Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3498 19.10.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 22.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Grundsteuer, Bewertung des Grundvermögens Kleine Anfrage - KA 7/1989 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Für wie viele wirtschaftliche Einheiten wurden in Sachsen-Anhalt für Zwecke der Grundsteuer Einheitswerte festgestellt? Bitte aufgliedern nach Finanzamtsbezirken. Nicht für alle wirtschaftlichen Einheiten werden durch die Finanzämter Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer festgestellt. Die zum Stichtag 01.01.1991 bereits bestehenden und noch nicht bewerteten Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke blieben und bleiben weiterhin unbewertet (§ 132 Abs. 2 BewG), soweit der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Die Grundsteuer für diese Grundstücke wird von den Gemeinden im Wege der Ersatzbemessung erhoben (§ 42 Grundsteuergesetz (GrStG)). Die Finanzverwaltung ist insoweit nicht zuständig. Die nach Finanzamtsbezirken aufgegliederte Anzahl der für Grundsteuerzwecke bewerteten wirtschaftlichen Einheiten ergibt sich aus der Anlage Spalte 11. 2 2. Bei wie vielen der unter 1 aufgeführten wirtschaftlichen Einheiten handelt es sich um Grundbesitz im Sinne des § 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 des Grundsteuergesetzes ? Bitte aufgliedern nach Finanzamtsbezirken. Während unter § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) der Grundbesitz der landund forstwirtschaftlichen Betriebe fällt, erfasst § 2 Nr. 2 GrStG den im Grundvermögen zu bewertenden Grundbesitz. Die nach Finanzamtsbezirken aufgegliederte Anzahl ergibt sich aus der Anlage Spalten 2 und 3. 3. Bei wie vielen Grundstücken handelt es sich um bebaute bzw. unbebaute Grundstücke? Bitte aufgliedern nach Finanzamtsbezirken. Da mit der Bewertung der Flächen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 2 Nr. 1 GrStG) die vorhandenen Hof- und Wirtschaftsgebäude abgegolten sind, und somit grds. unbebaute Grundstücke vorliegen, wurde die Unterscheidung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken nur bei den wirtschaftlichen Einheiten i.S.d. § 2 Nr. 2 GrStG getroffen. Die nach Finanzamtsbezirken aufgegliederte Anzahl ergibt sich aus der Anlage Spalten 4 und 5. 4. Bei wie vielen der bebauten Grundstücke handelt es sich um Mietwohngrundstücke , Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser bzw. sonstige bebaute Grundstücke? Bitte aufgliedern nach Finanzamtsbezirken. Siehe Anlage Spalten 6 bis 10. Anlaqe zu KA m9Sg Gesamt