Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3399 25.09.2018 (Ausgegeben am 25.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kleine Bauvorlagenberechtigung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1960 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Bauvorlagenberechtigung ist in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelt . In anderen Bundesländer sind auch Meister des Maurer- und Betonbauer-, des Zimmerer-Handwerks und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit der sogenannten Kleinen Bauvorlageberechtigung eingeschränkt bauvorlageberechtigt . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie bewertet die Landesregierung die Praxis der Kleinen Bauvorlageberechtigung in den Bauordnungen anderer Bundesländer? Erkenntnisse über die Praxis der Kleinen Bauvorlageberechtigung in den Bauordnungen anderer Bundesländern liegen der Landesregierung nicht vor. Eine Bewertung ist der Landesregierung deshalb nicht möglich. 2. Welche Bauvorhaben sollte eine Kleine Bauvorlagenberechtigung umfassen ? Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) normiert eine Kleine Bauvorlageberechtigung nicht. Die von der Kleinen Bauvorlageberechtigung erfassten Bauvorhaben sind in den Bauordnungen anderer Bundesländer unterschiedlich geregelt. Auf eine Bewertung wird vonseiten der Landesregierung verzichtet. 2 3. Welche Qualifikation der Aufsteller von Bauvorhaben im Hinblick auf Kleine Bauvorlagen erachtet die Landesregierung als notwendig? Eine Einschätzung, welche Qualifikation im Hinblick auf die Kleine Bauvorlageberechtigung als notwendig zu erachten ist, vermag die Landesregierung nicht abzugeben. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie bewertet die Landesregierung, eine Regelung zur Kleinen Bauvorlageberechtigung in die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufzunehmen ? Entsprechend der Musterbauordnung, die keine Kleine Bauvorlageberechtigung vorsieht, und der darauf Bezug nehmenden Koalitionsvereinbarung beabsichtigt die Landesregierung nicht, eine Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen -Anhalt zur Einführung einer Kleinen Bauvorlageberechtigung vorzuschlagen .