Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3405 25.09.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 25.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jens Diederichs (CDU) Verabreichen von Notfallmedizin in sozialen Einrichtungen Kleine Anfrage - KA 7/1956 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (OVG) hat entschieden, dass Kindern, die in Kindertagesstätten (Kita) betreut werden, im Falle lebensbedrohlicher allergischer und sonstiger gesundheitlicher Reaktionen Notfallmedizin durch die Erzieher(innen) und Betreuer(innen) verabreicht werden muss. Damit reagiert das OVG auf die Klage einer Mutter gegen die Stadt Landsberg, welche den Erziehern einer Kita untersagt hatte, an Allergien erkrankten Kindern im Notfall Medikamente zu geben. Laut „Mitteldeutscher Zeitung“ vom 15. August 2018 wurde die Stadt Landsberg dazu verpflichtet, „sicherzustellen, dass dem Kind (der Klägerin) in der Kita „Wirbelwind’ bei einer allergischen Reaktion infolge einer Nahrungsaufnahme Tropfen beziehungsweise Saft gegeben [wird] und [dass] bei einem anaphylaktischen Schock der für das Kind bereitstehende Notfallpen angewandt wird“, heißt es im Urteil. Bei dem sogenannten Notfallpen handelt es sich um eine gebrauchsfertige Spritze, die im akuten Notfall per Knopfdruck aktiviert werden kann. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: Bei der vom Fragestellenden erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg handelt es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung im Rahmen 2 eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: 4 M 130/18 zu Az.: 7 B 172/18 HAL). Mit dem Beschluss wird die Stadt Landsberg dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass der Antragstellerin (KiTa-Kind) im Falle einer allergischen Reaktion infolge einer Nahrungsmittelunverträglichkeit - sofern diese während der Betreuung in der Kindertageseinrichtung eintritt - vom dortigen Personal bestimmte Medikamente verabreicht werden und bei schwerwiegenden Reaktionen (anaphylaktischer Schock) der für das Kind bereitstehende „Notfallpen“ angewandt wird. Die Entscheidung entfaltet keine allgemeine Wirkung. Sie stellt ausschließlich auf den konkreten Einzelfall ab. Insbesondere hatte das Gericht zu prüfen, ob sich die Verpflichtung zur Medikamentengabe aus einer zwischen der Erziehungsberechtigten und der KiTa abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Betreuungsvertrag ergibt. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht, ob sich unmittelbar aus dem Betreuungsvertrag der Kindertageseinrichtung eine Pflicht für dessen Träger ergibt, bei einem in der Tageseinrichtung aufgenommenen Kind eine Medikamentenvergabe bei Allergie-Notfällen sicherzustellen. Der Beschluss entscheidet den Rechtsstreit nicht abschließend. Es handelt sich um eine vorläufige Anordnung, wenn auch zeitlich unbegrenzt. Sie gilt ausschließlich für die Beteiligten in diesem speziellen Einzelfall. Eine abschließende Entscheidung kann nur im Hauptsacheverfahren erfolgen und bleibt - sofern dieses betrieben wird - zunächst abzuwarten. 1. Was will das Sozialministerium unternehmen, um in Bezug auf das Verabreichen von Notfallmedizin in sozialen Einrichtungen Rechtsklarheit zu schaffen? Wann wird es eine schriftliche Handreichung (Rundschreiben oder Ähnliches) für das Personal in solchen Einrichtungen geben, aus der klar hervorgeht, unter welchen Umständen auf welche Weise von wem Notfallmedizin an Kinder oder an zu betreuende Behinderte verabreicht werden muss? Hintergrund: Laut Aussage des amtierenden Landsberger Bürgermeisters habe die Entscheidung des OVG keine Klarheit gebracht. So bestehe weiterhin „große Unsicherheit darüber, was eine Kommune im Bereich der Notfallmedikamentengabe darf“. Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt hat in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration für den Bereich der Kindertagesbetreuung eine Handreichung für die Praxis entwickelt, die Orientierung im Umgang mit dem Thema bietet. Diese ist als Anlage beigefügt und im Internet unter folgendem Link einsehbar: https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/ MS/MS/Presse_Dialog_Kita/2015/medikamenten-abgabe_kitas.pdf. Allgemeine Handlungsempfehlungen für Kindertageseinrichtungen und/oder sonstige „soziale Einrichtungen“ können aufgrund der Komplexität und Vielfältigkeit der Praxis hingegen nicht erstellt werden. In einer Broschüre oder Handreichung kann nicht auf die Vielfalt der Fallkonstellationen eingegangen werden, die bei der Diversität von denkbaren Notfallmedikationen in Einrichtungen vor- 3 kommen können. Darüber hinaus stellen sich in diesem Zusammenhang komplexe (haftungs-)rechtliche Fragen, die es zu beachten gilt. Sofern sich aufgrund einer signifikanten Häufung von Einzelfällen ergänzender Handlungsbedarf ergibt, sollte das Thema aufgegriffen und eine Sensibilisierung des jeweiligen Fachpersonals anvisiert werden. Dies kann etwa über erweiterte , bereichsfokussierende Arbeitshinweise oder Richtlinien erfolgen, aber auch über gezielte Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, bspw. durch das Landesjugendamt. Aktuell wird diesbezüglich kein Handlungsbedarf gesehen. 2. Sieht das Sozialministerium Möglichkeiten, auf die Träger, welche Mitarbeiter ausbilden, Einfluss zu nehmen, damit diese zukünftig auch die medizinische Notfallversorgung in die Ausbildung von Personal integrieren? Eine direkte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausbildungsinhalte bestimmter Berufsbilder besteht seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration nur sehr begrenzt. Vielmehr sollten die Träger ihr Personal bedarfsbezogen über berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend schulen, da aufgrund der sehr unterschiedlichen Professionen in „sozialen Einrichtungen“ auch der medizinische Kenntnisstand sehr differiert. So gehört beispielsweise in den Berufen der Kranken- und auch der Altenpflege die medizinische Notfallversorgung selbstverständlich zum Ausbildungsinhalt, während in anderen Berufszweigen dahingehend keine Ausbildung erfolgt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass § 26 der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU) Unternehmer/innen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass für Erste-Hilfe-Leistungen auch eine bestimmte Zahl an geschulten Ersthelfern/in-nen zur Verfügung steht. Auch trägt der Unternehmer/die Unternehmerin dafür die Verantwortung, dass diese Personen regelmäßig geschult werden. 3. Was will das Sozialministerium unternehmen, damit das OVG-Urteil auch in anderen sozialen Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt wird? Hintergrund: Im Landkreis Mansfeld-Südharz gibt es Einrichtungen (z. B. bei der „Lebenshilfe“), in denen Betreuern das Verabreichen von Notfallmedizin untersagt wurde. Die Betroffenen sollen selbst ihre Medikamente nehmen und damit die Erzieher/Betreuer aus der Pflicht und Verantwortung entlassen. Ich gebe jedoch zu bedenken: „Wenn ein Kind oder Behinderter krampft, kann es seine Arznei nicht selbst nehmen. Und bis ein Arzt zur Stelle ist, hat der akut Erkrankte zwar seine Menschenwürde bewahrt, kann an den Folgen aber auch sterben.“ Wie bereits in der Vorbemerkung der Landesregierung aufgeführt, ergibt sich aus dem Gerichtsbeschluss keine generelle Rechtsfolge für andere Personen oder Einrichtungen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 4 4. Was will das Sozialministerium unternehmen, um den betreffenden sozialen Einrichtungen die Bedeutungsschwere der Paragraphen 13 („Begehen durch Unterlassen“) und 323c („Unterlassene Hilfeleistung“) des Strafgesetzbuches zu verdeutlichen? Der Träger einer Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass das (pädagogische ) Personal fachlich qualifiziert ist und die erforderlichen Abschlüsse und Ausbildungsstände vorweisen kann. Sofern sich rechtliche Determinanten der konkreten Arbeit in einem Feld der institutionellen sozialen Arbeit ändern, hat der Träger die Fortbildung seines Personals entsprechend zu gewährleisten. Darüber wiederum hat der Staat zu wachen. Im Bereich der Kindertagesbetreuung wird die Staatsaufsicht über die (Freien) Träger von Kindertageseinrichtungen gem. § 20 KiFöG von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, wahrgenommen. Die Landesregierung sieht deshalb derzeit keinen unmittelbaren Handlungsbedarf . Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt Eine Handreichung für die Praxis Erarbeitet durch das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit der Unfallkasse Sachsen-Anhalt Ausgangslage Das Thema der Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen ist in den letzten Jahren immer aktueller geworden. Insbesondere die Zunahme von sehr jungen Kindern , die an chronischen Krankheiten leiden sowie der Anstieg der ganztägigen Betreuung von Kindern in den Einrichtungen hat die Diskussion intensiviert. Berufstätige Eltern sind zunehmend auf die umfassende Betreuung ihrer Kinder angewiesen. Für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen stellt die Betreuung von chronisch kranken Kindern oder Kindern, die an Allergien leiden, eine zusätzliche Herausforderung dar. Vor dem Hintergrund dem Kind schaden zu können, wird die Gabe von ständigen Medikamenten oder von Notfallmedikamenten seitens des pädagogischen Fachpersonals häufig mit Sorge gesehen. Nachvollziehbar ist, dass insbesondere die Furcht der pädagogischen Kräfte vor haftungsrechtlichen Konsequenzen dazu führt, dass diese die Verabreichung von Medikamenten an Kindern kritisch einschätzen oder gar ablehnen. Diese Handreichung soll offene Fragen zum Thema Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen klären, notwendige Vorgehensweisen erläutern und mit praktischen Formularen zu einer Erleichterung der täglichen Arbeit im Umgang beitragen. In den nachfolgenden Ausführungen geht es sowohl um rechtliche Aspekte als auch um praktische Hinweise für Träger, pädagogische Fachkräfte und Fachberatungen zur Orientierung im Umgang mit medizinisch notwendigen Medikamenten. Sie finden am Ende dieser Handreichung Formulare, die Sie für die Ausgestaltung in der Praxis nutzen können. Darüber hinaus finden Sie Anschriften und Internetadressen von Schulungsanbietern sowie Hinweise auf weiterführende Literatur. 1 gartz Schreibmaschinentext Anlage Grundsätzliches: Eine bundeseinheitliche Vorgabe der Verabreichung von Medikamenten durch pädagogische Fachkräfte gibt es nicht. Der Bund ist im Rahmen der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung im Bereich der Kindertagesbetreuung lediglich für die Rahmengesetzgebung verantwortlich. Auf der Grundlage des SGB VIII gestalten die 16 Bundesländer ihr Angebot an Kindertageseinrichtungen für Kinder mit eigenen Gesetzen, entweder als Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz oder als eigenständiges Gesetz für diesen Bereich. Was hinsichtlich der Medikamentengabe im Detail zulässig und nicht zulässig ist, regeln die Bundesländer durch die Kindertagesstättengesetze oder – sofern die Landesgesetze hier einen Ermessensspielraum vorsehen - die einzelnen Einrichtungsträger . Im Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt, gültig ab 01. August 2013, finden sich hinsichtlich einer Medikamentengabe keine gesetzlichen Vorgaben, so dass die jeweilige Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Träger, innerbetriebliche Regelungen und Voraussetzungen für eine Medikamentengabe zu treffen hat. Rechtliche Voraussetzungen für die Gabe von Medikamenten in Kindertageseinrichtungen Sind Erzieherinnen und Erzieher verpflichtet, notwendige Medikamente in der Tageseinrichtung zu verabreichen? Anders als im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufsicht, der die pädagogischen Fachkräfte während der Betreuung nachkommen müssen, kann von Eltern kein allgemeiner Anspruch auf die Gabe von Medikamenten erhoben werden, da diese nicht zu den allgemeinen Pflichten und dem Förderauftrag der Beschäftigten der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege gehören. Kindern mit speziellen Bedürfnissen, chronischen Erkrankungen und Allergien sollte der Besuch einer Tageseinrichtung jedoch ebenso ermöglicht werden, wie gesunden Kindern. Eine Kindertagesstätte, die ihren Versorgungs- und Betreuungsauftrag und auch die Interessen der Eltern ernst nimmt, wird sich der Gabe von Medikamenten nicht grundsätzlich verweigern können. Der verantwortliche Umgang mit der Gabe von Medikamenten ist als ein wichtiges Qualitätsmerkmal einer Kindertageseinrichtung anzusehen. Betreuungsvertrag Durch die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und den Eltern des Kindes (Aufnahmevertrag/Betreuungsvertrag). Ein Teil der elterlichen Sorge wird mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung oder Tagespflege auf die Betreuungsinstitution übertragen. Dieser Betreuungsvertrag enthält bestimmte Rechte und 2 Pflichten, an die sich Eltern und Träger halten müssen. Sofern sich die Kindertageseinrichtung , abgestimmt mit dem Träger, im Sinne der Eltern für eine Medikamentengabe entscheidet, sollte diese Aufgabe in die jeweilige Einrichtungskonzeption sowie den Betreuungsvertrag aufgenommen werden. Wenn die Medikamentengabe erst im Nachhinein vereinbart wird oder eine kurzfristige Medikamentengabe notwendig wird, sollten diese Vereinbarungen dem Betreuungsvertrag angehängt und von beiden Parteien unterzeichnet werden (s. Anlage 1). Arbeitsrechtliche Regelungen Um die pädagogischen Fachkräfte, die mit der Medikamentengabe in Tageseinrichtungen beauftragt sind oder werden sollen, rechtlich abzusichern, müssen die Arbeitsverträge unbedingt eine vertragliche Pflicht zur Medikamentengabe beinhalten . Bei chronisch kranken Kindern soll eine zusätzlich zum Betreuungsvertrag abgeschlossene Vereinbarung, die eine genaue Beschreibung der Vorgehensweise bei der Medikamentengabe und der Verantwortungen beinhaltet, die pädagogischen Fachkräfte absichern. Schweigepflichtentbindung der Ärzte Die Personensorgeberechtigten sollten Arzt oder Ärztin gegenüber dem Träger respektive der Kindertageseinrichtung von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. So wird es jeder pädagogischen Fachkraft möglich, im Falle von Komplikationen, unerwarteten Nebenwirkungen und Symptomen ärztlichen Rat einzuholen (s. Anlage 4). Bescheinigung des Arztes zur Medikation Regelmäßige und bei Bedarf absehbare Medikationen sind vom verantwortlich betreuenden Arzt schriftlich mit Unterschrift festzulegen. Die Medikamentengabe bedarf der schriftlichen Ermächtigung der Eltern gegenüber der Kindertageseinrichtung (s. Anlagen). Zusätzlich müssen die Personensorgeberechtigten eine Bescheinigung des behandelnden Arztes (s. Anlage 2) vorlegen, aus der sich die Notwendigkeit sowie die Unbedenklichkeit der Medikation und zweifelsfreie Vorgabe zur Verabreichung des Medikamentes ergeben (Versorgungshäufigkeit, Versorgungsdauer, Zeitpunkt, Dosierung). Versicherungsrechtliche Aspekte Haben sich Träger und Kindertageseinrichtung dazu entschlossen, Medikamente zu verabreichen, sind sie dazu aufgefordert, sich auch darüber Gedanken zu machen, wer und wie viele Fachkräfte in der Einrichtung das Recht zur Medikamentengabe bekommen. Die Fachkräfte, die diese Aufgabe übernehmen, sollten sich dafür geeignet fühlen und bereit sein, die damit verbundenen Pflichten zu übernehmen. Der Träger einer Einrichtung ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht dazu verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine Medikamentengabe zu schaffen. Dazu gehört zum Beispiel die Geeignetheit des Personals durch regelmäßige Schulungen sicherzustellen und ein Controllingverfahren für die Medikamentengabe in der Kindertagesstätte zu organisieren. 3 Versicherungsrechtliche Aspekte Schutz von Kindern bei notwendiger Medikamentengabe Es obliegt den Trägern, geeignete Versicherungen abzuschließen und versicherungsrechtliche Aspekte beim jeweiligen Versicherer für die Kindertageseinrichtung zu klären (privater Unfallversicherer, Betriebshaftpflichtversicherer). Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung besteht, wenn die Personensorge auch für die Medikamentengabe auf die Kindertageseinrichtung übertragen und schriftlich vereinbart wurde. Kommt es bei der Gabe eines Medikamentes an einem Kind in einer Kindertageseinrichtung zu einem Fehler (z.B. falsche Dosierung, Infektion durch Injektion), der zu einem Gesundheitsschaden des Kindes führt, liegt ein Arbeitsunfall vor. Für diesen Fall ist die Haftung der Kindertageseinrichtung gegenüber dem Kind bzw. dessen Erziehungsberechtigten ausgeschlossen . Es sei denn die Schädigung wurde vorsätzlich herbeigeführt. Kommt es zu einem Gesundheitsschaden eines Kindes, weil die an sich gebotene und vereinbarte Medikamentengabe unterlassen wird, ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht möglich. Dann ist auch die Haftung für Personenschäden nach zivilrechtlichen Regelungen nicht beschränkt. Kommt es bei der korrekten Medikamentengabe zu einem Gesundheitsschaden und wird festgestellt, dass die überragende Bedeutung für den Schaden außerhalb des versicherten Bereiches liegt, liegt ebenfalls kein Arbeitsunfall vor. Dies ist jedoch von der Unfallkasse zu prüfen und bedarf der Erstattung einer Unfallzeige. Sollten die Voraussetzungen des § 37 SGB V vorliegen, könnten die Personensorgeberechtigten einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, der die Medikamentengabe in der Kindertageseinrichtung durchführt und von der Krankenkasse bezahlt wird (z.B. Insulingabe bei einem an Diabetes erkranktem Kind). Dies würde das Haftungsrisiko der Einrichtung ganz erheblich verringern und die pädagogischen Fachkräfte entlasten. Versicherungsrechtliche Aspekte Schutz des Personals bei notwendiger Medikamentengabe (z.B. Verletzung durch Schneiden am Glas) Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für pädagogisches Personal ist nur gegeben , wenn durch vertragliche Regelungen die Medikamentengabe als Pflichtaufgabe im Rahmen des Arbeitsvertrages verankert wurde. Die Medikamentengabe ist dann eine versicherte Tätigkeit und Personenschäden des pädagogischen Personals infolge dieser stellen einen Arbeitsunfall dar. Gemäß § 193 SGB VII besteht durch den Träger die Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls . 4 Notfälle Alle in der Kindertageseinrichtung beschäftigten pädagogischen Fachkräfte sollten gerade bei bekannten Erkrankungen im Notfall wissen, wie Hilfe zu leisten ist. Unterlassene Hilfeleistung ist gemäß § 323c StGB strafbar. Grundsätzlich besteht keine Haftung der Hilfeleistenden. Personen, die Nothilfe leisten, stehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Datenschutz Sämtliche Vereinbarungen, Dokumente und erfassten Daten zur Medikamentengabe unterliegen dem Datenschutz und sind daher streng vertraulich zu behandeln (Datenschutzerklärung ) und dürfen für andere Eltern nicht einsehbar sein. Die vorliegenden Unterlagen sind für den Zeitraum von 30 Jahren zu archivieren. Es wird empfohlen , die Daten regelmäßig digital zu sichern. Empfehlungen zur Ausgestaltung in der Praxis Wo und wie sind die zu verabreichenden Medikamente zu lagern? • Die Lagerung und Aufbewahrung aller Medikamente muss so erfolgen, dass diese für die Kinder auf keinen Fall zugänglich sind. Der Erste-Hilfe-Kasten ist als Lagerort ungeeignet, da im Gegensatz zu den Medikamenten das Erste -Hilfe-Material für jedermann schnell erreichbar und leicht zugänglich gemacht werden muss. • Einige Medikamente müssen gekühlt aufbewahrt werden. Hierfür empfiehlt sich ein separater kleiner Kühlschrank, der abschließbar ist und in dem keine Lebensmittel gelagert werden. • An der Kühlschrankaußenseite sollte eine Orientierungsanleitung für die Medikamentengabe angebracht sein. • Die Medikamente sollten nicht in der Kühlschrankwand gelagert werden, da hier mit Temperaturschwankungen zu rechnen ist. • Medikamente müssen verwechslungssicher gelagert werden, am besten in der Originalverpackung und deutlich mit dem Namen des Kindes versehen werden. Die Übergabe der Medikamente an die pädagogischen Fachkräfte oder die Pflegefachkraft hat ausschließlich durch die Eltern zu erfolgen. • Grundsätzlich ist bei Medikamenten auf das Verfallsdatum zu achten. Dies gilt im besonderen Maße für die Medikamente, die nur im Bedarfsfall/Notfall angewendet werden. Verfallsdaten sollten im Fristenkalender eingetragen werden. 5 Was sind Allergien, Anaphylaxien und welche Therapien werden angewandt? Allergien sind spezifische, überschießende Reaktionen des Immunsystems auf bestimmte , eigentlich harmlose Stoffe aus unserer Umwelt (Allergene). Allergene können sein: Pollen, Tierhaare, Schimmelpilze, Hausstaubmilben, Nahrungsmittel z.B. (Nüsse, Eier, Fisch, Milch, Getreide). Erkrankungen, die durch diese hervorgerufen werden können, sind z.B. Heuschnupfen, allergisches Asthma, Neurodermitis, Nesselsucht , Anaphylaxien. Eine Anaphylaxie ist eine potentiell lebensbedrohliche systematische, den ganzen Körper betreffende, allergische Reaktion. Symptome können sein: Juckreiz an Handinnenflächen und/oder Fußsohlen, Kribbeln, Hautrötung, Quaddeln, Schwellen der Lippen, Übelkeit, Benommenheit, Hitzegefühl, Metallischer Geschmack im Mund, Atemnot. Kinder werden oft apathisch, hören auf zu spielen oder zu laufen. Eine anaphylaktische Reaktion tritt meist sehr überraschend auf. Dann besteht akuter Handlungsbedarf. Vielfach steht für die Notfalltherapie ein Autoinjektor, eine spezielle Spritze mit Adrenalin, zur Verfügung. Dieses Notfallmedikament sollte für das pädagogische Fachpersonal sofort zugänglich sein, vor Kindern jedoch gesichert aufbewahrt werden. Kinder, die der Gefahr einer anaphylaktischen Reaktion ausgesetzt sind, werden nach entsprechender ärztlich-allergologischer Diagnostik in der Regel mit Notfallmedikamenten ausgestattet (Notfallset, Notfallrucksack). Diese sollten immer „ am Kind“ sein. Bei Ausflügen in die Natur ist ein sogenannter Notfallrucksack mitzunehmen, der entweder von einer pädagogischen Fachkraft oder noch besser von der Mutter/dem Vater des Kindes getragen wird. Zusätzlich zum Notfallset sollte ein Anaphylaxiepass ausgestellt werden, der eine Handlungsempfehlung für den Notfall enthält. Die Arbeitsgruppe Anaphylaxie der Deutschen Gesellschaft für Allergologie und Klinische Immunologie (DGAKI)e.V. hat eine Anaphylaxieschulung speziell für Erzieherinnen , Lehrer und anderes Betreuungspersonal von Kindern entwickelt. Der dreistündige Workshop behandelt vor allem das Notfallmanagement im Fall einer anaphylaktischen Reaktion. Die Schulungen finden vornehmlich auf Anfrage in der jeweiligen Betreuungseinrichtung oder in einem zentralen Schulungsraum für mehrere Einrichtungen gleichzeitig statt. Die Kosten belaufen sich auf 30,-- Euro pro Teilnehmer . Vielfach werden diese über Weiterbildungsfonds der Träger oder über private Stiftungen finanziert. 6 Was ist Diabetes Mellitus Typ 1 und welche Therapien werden angewandt? Bei Diabetes Mellitus 1 handelt es sich um eine Stoffwechselkrankheit, bei der das lebensnotwendige Insulin in der Bauchspeicheldrüse zu wenig oder gar nicht mehr produziert wird. Die Erkrankung macht sich meist plötzlich durch starken Durst, häufiges Wasserlassen, ungewollte Gewichtsabnahme und Abgeschlagenheit bemerkmar . Diabetes Mellitus 1 ist die häufigste Stoffwechselerkrankung im Kindes- und Jugendalter in Deutschland und wird nicht – wie meist gedacht – durch Ernährungsfehler , z.B. zu viel Süßigkeiten ausgelöst. Aufgrund des Insulinmangels muss das fehlende Insulin mehrmals täglich mit einem Insulin-Pen gespritzt oder mit einer Insulinpumpe kontinuierlich zugeführt werden. Die Insulinmenge muss mit der Nahrungsaufnahme von Kohlenhydraten abgestimmt werden. Dazu muss man wissen: Insulin senkt den Blutzucker, körperliche Anstrengung senkt den Blutzucker, Kohlenhydrate wie z.B. Zucker, Obstsäfte, Brot erhöhen den Blutzucker. Ein erhöhter Blutzuckerwert bedeutet zunächst keine Gefahr. Er kann bei der nächsten Insulingabe ausgeglichen werden. Ein zu niedriger Blutzuckerwert muss schnell erkannt und sofort behandelt werden. Mögliche Symptome einer Unterzuckerung: Plötzliche Wesensänderung, z.B. aggressiv, albern, weinerlich, Blässe, Zittern, Schwäche, Müdigkeit, Heißhunger, Zersteutheit. Bei typischen Unterzuckerungszeichen ist dem Kind sofort Traubenzucker oder ein zuckerhaltiges Getränk zu verabreichen . Wie kann die Diabetestherapie bei Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen, aussehen? Kinder mit Diabetes besuchen wie die meisten Gleichaltrigen eine Kindertageseinrichtung . Die Diabetestherapie läuft in dieser Zeit weiter und umfasst regelmäßige Blutzuckerkontrollen und an die Ernährung angepasste Insulininjektionen respektive Insulingaben über eine Insulinpumpe. Je nach Länge der Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung sind Blutzuckermessungen und/oder Insulingaben notwendig. In der Regel werden auch Mahlzeiten eingenommen, die Auswirkungen auf die Therapie haben. Für die Versorgung eines diabeteserkrankten Kindes gibt es in der Regel eine Hauptoption: • Die Erzieherinnen betreuen das Kind und übernehmen – nach einer Schulung – die notwendigen Messungen und Medikamentengaben. und zwei weitere Möglichkeiten: • Ein Pflegedienst besucht das Kind in der Kindertageseinrichtung und führt die Insulingaben durch. • Das Kind wird von einer persönlichen Assistenz in die Kindertageseinrichtung begleitet , welche für die Medikamente, Anwendungen und Diäten zuständig ist. 7 Hinweis: In einigen Einrichtungen werden die Messungen des Blutzuckers durch das pädagogische Fachpersonal durchgeführt. Diese Aufgabe ist mit höchster Konzentration auszuführen, da der Pflegedienst nach den Angaben im Blutzuckerheft spritzt. Eine nochmalige Messung durch den Pflegedienst wird nicht vorgenommen, wenn im Vorfeld vereinbart worden ist, dass die pädagogische Fachkraft diese Aufgabe übernimmt. Wo sind die Grenzen der Medikamentengabe erreicht? Auch Eltern von Kindern, deren Erkrankung weitgehend abgeklungen ist, wünschen häufig, dass die Medikamente in der Kindertageseinrichtung weiter verabreicht werden . Ob eine Kindertagesstätte dem nachkommt, ist eine fachliche Entscheidung, die gemeinsam mit dem Träger zu treffen ist. Besteht die Möglichkeit, die Gabe von Medikamenten auf den Zeitraum außerhalb der Betreuungszeit zu verlagern, sollte auf eine Verabreichung in der Einrichtung verzichtet werden. Möchten Eltern z.B. ihrem Kleinkind Vitamin D zur Rachitisprophylaxe oder Fluorid zur Kariesprophylaxe vorbeugend verabreichen, kann dies nicht dazu führen, dass die pädagogischen Fachkräfte in Tageseinrichtungen diese ausführende Aufgabe übernehmen. Die Verantwortung für die Prophylaxe liegt eindeutig im Elternhaus. Jegliche Medikamenteneinnahme , die im Elternhaus stattfinden kann, also vor oder nach dem Besuch der Kindertageseinrichtung, sollte auch dort erfolgen. 8 Zusammenfassung • Schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Medikamentengabe . • Verabreichen Sie Medikamente grundsätzlich nur auf entsprechende Verordnung eines Arztes und vergewissern Sie sich, dass diese vorliegt. • Benennen Sie eine verantwortliche pädagogische Fachkraft für die Medikation . • Sorgen Sie ebenfalls für Vertretungsregelungen. • Sorgen Sie dafür, dass die Personen, die die Medikationen vornehmen, im Vorfeld geschult wurden. • Führen Sie eine Dokumentation über die Verabreichung der Medikamente für die betroffenen Kinder mit Angabe von Datum, Zeit und Unterschrift , die jederzeit von den Eltern eingesehen werden kann (s.Anl.5) • Führen Sie an zentraler Stelle eine Auflistung aller wichtigen Daten des Kindes: Rufnummer der Eltern, des behandelnden Arztes, Krankheitsbild und zu veranlassende Maßnahmen im Notfall (Zugriff nur für Personal möglich). • Hängen Sie eine Liste mit Notfallnummern von Rettungsdiensten, Apotheken , Krankenhäusern, Notfallzentralen aus. • Sichern Sie die Medikamente vor dem Zugriff von Kindern. • Versehen Sie die Medikamente mit dem Namen des zu behandelnden Kindes und bewahren Sie es zusammen mit der ärztlichen Einnahmebeschreibung auf. • Achten Sie auf das Verfallsdatum und die Lagerungshinweise. Damit Sie nicht von Fall zu Fall neu entscheiden müssen, halten Sie möglichst viele Vereinbarungen, Hinweise und die wichtigsten Aspekte im Kita-Alltag schriftlich fest. Im Anhang finden Sie Vorschläge zu Vorlagen und Formblättern für den direkten Einsatz in Ihrer Kindertageseinrichtung. 9 Literatur / Internetadressen • „Kinder mit Diabetes im Kindergarten“ AG für pädiatrische Diabetologie e.V. • Diabetes-Buch für Kinder Diabetes bei Kindern: Ein Behandlungs- und Schulungsprogramm Kichheim Verlag www.kirchheim-verlag.de ISBN 978-3-87409-547-1 4. Auflage 2013 19,90 € / 33,90 sFr • http://www.diabetes-kinder.de/ Schulungen • Anaphylaxieschulungen für Betreuungspersonal: Interessierte wenden sich an das AGATE-Schulungszentrum oder einen zum Anaphylaxie-Trainer ausgebildeten Arzt: www.anaphylaxieschulung.de • Verein für unabhängige Gesundheitsberatung UGB http://www.ugb.de/ugb-verband/ Hier können sich Interessierte zur Vollwertköchin ausbilden lassen. Geeignet für Kindertageseinrichtungen mit eigener Köchin/eigenem Koch. Ansprechpartner: Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Simone Seitz Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel.: 0391 567 6908 Fax: 0391 567 4035 E-Mail:kifoeg@ms.sachsen-anhalt.de Unfallkasse Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Rehabilitation, Kompensation Käsperstr. 31 39261 Zerbst/Anhalt Tel.: 03923 751- 0 Fax: 03923 751 - 333 Quellen -Beiträge OÄ Dr. med. Ines Adams, Universitätsklinik der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg -Beiträge von Frau Antje Weichard, FÄ für Allgemeinmedizin und Diabetologin, Haldensleben -Beiträge der Unfallkasse Sachsen-Anhalt, -Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Diabetologie e.V., -Deutsches Rotes Kreuz, Generalsekretariat Berlin, 10 Anlage 1 Medikamentengabe – Muster I Vereinbarung über die Medikamentengabe in der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege zwischen Name des Trägers Name der Kindertageseinrichtung Anschrift Anschrift Telefonnummer Telefonnummer Email:/Fax: Email:/Fax: und den Eltern/Personensorgeberechtigten Name, Vorname Name, Vorname in der Einrichtung (Name der Einrichtung) betreut ab: wird folgende Vereinbarung getroffen: Das Kind (Name des Kindes/Geburtsdatum) benötigt: ………………………………………………………………………………………………….. (Beschreibung Medikation) ………………………………………………………………………………………………….. Anlage 1a Medikamentengabe – Muster I – Inhalte der Vereinbarung Inhalte der Vereinbarung können sein: • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine schriftliche Stellungnahme über das Krankheitsbild sowie notwendige Behandlungsschritte des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin erhalten. In dieser Stellungnahme sollte seitens der Mediziner erklärt werden, dass sie zur engen Kooperation mit der Kindertageseinrichtung in Kontext der Medikamentengabe bereit sind und auch Schulungen anbieten. • Eine Bestätigung des Arztes, der Ärztin, dass aus medizinischer Sicht der Besuch einer Tageseinrichtung möglich ist, liegt ebenfalls vor. Die Bestätigung kann auch Teil der Stellungnahme sein. • Den Ausführungen liegt ebenfalls eine genaue Dosierungsanleitung bei. • Die Medikamentengabe wird dokumentiert • Eine Grundmedikation wird – soweit möglich – von den Eltern durchgeführt. • Ein Elternteil muss für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung immer telefonisch erreichbar sein. • Veränderungen des Gesundheitszustandes oder der Medikation müssen der Einrichtung umgehend schriftlich vorgelegt werden. • Soweit erforderlich nimmt ein Elternteil bei Aktionen außerhalb der Tageseinrichtung, die besondere Sorgfalt benötigen, teil. • Während der Betreuungszeiten muss die Anwesenheit einer in die Medikation eingewiesenen Mitarbeiterin, eines Mitarbeiters sowie deren Vertretung sichergestellt sein. • Der Aufbewahrungsort der Medikamente ist in der Vereinbarung festzuhalten. • Regelmäßige Gespräche zwischen Eltern und der Kindertageseinrichtung zur Situation des Gesundheitszustandes des Kindes sollten stattfinden. • Die Vereinbarung ist vom Träger, der Einrichtung sowie den Eltern/Personensorgeberechtigten mit Datum zu versehen und zu unterschreiben. Anlage 2 Medikamentengabe – Muster 2 Name, Vorname des Kindes Geburtstag Folgende Medikamente müssen dem o. g. Kind zu den genannten Tageszeiten verabreicht werden: Name des Medikaments Name des Medikaments Morgens Uhrzeit: Dosierung: Uhrzeit: Dosierung: Mittags Uhrzeit: Dosierung Uhrzeit: Dosierung Nachmittags Uhrzeit: Dosierung: Uhrzeit: Dosierung Bemerkung/Dauer der Einnahme Ort, Datum Unterschrift und Stempel der Ärztin/des Arztes Besondere Gebrauchshinweise --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gegebenenfalls Hinweise zu Risiken und Nebenwirkungen, Symptomen und entsprechenden Folgemaßnahmen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gegebenenfalls weitere Bemerkungen/Anwendungs-/Lagerungshinweise --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Anlage 3 Medikamentengabe Muster III Ermächtigungserklärung der Eltern oder der/des Personensorgeberechtigten Hiermit ermächtige/-n ich / wir Name der Eltern / Personensorgeberechtigten die Kindertageseinrichtung Name der Kindertageseinrichtung die Erzieherin/den Erzieher………………………………………………und in seiner Vertretung die Erzieherin/den Erzieher…………………………………………………………………………. unserem Kind Name und Vorname des Kindes Geburtstag die von der Ärztin/dem Arzt im Formular Medikamentengabe angegebenen Medikamente in der vorgeschriebenen Dosierung zu der angegebenen Zeit zu verabreichen (ev. Zusatz: für die vorgeschriebene Behandlungsdauer zu verabreichen). Ort, Datum Unterschrift der Eltern/ Personensorgeberechtigten Anlage 4 Medikamentengabe – Muster IV Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Eltern/Personensorgeberchtigte: Name:………………………………………………Name:…………………………………………………… Vorname:…………………………………………..Vorname:………………………………………. Geburtsdatum:…………………………………….Geburtsdatum:………………………………… Anschrift:…………………………………………..Anschrift:………………………………….......... Wir entbinden hiermit: Die Ärztin/den Arzt/die Ärzte Adresse:………………………………………………………………………………........................ Telefon:………………………………………………………………………………………………… Email:………………………………………………………………………………………….............. Fax:…………………………………………………………………………………………….............. von der ärztlichen Schweigepflicht bzgl. der Behandlung unseres Kindes/Pflegekindes: Name, Vorname …………………………………………………Geburtsdatum:……………………………. und bitten auf Anfrage Informationen über seinen Gesundheitszustand und allen damit in Zusammenhang stehenden Umständen zu erteilen. Die Entbindung gilt gegenüber folgendem mit der Kinderbetreuung befassten Träger bzw. folgender Kindertageseinrichtung: Träger……………………………………….. Kindertageseinrichtung…………………………. Adresse:……………………………………. Adresse:…………………………………………… Telefon/Handy:……………………………. Telefon/Handy:…………………………………. Email:/Fax:………………………………… Email:/Fax:……………………………………….. Die Schweigepflichtentbindung kann jederzeit widerrufen werden. Wir bestätigen/ich bestätige hiermit, dass wir/ich durch den Träger/die Kindertageseinrichtung ausführlich über den Sinn und Zweck dieser Erklärung und über die Folgen der Nichtabgabe beraten worden sind/bin. Ort, Datum Unterschrift der Eltern/ Personensorgeberechtigten Anlage 5 Medikamentengabe – Muster IV Dokumentation der Medikamentengabe Name des Kindes Vorname des Kindes Geburtstag Wie vereinbart, wurden dem o.g. Kind folgende Medikamente verabreicht: Datum Uhrzeit Medikament Menge Name Unterschrift Gegebenenfalls Bemerkungen zu Nebenwirkungen/was wurde veranlasst …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… …………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………....... d3405_Anlage.pdf Medikamentengabe in KiTas.pdf Anlage_1_Handreichung Anlage_1a_Handreichung Anlage_2_Handreichung Anlage_3_Handreichung Anlage_4_Handreichung Anlage_5_Handreichung