ab und wenn ja, inwieweit? 7. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des, oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Tatbestände )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? 4 Auf die Fragen 5 bis 7 wird zusammenfassend geantwortet. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen liegen der Landesregierung nicht vor. 8. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer und rechter Bands oder Musikerinnen und Musiker in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Bands beziehungsweise Musikerinnen und Musikern. Die Landesregierung legt die Frage dahingehend aus, dass die AnfragestelIerin Informationen entsprechend dem in der Frage 9 genannten Zeitraum begehrt. Dies vorangestellt, sind die der Landesregierung für diesen Zeitraum in den genannten Räumlichkeiten bekannt gewordenen Auftritte in der nachstehenden Übersicht aufgeführt. Datum des Auftritts Auftretende Musikgruppen 04.02.2017 Siehe Vorbemerkung 25.03.2017 Siehe Vorbemerkung 16.04.2017 Siehe Vorbemerkung 20.05.2017 Siehe Vorbemerkung 10.06.2017 Siehe Vorbemerkung 09.09.2017 Siehe Vorbemerkung 04.11.2017 Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung 16.12.2017 Siehe Vorbemerkung 29.12.2017 Siehe Vorbemerkung 02.03.2018 „Blutlinie“, „Squadron“, „True Aggression“, „Schmeichelstadt“ 24.02.2018 Siehe Vorbemerkung 31.03.2018 Siehe Vorbemerkung 5 Datum des Auftritts Auftretende Musikgruppen Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung 07.07.2018 Siehe Vorbemerkung Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur Band „Kriegsberichter “ aus Magdeburg vor, insbesondere: Anzahl der Mitglieder, Anzahl der Auftritte in den Jahren 2017, 2018 bis heute (bitte aufschlüsseln nach Datum und Ort), begangene Straftaten durch Mitglieder in den Jahren 2017, 2018 bis heute? Bitte aufschlüsseln nach Datum, Tatvorwurf, Anzahl Beteiligter und gegebenenfalls Tatzusammenhang. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung vor, dass Mitglieder der Band in der Vergangenheit und/oder gegenwärtig zugleich auch Mitglieder anderer rechtsextremer Organisationen waren oder sind? Welche Verbindungen zu anderen rechtsextremen Organisationen sind der Landesregierung bekannt? Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden.