Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3473 17.10.2018 (Ausgegeben am 17.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Einstellungsvoraussetzungen für die unbefristete Einstellung von Seiten- und Quereinsteigerinnen und -einsteigern in den Schuldienst in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2010 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Gestaltung von Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zur Unterrichtsversorgung“ vom 5. Dezember 2013 legt als Zugangsvoraussetzung in den Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung für Seiten- und Quereinsteigerinnen und -einsteiger einen universitären Masterabschluss oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss, aus dem sich zwei, mindestens aber ein lehramtsbezogenes Fach ableiten lassen, fest. Der Beschluss erlaubt den Ländern darüber hinaus, weitere landesspezifische Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zu ergreifen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Bezüglich des in der Vorbemerkung des Fragestellers erwähnten Beschlusses der KMK vom 5. Dezember 2013 „Gestaltung von Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zur Unterrichtsversorgung“ ist klarzustellen, dass dort als Zugangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ein universitärer Masterabschluss oder ein diesem gleichgestellter Hochschulabschluss, aus dem sich ausschließlich mindestens zwei lehramtsbezogene Fächer ableiten lassen, definiert ist (vgl. Nr. 3.1). Das bedeutet, dass bei Ableitung von nur einem lehramtsbezogenen Fach das zweite Fach über zusätzliche Studien noch erworben 2 werden muss, damit die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung erfüllt werden. Frage 1: Ist in der ausweislich der einschlägigen Internetseite des Landesschulamts vorgenommenen Erweiterung der des Kreises derer, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst erfüllen auf Bewerberinnen und Bewerber mit „einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss“ als eine landesspezifische Sondermaßnahme zu sehen? Antwort: Immer dann, wenn Personen in den Schuldienst eingestellt werden, die keine Ausbildung in einem universitären, auf ein Lehramt bezogenes Studium und dem sich anschließenden Vorbereitungsdienst, der mit einer Staatsprüfung abschließt, vorweisen können, handelt es sich um landesspezifische Sondermaßnahmen (vgl. Nr. 2 des Beschlusses der KMK vom 5. Dezember 2013). Frage 2: Bedeutet die Formulierung auf der einschlägigen Seite des Landesschulamts verwendete Formulierung „Notwendige Voraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, welches an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.“, dass das Land die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vorgegebenen Masterabschlüsse an einer Hochschule grundsätzlich mit Hochschul-Diplomabschlüssen gleichstellt? Antwort: Die Aufzählung der Abschlüsse ist additiv zu verstehen. Es erfolgt kein separates Verfahren, bei dem Abschlüsse gleichgestellt würden. Es können sich Personen mit dem einen oder anderen in der Ausschreibung aufgeführten Abschluss bewerben. Es können sich folglich Personen mit einem Diplomabschluss bewerben, wobei dieser an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule erworben sein muss. Frage 3: Warum regeln die Einstellungsvoraussetzungen in Bezug auf Fachhochschulabschlüsse ausschließlich die Anerkennung von akkreditierten Masterabschlüssen an Fachhochschulen und erwähnen diesen Masterabschlüssen vergleichbare Diplomabschlüsse nicht? Antwort: Ein Diplomabschluss, der an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erworben wurde, entspricht dem Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses. Das trifft auf Diplome als Fachhochschulabschlüsse so allgemein nicht zu. Dabei geht es nicht um Gleichstellungen, sondern um die Zuordnung zu einem Qualifikationsniveau. Die Qualifikationsniveaus sind im KMK-Beschluss vom 21. April 2005, weiterentwickelt durch KMK-Beschluss vom 16. Februar 2017 „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ festgelegt. Demnach entspricht ein Diplomabschluss, der an Fachhochschulen erworben wurde, zunächst dem Qualifikationsniveau eines 3 Bachelorabschlusses. Es kommt also darauf an, an welcher Institution der Diplomabschluss erworben wurde. So wie es mit einem Bachelorabschluss im grundständigen Lehramtsstudium keinen Zugang zum Vorbereitungsdienst gibt, ist auch mit Bezug zu Nr. 3 des Beschlusses der KMK vom 5. Dezember 2013 mit einem entsprechenden Diplomabschluss an Fachhochschulen die weitere Qualifikation über einen Vorbereitungsdienst mit Abschluss einer staatlichen Prüfung nicht möglich. Die Zugangsvoraussetzungen sichern unter anderem die bundesweite Anerkennung der Abschlüsse der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen der im Schuldienst befindlichen Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger. Frage 4: Werden auf Grundlage der so formulierten Einstellungsvoraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber mit Diplomabschlüssen von Fachhochschulen die akkreditierten Masterabschlüssen vergleichbar sind, aber vor der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen erworben wurden, bei Verfahren für unbefristete Einstellungen durch das Landesschulamt abgewiesen? Antwort: Von den derzeitigen Ausschreibungen werden Bewerber mit Diplomabschlüssen von Fachhochschulen nicht erfasst. Mit Bezug auf die Antwort auf Frage 3, wonach ein Diplomabschluss an Fachhochschulen dem Qualifikationsniveau eines Bachelorabschlusses entspricht, sind Bewerber mit diesem Abschluss abzuweisen. Die Voraussetzungen für den Vorbereitungsdienst und den Abschluss einer zweiten Staatsprüfung oder Laufbahnprüfung wären nicht gegeben. Dies ist aber das Ziel der Qualifizierung im Rahmen von Sondermaßnahmen (vgl. Nr. 3 des Beschlusses der KMK vom 5. Dezember 2013). Frage 5: Wenn ja, worin liegt die unterschiedliche Bewertung von akkreditierten Masterabschlüssen an Fachhochschulen und vergleichbaren Diplomabschlüssen, die vor der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen an Fachhochschulen erworben wurden, begründet? Antwort: Bei der Bewertung von Studienabschlüssen gilt generell der „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“ (vgl. Antwort zur Frage 3). Eine Unterscheidung von Diplomabschlüssen vor und nach Einführung des gestuften Studiensystems wird nicht vorgenommen.