Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3441 01.10.2018 (Ausgegeben am 02.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Oliver Kirchner (AfD) Sachstand Abschiebung und freiwillige Rückkehr 2018 Kleine Anfrage - KA 7/1963 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer halten sich derzeit in Sachsen- Anhalt auf? In Sachsen-Anhalt halten sich derzeit laut Ausländerzentralregister 6.696 (Stand: 31. August 2018) ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer auf. 2. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer wurden seit 2014 aus Sachsen-Anhalt abgeschoben? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Abschiebungen aus Sachsen-Anhalt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2018 Jahr Anzahl der abgeschobenen Personen 2014 628 2015 997 2016 846 2017 654 01.01.- 31.08.2018 509 2 Ursächlich für den Rückgang der Abschiebungszahlen in den Jahren 2016 und 2017 ist der prozentuale Anstieg Ausreisepflichtiger aus sogenannten Problemstaaten . Die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern aus Herkunftsländern, in die eine Rückführung möglich ist, wurde in Sachsen-Anhalt konsequent vollzogen, sodass der Anteil dieser Ausreisepflichtigen insbesondere von Personen aus den Westbalkanstaaten zurückgegangen ist. In Sachsen-Anhalt verbleiben damit sehr viele Ausreisepflichtige aus Staaten , die an der Rückführung ihrer Staatsangehörigen nicht oder nur eingeschränkt mitwirken. Während der Anteil dieser Problemstaaten im Bundesdurchschnitt bei knapp über 40 Prozent liegt, ist der Anteil der Ausreisepflichtigen aus Staaten mit großen Rückführungsproblemen in Sachsen-Anhalt fast doppelt so hoch. Es ist Aufgabe des Bundes, die Problemstaaten im Wege eines kohärenten Ansatzes zur Mitwirkung zu bewegen. 3. In wie vielen Fällen wurden Ausländern in Sachsen-Anhalt wegen Verstößen gegen Ausreise- und Mitwirkungspflichten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gekürzt? Bitte nach Jahren seit 2014 aufschlüsseln. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht Sanktionsmaßnahmen aufgrund von Pflichtverstößen gegen Ausreise- und Mitwirkungspflichten gemäß § 1a Abs. 2 und 3 AsylbLG mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ab dem 24. Oktober 2015 und gemäß § 1a Abs. 5 AsylbLG mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ab dem 6. August 2016 vor. Die vor dem 24. Oktober 2015 geltende Fassung des § 1a AsylbLG enthielt noch keine Sanktionierung von Pflichtverstößen im Sinne der Fragestellung. Das Ministerium für Inneres und Sport hat die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte durch Erlasse vom 26. Oktober 2016 und 31. Juli 2017, modifiziert durch Erlass vom 21. August 2018, verpflichtet, Daten zu Einschränkungen des Leistungsanspruchs wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten zu erheben. Vor diesem Hintergrund ist eine aussagekräftige Aufschlüsselung für die Jahre 2014, 2015 und 2016 nicht möglich. Daten für das Jahr 2017 sind der Antwort der Landesregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 7/1447 des Abgeordneten Sebastian Striegel (BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN) - Drs. 7/2565 - zu entnehmen. Belastbare Daten für das Jahr 2018 liegen noch nicht vor. 4. Wie viele kriminelle Ausländer wurden aus Sachsen-Anhalt wegen begangener Straftaten abgeschoben, sofern sie rechtskräftig zu einer Freiheitsoder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind? Bitte nach Jahren seit 2014 aufschlüsseln. 3 Abschiebungen von Straftätern (Freiheitsstrafe mindestens einem Jahr) 2014 2015 2016 2017 01.01. - 31.08.2018 infolge einer Ausweisung 16 6 9 10 7 ohne vorherige Ausweisung 0 3 4 7 5 5. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer haben seit Einführung des Bundesprogramms „Starthilfe plus“ und des Landeskonzepts des Ministeriums des Innern für ein integriertes Rückkehrmanagement unter Inanspruchnahme der vorgenannten Programme bzw. Konzepte Sachsen-Anhalt freiwillig verlassen? Welche Kosten hat das dem Land verursacht? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Das StarthilfePlus-Programm ist eine Ergänzung zum Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) und dem Government Assisted Repatriation Programme (GARP) und beinhaltet zusätzliche finanzielle Unterstützung für freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Die Förderfähigkeit ist dabei abhängig von der Staatsangehörigkeit sowie dem jeweiligen Aufenthaltsstatus der Antragstellenden. StarthilfePlus wird - aufbauend auf REAG und GARP - von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes durchgeführt. Die im Rahmen von StarthilfePlus entstehenden Kosten trägt der Bund. Dem Land Sachsen-Anhalt entstehen keine Kosten. Statistische Erhebungen der Fallzahlen freiwilliger Ausreisen, die über dieses Programm gefördert wurden, erfolgen in Sachsen-Anhalt erst seit dem 1. Januar 2018. Bis zum 31. August 2018 konnten 45 freiwillige Ausreisen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Sachsen-Anhalt über das Bundesprogramm StarthilfePlus gefördert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassten am 9. Februar 2017 den Beschluss, die freiwillige Rückkehr weiter finanziell zu stärken. Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt mit dem „Landesprogramm Rückkehr“ seit dem 1. Oktober 2017 die sachsen-anhaltischen Kommunen finanziell bei der Planung und Umsetzung von Projekten im Bereich der freiwilligen Rückkehr. 4 Durch das „Landesprogramm Rückkehr“ wurden im Jahr 2017 acht freiwillige Ausreisen gefördert. Dafür wurden Mittel in Höhe von 11.260,90 Euro verausgabt . Im Jahr 2018 wurden bis zum 31. August 2018 insgesamt 39 freiwillige Ausreisen mit Mitteln aus dem „Landesprogramm Rückkehr“ unterstützt. Dafür wurden Mittel in Höhe von 47.017,15 Euro aufgewendet.