Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3494 18.10.2018 (Ausgegeben am 18.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Skabieserkrankungen (Krätze) in der Landespolizei Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1993 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Aussage der Landesregierung in der Drs. 7/822 liegen auf Landesebene keine standardisierten repräsentativen Daten zu Skabies-Fällen oder Ausbrüchen vor. Eine systematische Erfassung der Geburtsländer, die für andere meldepflichtige Erkrankungen oder Erregernachweise seit Ende 2015 vorgesehen ist, wird bei Skabies nicht durchgeführt. Im Rahmen der Dienstausübung kommen Polizeibeamte regelmäßig auch mit Personen in Kontakt, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen oder/und aus Ländern stammen, in denen Skabies deutlich häufiger auftritt als in Deutschland. Das Ansteckungsrisiko mag zwar gering sein, da die Übertragung einen länger andauernden Hautkontakt voraussetzt, kann aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle von Skabies sind jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 sowie in diesem Jahr bislang bei Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen- Anhalt diagnostiziert oder vom Polizeiärztlichen Zentrum registriert worden ? Sofern es nachvollziehbar ist, auf welchem Wege bzw. in welcher Einsatzsituation die Übertragung von Skabies erfolgte, wird um Angabe der entsprechenden Umstände gebeten. Zur Anzahl von Fällen einer Skabieserkrankung bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt können keine Anga- 2 ben gemacht werden. Eventuell auftretende Fälle werden nicht als solche erfasst oder registriert. Es besteht in Deutschland zu Skabies grundsätzlich keine generelle krankheitsoder erregerspezifische Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz. Eine Statistik über festgestellte Diagnosen bei untersuchten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten wird im Polizeiärztlichen Zentrum nicht vorgehalten. Insofern ist eine entsprechende Erhebung nicht möglich. 2. Wie viele Fälle von Skabies sind jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 sowie in diesem Jahr bislang bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt diagnostiziert oder vom Polizeiärztlichen Zentrum registriert worden? Sofern es nachvollziehbar ist, auf welchem Wege bzw. in welcher Einsatzsituation die Übertragung von Skabies erfolgte, wird um Angabe der entsprechenden Umstände gebeten. Im Jahr 2017 ist ein Erkrankungsfall und im Jahr 2018 sind drei Erkrankungsfälle bei Anwärterinnen und Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt bekannt geworden. Nach § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz haben Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen , wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Skabies erkranken oder dessen verdächtig sind. Weitere Maßnahmen werden dann durch das zuständige Gesundheitsamt veranlasst. Diese Erkrankungsfälle sind durch die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet worden. Zu den konkreten Übertragungswegen können keine Angaben gemacht werden . Grundsätzlich wird die Skabies in der Regel durch direkten Haut-zu-Haut- Kontakt übertragen. Für die Übertragung ist ein großflächiger, längerer und kontinuierlicher Haut-zu-Haut-Kontakt in der Größenordnung von fünf bis zehn Minuten erforderlich. 3. Wie viele Bewerber für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wurden in den Jahren 2014 bis 2017 sowie in diesem Jahr bislang einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen? Die statistische Erfassung erfolgt hier nicht nach Jahresscheiben, sondern bezogen auf die jeweiligen Einstellungstermine. Die Untersuchungszahlen stellen sich wie folgt dar: Polizeiärztliche Untersuchungen von Bewerbern Jahr Frühjahr Herbst 2014 155 250 2015 121 250 2016 165 414 2017 291 621 2018 232 546 3 3.1 Bei wie vielen Bewerbern wurde Skabies festgestellt? Welche Konsequenzen hatte die Feststellung von Skabies für die Bewerber im Hinblick auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst? Zur Anzahl von Skabieserkrankungen bei Bewerberinnen und Bewerbern können keine Angaben gemacht werden. Eventuell auftretende Fälle werden nicht als solche erfasst oder registriert. 3.2 Werden die Bewerber im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung gezielt nach Skabies untersucht? Wenn ja, seit wann wird so verfahren und warum? Eine gezielte Untersuchung der Bewerberinnen und Bewerber auf Skabies erfolgt nicht. Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf der Grundlage der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) auf Polizeidiensttauglichkeit untersucht. In dieser sind unter anderem auch Vorgaben zu möglicherweise vorliegenden Hauterkrankungen enthalten, sodass Bewerberinnen und Bewerber immer einer Untersuchung der Haut, hier insbesondere im Hinblick auf chronische oder zu Rückfällen neigende Erkrankungen der Haut unterzogen werden. Bei vorliegenden Hauterscheinungen im Sinne einer manifesten Skabies-Erkrankung würde eine Polizeidiensttauglichkeit erst nach Vorliegen eines fachärztlichen Befundes über die erfolgreiche und abgeschlossene Behandlung der Erkrankung attestiert werden. 4. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift bzw. Dienstanweisung, wie nach Feststellung von Skabies bei einem Polizeivollzugsbeamten oder Anwärter, die in unmittelbarem Kontakt mit dem erkrankten Beamten stehenden Kollegen über das Risiko einer Skabieserkrankung informiert werden? Wenn ja, welches ist der Regelungsinhalt und wie oft wurden entsprechende Informationen an welche Behörde oder Einrichtung der Landespolizei jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 und in diesem Jahr bislang verschickt? Eine Verwaltungsvorschrift bzw. Dienstanweisung zum Umgang mit Skabieserkrankungen gibt es nicht. Durch das Polizeiärztliche Zentrum werden anlassbezogen Hinweise und Empfehlungen an Betroffene sowie an die Leiter der Behörden und Einrichtungen der Landespolizei zur Vorgehensweise gegeben, die den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes bzw. der örtlichen Gesundheitsämter entsprechen. Eine grundlegende Information erfolgte im Jahr 2015 an die Polizeidirektion Süd (hier in Zusammenhang mit infizierten Bürgern, nicht in Zusammenhang mit erkrankten Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten) sowie zeitgleich für die gesamte Landespolizei im Intranet der Landespolizei. In den Jahren 2017 und 2018 wurden die Hinweise nochmals an die Fachhochschule Polizei Sachsen- Anhalt sowie in 2018 an die Landesbereitschaftspolizei übermittelt. Darüber hinaus standen und stehen die Polizeiärzte allen Bediensteten für Rückfragen zur Verfügung.