Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3386 20.09.2018 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 20.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Skinheadkonzert am 20./21. Juli 2018 in Bad Dürrenberg Kleine Anfrage - KA 7/1929 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten in sozialen Medien soll am 20./21. Juli 2018 in Bad Dürrenberg ein Skinheadkonzert, u. a. mit der Band „Schusterjungs“ stattgefunden haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Schutzwürdige Interessen Dritter dürfen dabei aber nicht verletzt werden. Mit der Kleinen Anfrage werden entweder unmittelbar oder mittelbar, jedoch untrennbar mit einer sinnvollen Antwort auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage verwoben , personenbezogene Daten einer Privatperson abgefragt. Dadurch ist bereits dessen Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt. Die in der Antwort auf die Kleine Anfrage gemachten Angaben stehen damit in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten. Eine öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten und deren anschließende Veröffentlichung würden das zu schützende Persönlichkeitsrecht 2 des Betroffenen verletzen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf die Fragen 1 und 2 muss insoweit entsprechend der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen-Anhalt als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE- BRAUCH“ eingestuft werden. Die Einstufung der vollständigen Antwort der Landesregierung auf die Fragen 1 und 2 als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die Antwort steht den Abgeordneten des Landtages nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen- Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 1. Wer war die veranstaltende Person bzw. Personen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Personen vor? Der Veranstalter ist der Landesregierung bekannt. Erkenntnisse über Aktivitäten des Veranstalters im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. In welchem Veranstaltungsobjekt fand das Konzert statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstaltende Person bzw. Personen zum Veranstaltungsobjekt? Das sich im Eigentum des Veranstalters befindliche Veranstaltungsobjekt ist der Landesregierung bekannt. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert ? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als bekannt ist, dass am 21. Juli 2018 etwa 350 Personen an der Veranstaltung teilnahmen. 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands traten bei dem genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als der Veranstalter im Vorfeld des Konzertes das Auftreten der Musikgruppen „Schusterjungs“ aus Weißenfels (Sachsen-Anhalt), „Combat BC“ aus Köln (Nordrhein-Westfalen), „Mummy`s Darlings“ aus München (Bayern), „Gueensbury Rules“ aus Bristol (Großbritannien), „Shameless“ aus Lyon (Frankreich) und „Pressure 28“ aus Manchester (Großbritannien) angezeigt hatte . Die genannten Musikgruppen gehören der sogenannten Oi!-Skinheadszene an und sind weder als extremistische Musikgruppen im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt eingestuft, noch sind Tonträger der genannten Musikgruppen von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als jugendgefährdend bewertet worden. 5. Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musikerinnen und Musiker sowie Bands auch den im Vorfeld angekündigten? Gab es unangekündigte Auftritte? 6. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Musiker bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten Interpretinnen und Interpreten auch weitere Musikerinnen und Musiker oder Bands auf oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Der Veranstalter hatte vorab Listen der auftretenden Musikgruppen sowie der vorgesehenen Musikdarbietungen bei den Behörden eingereicht. Der Landesregierung sind weder Abweichungen von den angegebenen Auftritten noch unangekündigte Auftritte bekannt geworden. Ob es über die eingereichten Musikdarbietungen hinaus auch weitere gab, ist der Landesregierung derzeit nicht bekannt. 4 7. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung? Welche Behörden waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen vor Ort kontrolliert? Der Anlass der Veranstaltung ist der Landesregierung nicht bekannt. Nach vorliegenden Informationen hatten der Landkreis Saalekreis, die Stadt Bad Dürrenberg und das Polizeirevier Saalekreis im Vorfeld der Veranstaltung Kenntnis. Im Vorfeld des Konzerts wurden die angekündigten Musikgruppen und Titel überprüft. Zudem wurden Absprachen zwischen dem Landkreis Saalekreis, der Stadt Bad Dürrenberg und dem Polizeirevier Saalekreis geführt. Die Stadt Bad Dürrenberg erteilte folgende Auflagen: - Einhalten der Sperrzeit und Lärmpegelbegrenzung, - kein Abweichen von der vorgelegten Titelliste, - Freihalten von Rettungswegen sowie - Einhalten der Brandschutzbestimmungen. Die Kontrolle des Einhaltens der erteilten Auflagen erfolgte vor Ort durch die Polizei. Verstöße wurden nicht festgestellt. 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des, oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Der Landesregierung ist bekannt, dass ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 86a Strafgesetzbuch gegen einen unbekannten Täter eingeleitet wurde. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Halle (Saale) eingestellt. Beschlagnahmen oder Platzverweisungen erfolgten nicht. 9. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer und rechter Bands oder Liedermacherinnen und Liedermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten. Der Landesregierung sind Auftritte im Sinne der Fragestellung derzeit nicht bekannt .