Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3423 27.09.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 28.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Silke Schindler (SPD) Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Gemeinden in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1961 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) sind die Gemeinden verpflichtet, für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbstständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) (einmalige) Straßenausbaubeiträge zu erheben. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA können die Gemeinen durch Satzung für ihr gesamtes Gebiet oder einzelne Gebietsteile bestimmen, dass anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 6 KAG-LSA die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu Abrechnungseinheiten zusammengefassten Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Erhobene Straßenausbaubeiträge“ vom 8. Mai 2018 (Drs. 7/2827). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 2 Vorbemerkung der Landesregierung: Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage ist die Landesregierung über das Landesverwaltungsamt an die für die Gemeinden und Verbandsgemeinden zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden herangetreten und hat diese gebeten, an der Erhebung der erfragten Informationen mitzuwirken. Die vorliegenden Daten basieren auf Informationen der jeweiligen Gemeinden und Verbandsgemeinden an die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden. Nicht in allen Fällen konnten diese die erbetenen Informationen für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden mitteilen. Soweit Gemeinden der Bitte nach einer entsprechenden Datenerhebung nicht nachgekommen sind, wurde dies damit begründet, dass eine Erhebung und Erfassung der erfragten Informationen innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit den personellen Ressourcen vor Ort bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht möglich gewesen sei. 1. Welche Gemeinden in Sachsen-Anhalt haben in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 in welcher Höhe Straßenausbaubeiträge nach § 6 Abs. 1 KAG-LSA erhoben? Bitte für die einzelnen Jahre getrennt ausweisen. Die der Landesregierung vorliegenden Angaben sind der als Anlage 1 beigefügten Übersicht zu entnehmen. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA verpflichtet die Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, anstelle einmaliger Beiträge auch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben; die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA stellt also keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dar. Vor diesem Hintergrund sind bei der Beantwortung der Frage 1 sowohl die einmaligen als auch die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge berücksichtigt worden. 2. Welche Gemeinden in Sachsen-Anhalt haben in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 in welcher Höhe wiederkehrende Beiträge nach § 6a Abs. 1 KAG-LSA erhoben? Bitte für die einzelnen Jahre getrennt ausweisen. Die der Landesregierung vorliegenden Angaben sind der als Anlage 2 beigefügten Übersicht zu entnehmen. 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zur Höhe der Verwaltungsaufwendungen der Gemeinden (inklusive Rechtsberatung, Gerichtskosten etc.) vor, die diese tätigen, um die Straßenausbaubeiträge nach §§ 6, 6a KAG-LSA zu erheben? Die der Landesregierung vorliegenden Angaben sind der als Anlage 3 beigefügten Übersicht zu entnehmen. 3 4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse dazu vor, dass Gemeinden, trotz ihrer Pflicht zur Erhebung von Beiträgen nach §§ 6, 6a KAG-LSA, von einer Erhebung von Straßenausbaubeiträgen absehen? Wenn ja, um welche Gemeinden handelt es sich? Nein.