Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3437 28.09.2018 (Ausgegeben am 01.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Höse (AfD) Ungereimtheiten bei den Ausweisdokumenten des mutmaßlichen Totschlägers S. H. und seiner Angehörigen Kleine Anfrage - KA 7/1940 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage KA 7/1826 (Drs. 7/3199) führte die Landesregierung in ihrer Antwort zu Frage 4 aus, dass der Entscheidung zum Familiennachzug von allen Betroffenen (einschließlich das tatverdächtigen Sohnes) die syrischen Reisepässe zugrunde lagen. An der Echtheit dieser Dokumente müssen aus mehreren Gründen erhebliche Zweifel erhoben werden. Bei der Einreise des Sohnes ins Bundesgebiet im Jahre 2015, machte dieser willkürliche Angaben (bspw. beim Geburtsdatum) und es lagen von ihm keine Ausweisdokumente vor. Dies ergibt sich aus der Aufenthaltsgestattung von S. H.1, auf der folgender Hinweis vermerkt ist: „Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin/des Inhabers. Ein Identifikationsnachweis durch Originaldokumente wurde nicht erbracht.“ Auf seinem Auszug aus dem Ausländerzentralregister sind als Eltern „Y. H.*“ und „R. J.*“ vermerkt. Sowohl „Y. H.“ als auch „R. J.“ sind männliche Namen. Es müsste sich bei den sorgeberechtigten Eltern also um männliche Homosexuelle handeln. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wann nahmen die zuständigen Behörden das erste Mal Kenntnis von dem vermeintlichen syrischen Reisepass von S. H.? Die zuständige Behörde erhielt durch Schreiben vom 8. März 2016 hiervon das erste Mal Kenntnis. 1 Namen sind der Landesregierung bekannt. 2 2. Ist es zutreffend, dass es sich bei den Eltern um zwei männliche Personen handelt? Nein. 3. Falls Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wird, was weiß die Landesregierung über den Verbleib der leiblichen Mutter von S. H.? Entfällt. 4. Falls Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird, wie erklärt die Landesregierung die Verwendung zweier männlicher Vornamen bei der Angabe der personensorgeberechtigten Eltern im Auszug aus dem Ausländerzentralregister ? Die Schreibweise der Namen wurde den syrischen Reisepässen der betreffenden Personen entnommen. In den ausgestellten Visa wurden die Namen, wie im Ausländerzentralregister erfasst, angegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Name der Mutter ausschließlich für Männer genutzt wird. 5. Wo, wann und durch welche Behörde wurden die vermeintlichen syrischen Reisepässe der Betroffenen ausgestellt? Die Reisepässe der Familienmitglieder des Betroffenen wurden ausweislich der auf den Pässen enthaltenen Angaben am 15. August 2014 in Edlib-Center ausgestellt . Aufgrund entsprechender Hinweise des Bundesministeriums des Innern , für Bau und Heimat vom 29. Juni 2018 zur Frage der Gültigkeit syrischer Pass- und Passersatzpapiere wird davon ausgegangen, dass diese durch einen anerkannten Staat, die Arabische Republik Syrien, ausgestellt worden sind. 6. Kann die Landesregierung ausschließen, dass es sich bei den syrischen Reisepässen der Betroffenen um ge- oder verfälschte, illegal beschaffte oder um, durch nichtamtliche syrische Stellen ausgegebene Dokumente handelt? Die Prüfung der Echtheit der syrischen Reisepässe der nachgezogenen Familienmitglieder des Betroffenen und der Legitimierung der jeweiligen Stelle, welche die Reisepässe ausgestellt hat, erfolgte im Rahmen des Visumverfahrens durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung.