Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3397 25.09.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 25.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Denkmalschutzgesetz und Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1951 Vorbemerkung des Fragestellenden: Erhalt, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen werden durch die Denkmalpflegerichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Durch die Denkmalpflegerichtlinie sollen Kulturdenkmale, insbesondere durch finanzielle Fördermaßnahmen vor der natürlichen Erosion gerettet und bewahrt werden. Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Frage 1 Welche Bedingungen und Auflagen muss ein Kulturdenkmal zur denkmalbedingten Förderung gemäß Denkmalpflegerichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen? Antwort zu Frage 1: Gemäß Ziffer 4.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie) vom 27.7.2017 (MBl. LSA S. 647) muss es sich zunächst um ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 2 DenkmSchG LSA handeln, also um ein Baudenkmal, archäologisches Denkmal, bewegliches Denkmal etc. Dann muss die Maßnahme im Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen. Das sind in erster Linie Maßnahmen der Sicherung, Erhaltung, Pflege oder Nutzbarmachung im Sinne von Ziffer 2.4 der Denkmalpflegeförderrichtlinie. 2 Frage 2 Die Denkmalpflegerichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt räumt Projekten eine „besondere Priorität“ bei der Zuwendungsbewilligung ein, wenn sie „sich den landespolitischen Schwerpunkten zuordnen lassen“. Wodurch werden diese Schwerpunkte bestimmt und um welche handelt es sich dabei konkret? Antwort zu Frage 2: Gemäß Ziffer 2.3.a) der Denkmalpflegerichtlinie hat u. a. eine Maßnahme eine besondere Priorität, wenn sie sich einem landespolitischen Schwerpunkt zuordnen lässt. Zu den landespolitischen Schwerpunkten zählen die UNESCO-Weltkulturerbestätten , die Gartenträume - Historische Parks in Sachsen-Anhalt, die Straße der Romanik und die Himmelswege. Auch Jubiläen, wie das Reformationsjubiläum 2017 und das Bauhausjubiläum 2019 bilden einen Förderschwerpunkt. Dabei handelt es sich gleichzeitig um die kulturtouristischen Markensäulen des Landes. Durch die Förderung wird eine Synergie erzeugt, die sowohl im Interesse des Denkmals als auch im Interesse des Tourismus ist. Frage 3 Was ist unter dem Begriff „nachhaltige Nutzung“ (Denkmalpflegerichtlinie 2.3 c) im denkmalpflegerischen Sinne zu verstehen? Sind bestimmte Nutzungsarten hiervon ausgenommen? Antwort zu Frage 3: Eine Fördermaßnahme dient gemäß Ziffer 2.3.c) der Denkmalpflegerichtlinie einer nachhaltigen Nutzung, wenn die Maßnahme es ermöglicht, ein Kulturdenkmal einer (neuen) Nutzung zuzuführen oder eine bestehende, gefährdete Nutzung fortzusetzen . Diesem Fördertatbestand liegt der Gedanke zugrunde, dass eine denkmalgerechte Nutzung eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung eines Kulturdenkmals ist. Das beinhaltet auch, dass es sich um eine denkmalgerechte Nutzung handelt , also eine Nutzung, die dem Denkmal nicht schadet. Frage 4 In Drs. 7/1337 macht die Landesregierung genaue Angaben zu einzelnen Förderprogrammen inklusive bereitgestellter Mittel. Welches dieser Förderprogramme greift für die Wiederherstellung und Sanierung eines Baudenkmals und welche Bedingungen sind hiermit jeweils verbunden? Antwort zu Frage 4: Die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage KA 7/637 - „Denkmalschutz, Finanzmittel gemäß § 20 DenkmSchG - Drucksache 7/1337“ gemachten Angaben betreffen alle die Förderung nach der oben benannten Denkmalpflegerichtlinie. Die Aufgliederung in der tabellarischen Darstellung zur Beantwortung der Frage 2 ist dort den Förderschwerpunkten und der allgemeinen Denkmalpflegeförderung zugeordnet. Lediglich bei der Beantragung von Mitteln der Lotto-Toto-GmbH Sachsen-Anhalt handelt es sich um ein gesondertes Förderprogramm, das aber durch die Lotto-Toto- GmbH Sachsen-Anhalt selbst entschieden wird. 3 Frage 5 Lassen sich Fördermittel im Sinne einer Komplettsanierung beantragen oder müssen sich entsprechende Anträge stets auf bestimmte Gewerke oder Teilsanierungen (bspw. Dachstühle, Fenster, Fassaden oder Fußböden) beziehen? Antwort zu Frage 5: Förderfähig sind gemäß Ziffer 2.1 der Denkmalpflegerichtlinie nur Maßnahmen, die die denkmalgeschützte Substanz des Kulturdenkmals betreffen, also z. B. die Teile eines Baudenkmals, die die Denkmaleigenschaft zum Gegenstand haben (sog. denkmalbedingte Ausgaben). Das sind nicht Baumaßnahmen, wie z. B. das Verlegen von Wasser- und Elektroleitungen, der Einbau von Heizungen, die mit der Denkmaleigenschaft nicht im Zusammenhang stehen. Die Grenze ist hier allerdings fließend und bedarf einer Einzelfallprüfung, da auch Maßnahmen förderfähig sind, die der Nutzbarmachung eines Denkmals dienen. Frage 6 Inwiefern lässt sich die Denkmalförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt mit dem energieeffizienten Bauen gemäß EnEV vereinbaren? Antwort zu Frage 6: Gemäß § 24 Abs. 1 EnEV kann bei Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden. Frage 7 Aus Drucksache 7/1337 geht hervor, dass Privatpersonen in den Haushaltsjahren 2010 bis 2015 insgesamt geringere Zuwendungen erhalten haben als Kirchen , Vereine oder Gebietskörperschaften. Wie hoch war der Anteil beantragter Förderungen gem. Denkmalschutzgesetz § 20 Abs. 1 von Privatpersonen bzw. Kirchen, Vereinen und Gebietskörperschaften? Wie hoch fiel jeweils der Anteil abgelehnter Anträge aus? Antwort zu Frage 7: In den Haushaltsjahren 2010 bis 2015 bewegte sich der jeweilige Anteil beantragter Förderungen gemäß § 20 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz bei Privatpersonen zwischen 5,7 und 12,2 Prozent, bei Kirchen zwischen 14,6 und 36,8 Prozent, bei Vereinen zwischen 9,0 und 18,7 Prozent und bei Gebietskörperschaften zwischen 16,7 und 24,1 Prozent. Der jeweilige Anteil abgelehnter Anträge lag bei Privatpersonen zwischen 10,2 und 38,8 Prozent, bei Kirchen zwischen 22,9 und 38,5 Prozent, bei Vereinen zwischen 6,7 und 30,9 Prozent und bei Gebietskörperschaften zwischen 3,4 und 23,3 Prozent. Unter „Sonstige“ Antragsteller sind u. a. Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften (GmbH) zusammengefasst. 4 Die Haushaltsjahre 2010 bis 2015 im Einzelnen: Haushaltsjahr 2010 Antragsteller Höhe der beantragten Landesmittel Anteil in % Summe der abgelehnten Anträge Anteil in % Privatpersonen 2.484.803,27 € 9,34 2.448.303,20 € 13,90 Kirchen 7.009.345,30 € 26,36 4.705.350,75 € 26,72 Vereine 3.209.669,73 € 12,07 1.333.515,73 € 7,57 Gebietskörperschaften 5.717.469,16 € 21,50 4.104.649,16 € 23,31 Sonstige 8.172.480,18 € 30,73 5.020.741,88 € 28,51 gesamt: 26.593.767,64 € 100,00 17.612.560,72 € 100,00 Haushaltsjahr 2011 Antragsteller Höhe der beantragten Landesmittel Anteil in % Summe der abgelehnten Anträge Anteil in % Privatpersonen 1.459.096,52 € 7,85 1.381.096,52 € 10,24 Kirchen 5.744.929,40 € 30,90 4.070.774,80 € 30,19 Vereine 2.673.555,87 € 14,38 1.447.191,30 € 10,73 Gebietskörperschaften 4.022.244,76 € 21,64 3.120.868,01 € 23,15 Sonstige 4.691.028,71 € 25,23 3.461.778,71 € 25,68 gesamt: 18.590.855,26 € 100,00 13.481.709,34 € 100,00 Haushaltsjahr 2012 Antragsteller Höhe der beantragten Landesmittel Anteil in % Summe der abgelehnten Anträge Anteil in % Privatpersonen 1.974.344,35 € 9,92 1.846.186,35 € 14,36 Kirchen 7.323.713,87 € 36,80 4.947.548,87 € 38,49 Vereine 1.787.205,49 € 8,98 866.716,49 € 6,74 Gebietskörperschaften 3.327.982,80 € 16,72 440.782,80 € 3,43 Sonstige 5.485.691,15 € 27,57 4.754.497,71 € 36,98 gesamt: 19.898.937,66 € 100,00 12.855.732,22 € 100,00 5 Haushaltsjahr 2013 Antragsteller Höhe der beantragten Landesmittel Anteil in % Summe der abgelehnten Anträge Anteil in % Privatpersonen 2.476.643,41 € 12,24 2.395.345,43 € 22,62 Kirchen 5.049.360,00 € 24,88 2.425.110,00 € 22,91 Vereine 3.718.505,85 € 18,69 3.265.997,85 € 30,85 Gebietskörperschaften 4.990.269,67 € 24,08 923.269,67 € 8,72 Sonstige 4.001.670,89 € 20,11 1.577.642,16 € 14,90 gesamt: 20.236.449,82 € 100,00 10.587.365,11 € 100,00 Haushaltsjahr 2014 Antragsteller Höhe der beantragten Landesmittel Anteil in % Summe der abgelehnten Anträge Anteil in % Privatpersonen 3.916.130,47 € 6,06 3.891.630,47 € 8,78 Kirchen 3.661.473,98 € 5,66 1.535.673,98 € 3,46 Vereine 2.082.496,80 € 3,22 1.478.946,80 € 3,34 Gebietskörperschaften 45.741.133,59 € 70,76 32.938.791,59 € 74,31 Sonstige 9.239.998,26 € 14,29 4.480.168,86 € 10,11 gesamt: 64.641.233,10 € 100,00 44.325.211,70 € 100,00 Haushaltsjahr 2015 Antragsteller Höhe der beantragten Landesmittel Anteil in % Summe der abgelehnten Anträge Anteil in % Privatpersonen 1.457.837,85 € 5,70 1.448.527,85 € 18,97 Kirchen 3.743.566,40 € 14,63 2.102.551,81 € 27,54 Vereine 2.308.271,51 € 9,02 1.609.214,82 € 21,08 Gebietskörperschaften 10.521.779,00 € 41,11 441.979,00 € 5,79 Sonstige 7.560.840,07 € 29,54 2.032.452,07 € 26,62 gesamt: 25.592.294,83 € 100,00 7.634.725,55 € 100,00 6 Frage 8 Gibt es Möglichkeiten für Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals, den Umgebungsschutz im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt aufzuheben oder zu „lockern“? Wenn ja, nach welchem Verfahren? Antwort zu Frage 8: Ob der Umgebungsschutz eines Kulturdenkmals (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 DenkmSchG) durch das Errichten, die Wegnahme oder das Hinzufügen von Anlagen beeinträchtigt wird hängt davon ab, ob und wie stark dadurch das Erscheinungsbild des Denkmals verändert wird. Hier wird es aber u. U. denkmalverträgliche Lösungen geben, die mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden sollten.