Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/341 08.09.2016 (Ausgegeben am 08.09.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Unvollständige Aktenlage bei studierenden Flüchtlingen Kleine Anfrage - KA 7/173 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Hochschule Magdeburg-Stendal bietet Flüchtlingen die Möglichkeit auch bei „unvollständiger Aktenlage“ ein Hochschulstudium zu absolvieren. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung: Die erforderliche Qualifikation für den Zugang zu einem Studium ist in § 27 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) geregelt. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 1 Satz 5 HSG LSA hat das Ministerium in der Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO) die Gleichwertigkeit von weiteren Bildungsnachweisen festgelegt. In § 5 der HSQ-VO wird die Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen geregelt. Diese gesetzlichen Grundlagen gelten für alle Hochschulen des Landes. Die Hochschule Magdeburg kann die Hochschulzulassung ebenfalls nur unter Beachtung dieser Regelungen umsetzen. Frage 1: Können Flüchtlinge studieren, wenn sie keine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen können? Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung für ein grundständiges oder weiterführendes Studium weder im Original noch in beglaubigter Kopie beibringen können, können den Nachweis abhängig vom asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status zur Beweiserleichterung über ein dreistufiges Verfahren erbringen. Dieses 2 umfasst die  Feststellung der persönlichen Voraussetzungen anhand asyl- und aufenthaltsrechtlicher Kategorien, die Plausibilisierung der Bildungsbiographie bezogen auf den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung im Heimatland und den Nachweis der behaupteten Hochschulzugangsberechtigung durch ein qualitätsgeleitetes Prüfungs- bzw. Feststellungsverfahren. Diese Vorgehensweise basiert auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz zum „Hochschulzugang für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können“. Dieser Beschluss wurde mittels Verordnung in Landesrecht umgesetzt. An der Hochschule Magdeburg-Stendal gab es bisher nur einen Bewerber, der seine Unterlagen fluchtbedingt nicht vollständig vorlegen konnte. Frage 2: Können deutsche Staatsbürger studieren, wenn sie keine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen können? Die Problematik des fehlenden Nachweises von Bildungsabschlüssen besteht für deutsche Staatsbürger insofern nicht, dass bei Verlust von Nachweisen diese durch Zweitschriften der jeweiligen schulischen oder sonstigen Einrichtungen ersetzt werden können. Der Nachweis dieser Unterlagen ist für die Zulassung zum Studium erforderlich . Frage 3: Wie viele Flüchtlinge studieren derzeit in Sachsen-Anhalt? Wie viele davon ohne Hochschulzugangsberechtigung? Für die Erfassung des Aufenthaltsstatus/-titels gibt es gemäß Hochschulstatistikgesetz keine Rechtsgrundlage. Demzufolge liegen die statistischen Daten zur Beantwortung der Frage 3 nicht vor. Die Hochschulzugangsberechtigung ist die Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums. Somit kann kein Bewerber ohne Zugangsberechtigung studieren. Frage 4: Welche Hochschulen bieten ein Studium für Flüchtlinge an? Es gibt kein gesondertes Studium für Flüchtlinge. Studieninteressierte mit ausländischen Bildungsnachweisen können sich um einen Studienplatz an allen Hochschulen des Landes bewerben. Frage 5: Welche Hochschulen planen die Schaffung eines solchen Angebotes? Die Schaffung eines gesonderten Studiums für Flüchtlinge ist nicht geplant und ist auch nicht notwendig, da sich Studieninteressierte mit ausländischen Bildungsnachweisen um einen Studienplatz an allen Hochschulen des Landes bewerben können. 3 Frage 6: Wer trägt die Kosten (allgemeine Kosten, Semesterbeitrag etc.) bei Studienplätzen für Flüchtlinge, die keine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen können? Das Landesrecht sieht keine Möglichkeiten einer Gebührenerleichterung speziell für Flüchtlinge vor. Registrierte Flüchtlinge können ihre Studienbewerbung zur formalen Vorprüfung bei uni-assist ohne eigenen Kostenbeitrag einreichen. Die Kosten werden vom Deutschen Akademischen Austauschdienst aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung übernommen.