Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3445 04.10.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 05.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechtsrockkonzert am 25. August 2018 in Sotterhausen Kleine Anfrage - KA 7/1975 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Berichten in sozialen Medien soll es am 25. August 2018 in Sotterhausen eine Ersatzveranstaltung bzw. den Versuch einer solchen für das ursprünglich im thüringischen Mattstedt geplante Konzert „Rock gegen Überfremdung“ gegeben haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf Frage 9 muss insoweit als Verschlusssache „VS- VERTRAULICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). 2 Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu der Frage 9 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen -Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung solcher weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. 1. Wer war die veranstaltende Person bzw. Personen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen rechten und neonazistischen Aktivitäten der betreffenden Person bzw. Personen vor? 2. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert statt/sollte es stattfinden und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die veranstaltende Person bzw. Personen zum Veranstaltungsobjekt ? Auf die Fragen 1 und 2 wird zusammenfassend geantwortet. Der Landesregierung liegen Informationen im Sinne der Fragestellungen insoweit vor, als bekannt ist, dass die Polizei am 25. August 2018 Kenntnis darüber erhielt, dass am selben Tage im Objekt des bekannten Rechtsextremisten Enrico Marx in Allstedt, Ortsteil Sotterhausen, eine Musikveranstaltung stattfinden sollte , zu der auch Personen anreisen würden, die ursprünglich an der Veranstaltung „Rock gegen Überfremdung“ in Mattstedt teilnehmen wollten. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vorliegenden Informationen wurde die vorgesehene Veranstaltung von der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd und dem Landkreis Mansfeld-Südharz als öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen bewertet und vom Landkreis Mansfeld-Südharz als zuständiger Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 4 Nr. 4 Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge verboten. 3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert ? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als bekannt ist, dass im Rahmen von Anreisekontrollen und Kontrollen vor Ort 23 Personen festgestellt wurden. Aus Sachsen-Anhalt reisten demnach vier 3 Personen aus dem Landkreis Mansfeld-Südharz und je eine Person aus dem Landkreis Stendal und dem Burgenlandkreis an. Darüber hinaus wurden je sechs Personen aus den Bundesländern Brandenburg und Thüringen, zwei Personen aus Bayern, je eine Person aus Berlin und Nordrhein-Westfalen sowie eine Person aus Finnland festgestellt. 4. Welche Musikerinnen und Musiker sowie Bands reisten zum genannten Konzert an und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte und neonazistische Strukturen ein? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 5. Kam es zu tatsächlichen Auftritten? Entsprachen die tatsächlich auftretenden Musikerinnen und Musiker sowie Bands auch den im Vorfeld angekündigten ? Gab es unangekündigte Auftritte? Nach den der Landesregierung derzeit vorliegenden Informationen fanden keine Auftritte statt. 6. Falls vorab Titellisten und/oder Listen über geplante Musikerinnen und Musiker bzw. Bands eingereicht wurden: Traten neben den angekündigten Interpretinnen und Interpreten auch weitere Musikerinnen und Musiker oder Bands auf oder wurden weitere Titel dargeboten? Hatte dies Konsequenzen in Bezug auf die Auflagen bzw. wurden dadurch ggf. vorhandene Auflagen verletzt? Welche Konsequenzen hatte dies? Die Veranstaltung wurde nicht gegenüber den Behörden angemeldet. Entsprechend wurden im Vorfeld der Veranstaltung auch keine Titellisten und Listen über geplante Musikerinnen und Musiker sowie Musikgruppen bei den Behörden eingereicht. 7. Welches war gegebenenfalls der Anlass der Veranstaltung bzw. wurde als dieser angegeben? Welche Behörden waren im Vorfeld über die Konzertplanung informiert? Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt und welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche Behörde ergriffen? Wie wurde die Einhaltung der Auflagen vor Ort kontrolliert? Auf die Antwort auf die Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Die Einhaltung des Verbots wurde von der Polizei mittels Anreisekontrollen und Kontrollen vor dem geplanten Veranstaltungsobjekt überwacht. 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des, oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung wurden nicht festgestellt. Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen erfolgten nicht. Es wurden 20 Platzverweisungen angeordnet. 4 9. Über welche weiteren Auftritte neonazistischer und rechter Bands oder Liedermacherinnen und Liedermacher in den genannten Räumlichkeiten hat die Landesregierung Kenntnis? Bitte konkret aufschlüsseln nach Datum des Auftritts und Interpreten. Der Landesregierung sind die in der nachstehenden Übersicht aufgeführten Auftritte in den genannten Räumlichkeiten bekannt geworden. DDaattuumm MMuussiikkggrruuppppee//LLiieeddeerrmmaacchheerr Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 19.12.2003. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 09.04.2004. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 26.11.2004. Siehe Vorbemerkung. 31.12.2004. Siehe Vorbemerkung. 01.01.2005. Siehe Vorbemerkung. 5 DDaattuumm MMuussiikkggrruuppppee//LLiieeddeerrmmaacchheerr Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 21.01.2005. Siehe Vorbemerkung. 04.02.2005. Siehe Vorbemerkung. 25.02.2005. „White Blizzard“ und zwei weitere der Landesregierung nicht bekannte Musikgruppen 25.03.2005. Ein der Landesregierung nicht bekannter Liedermacher 27.03.2005. Siehe Vorbemerkung. 13.05.2005. „White Blizzard“, White Devils“, „Koma Saufen“ 12.05.2006. Siehe Vorbemerkung. 04.06.2006. Siehe Vorbemerkung. 28.07.2006. Siehe Vorbemerkung. 23.09.2006. „Hate Soldiers“, Vae Victis“, „Burning Hate. 02.10.2006. „Hate Soldiers“ und eine weitere der Landesregierung nicht bekannte Musikgruppe 04.11.2006. Keine Erkenntnisse 28.01.2007 Siehe Vorbemerkung. 02.03.2007 Siehe Vorbemerkung. 08.04.2007 „Enkel des Reiches“, Hate Soldiers“, „Civil Disorder“, „Vae Victis“ 31.08.2007. Siehe Vorbemerkung. 02.10.2007 Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 26.04.2008 Siehe Vorbemerkung. 02.10.2008 Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung. 28.11.2008 Siehe Vorbemerkung. 13.12.2008 Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung. 01.08.2009 Siehe Vorbemerkung. 28.11.2009 „Fight Tonight“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6 DDaattuumm MMuussiikkggrruuppppee//LLiieeddeerrmmaacchheerr Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 27.02.2010 „Fight Tonight“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 26.06.2010. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 04.09.2010. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 27.11.2010. Siehe Vorbemerkung. 11.12.2010. Siehe Vorbemerkung. 29.01.2011. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 01.12.2012. Siehe Vorbemerkung. 02.03.2013. Siehe Vorbemerkung. 11.05.2013. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 30.11.2013. Siehe Vorbemerkung. 08.02.2014. „Motor of Hate“, „Two Minutes Warning“, „Exzess“. 7 DDaattuumm MMuussiikkggrruuppppee//LLiieeddeerrmmaacchheerr Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 17.05.2014. Siehe Vorbemerkung. 09.08.2014. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 14.11.2014. Siehe Vorbemerkung. 29.11.2014. Siehe Vorbemerkung. 14.03.2015 „Painful Life“, „Terrorsphära“, „Eternal Bleeding“ “Painful Awakening” 03.04.2015 Siehe Vorbemerkung. 30.05.2015. „Blutzeugen“, „Radikal“ „Tätervolk“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 25.07.2015. „Timebomb“, „Thematik 25“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 03.10.2015. Keine Erkenntnisse. 28.11.2015. „Strongside“, „Kraftschlag“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 30.01.2016 Siehe Vorbemerkung. 20.02.2016. „Randgruppe Deutsch“, „Zeitnah“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 16.04.2016. Liedermacher „Fylgien“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 27.05.2016. „Skalinger“, „Ex Umbra in Solem“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 09.07.2016. Keine Erkenntnisse. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 26.11.2016. Siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 16.12.2016. Keine Erkenntnisse. 04.02.2017. „Ex Umbra in Solem“, „Blutstraße“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 23.09.2017. Liedermacher „Flak-Solo“, Liedermacher „F.I.E.L.“ (Feinde im Eigenen Land) 25.11.2017. „Ex Umbra in Solem“, „Kraftschlag“. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8 DDaattuumm MMuussiikkggrruuppppee//LLiieeddeerrmmaacchheerr Siehe Vorbemerkung . Siehe Vorbemerkung. 23.02.2018. Siehe Vorbemerkung. 07.04.2018. Siehe Vorbemerkung. 27.04.2018. Siehe Vorbemerkung. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als „Verschlusssache – Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 10. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung zu weiteren Ersatzveranstaltungen der rechtsextremen Szene für Mattstedt in Sachsen-Anhalt? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die Teilnahme von Mitgliedern der rechtsextremen Szene aus Sachsen-Anhalt an „Rock gegen Überfremdung“ bzw. Ersatzveranstaltungen vor? Die Landesregierung interpretiert die Frage dahingehend, dass die Anfragestellerin Informationen zu Erkenntnissen begehrt, die „Rock gegen Überfremdung“ im Jahr 2018 bzw. Ersatzveranstaltungen betreffen. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.