Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3435 28.09.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 28.09.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Nachbetrachtung des Fußballspiels des 1. FC Magdeburg gegen Dynamo Dresden am 16. April 2016 - Teil 3 Kleine Anfrage - KA 7/1937 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: 1. Gibt es hinsichtlich der Drs. 7/1271 neue Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren , die nach o. g. Spiel gegen Fußballfans eingeleitet bzw. abgeschlossen wurden? Bitte aufschlüsseln nach Fanzugehörigkeit, Tatverdacht und Ergebnis der Ermittlungen. Eine Aufschlüsselung nach Fanszenen kann bei der Beantwortung nicht geleistet werden, da hierfür eine Akteneinsicht für alle Ermittlungsverfahren hätte erfolgen müssen. Eine solche Akteneinsicht war bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht innerhalb der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit möglich. Nahezu alle Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter aus dem Umfeld des Vereins SG Dynamo Dresden wurden an die zuständigen Wohnsitzstaatsanwaltschaften abgegeben. Deshalb kann die Landesregierung zum Fortgang bzw. zum Ergebnis dieser Ermittlungen keine Aussagen treffen. Im Nachgang zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Fußballspiel am 16. April 2016 wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Verfahren gegen Fußballfans geführt. Im Zuge der Ermittlungen wurden auch Verfahren 2 zusammengefasst oder es kamen einzelne Ermittlungsverfahren hinzu. Aus diesem Grund unterscheidet sich die Aufstellung geringfügig von der damaligen Beantwortung in der Kleine Anfrage 7/669 (LT-Drs. 7/1271). Nach Kenntnis der Landesregierung wurden insgesamt folgende Ermittlungsverfahren gegen Fußballfans geführt: Ermittlungsverfahren Ergebnis der Ermittlungen ein Ermittlungsverfahren gem. § 111 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Urteil des zuständigen Gerichts ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in Dresden ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in Bautzen ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Im Ergebnis der Ermittlungen wurden am 15.11.2017 Anklage erhoben. ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Im Ergebnis der Ermittlungen wurde am 31.01.2018 Anklage erhoben. ein Ermittlungsverfahren gem. § 125a StGB Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren gem. § 125 StGB Im Ergebnis der Ermittlungen wurde am 18.05.2018 Anklage erhoben. 3 Ermittlungsverfahren Ergebnis der Ermittlungen ein Ermittlungsverfahren gem. § 125a StGB Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren gem. § 125a StGB Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in Dresden ein Ermittlungsverfahren gem. § 125a StGB Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren gem. § 185 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 125a StGB Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in Pirna ein Ermittlungsverfahren gem. § 185 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 185 StGB Gem. § 153a StPO wurde von der Strafverfolgung abgesehen. ein Ermittlungsverfahren gem. § 185 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 185 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 185 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 185 StGB Im Ergebnis der Ermittlungen wurde ein Strafbefehl ausgestellt. ein Ermittlungsverfahren gem. § 223 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 223 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. 4 Ermittlungsverfahren Ergebnis der Ermittlungen ein Ermittlungsverfahren gem. § 223 StGB Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in Dresden ein Ermittlungsverfahren gem. § 223 StGB Im Ergebnis der Ermittlungen wurde ein Strafbefehl ausgestellt. ein Ermittlungsverfahren gem. § 223 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 223 StGB Gem. § 153 StPO wurde von der Strafverfolgung abgesehen. zwei Ermittlungsverfahren gem. § 224 StGB Das Ermittlungsverfahren wurde in ein Verfahren gem. § 125 StGB eingebracht. neun Ermittlungsverfahren gem. § 224 StGB Einstellung der Verfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 224 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 224 StGB Gem. § 153 StPO wurde von der Strafverfolgung abgesehen. ein Ermittlungsverfahren gem. § 225 StGB Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren gem. § 242 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 246 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. ein Ermittlungsverfahren gem. § 249 StGB Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren gem. § 303 StGB Gem. § 153 StPO wurde von der Strafverfolgung abgesehen. ein Ermittlungsverfahren gem. § 224, 303 StGB Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. 5 Ermittlungsverfahren Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß BtMG Einstellung des Verfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft, da kein Täter ermittelt werden konnte. 2. Gibt es hinsichtlich der Drs. 7/1271 neue Erkenntnisse zu Fußballfans, welche infolge von Randerscheinungen zu o. g. Partie verletzt wurden? Bitte aufschlüsseln nach Fanzugehörigkeit. Gemäß der Berichterstattung der einsatzführenden Polizeibehörde haben nach dem Fußballspiel vier Fußballfans des 1. FC Magdeburg aufgrund von Verletzungen Anzeigen bei der Polizei erstattet. Sechs Fußballfans des Vereins SG Dynamo Dresden haben Anzeigen wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt (§ 340 StBG) gegen Polizeivollzugsbeamte erstattet. 3. Gibt es hinsichtlich der Drs. 7/1271 neue Erkenntnisse zu Polizeibeamten, welche infolge von Randerscheinungen zu o. g. Partie verletzt wurden? Bitte aufschlüsseln nach infolge Störerverhalten, polizeilichen Einsatzmitteln und Verletzungen ohne Fremdeinwirkung. Nein. Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/669 dargestellt, wurden 33 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte durch gewaltbereite und gewaltsuchende Personen verletzt. 4. Gibt es hinsichtlich der Drs. 7/1271 neue Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren , die nach o. g. Spiel gegen Polizeibeamte eingeleitet bzw. abgeschlossen wurden? Bitte aufschlüsseln nach Herkunft der Polizeikräfte, Tatverdacht und Ergebnis der Ermittlungen. Es wurden neun Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte eingeleitet. Unter diesen neun Verfahren ist auch das Ermittlungsverfahren, über das bereits im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/669 berichtet wurde und das aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Fanprojekts Dresden resultiert. In acht Fällen von den neun Ermittlungsverfahren bestand der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 340 StGB. Davon wurden in zwei Fällen Beschuldigte namentlich bekannt gemacht - hiervon ein Bediensteter der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt und ein Bediensteter der Polizei des Freistaates Sachsen. In den übrigen Fällen wurden Ermittlungsverfahren gegen unbekannt geführt. In einem der neun eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden vier Bedienstete der Landespolizei Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit dem Fußballspiel gemäß § 265a StGB verdächtigt. 6 Alle Strafverfahren wurden an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben. Drei der neun Ermittlungsverfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; sechs Verfahren wurden eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte.