Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3501 19.10.2018 (Ausgegeben am 22.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Ausschreitungen von Migranten auf dem Tangermünder Burgfest Kleine Anfrage - KA 7/1998 Vorbemerkung des Fragestellenden: Fast zeitgleich mit dem Tötungsdelikt in Köthen kam es nach Presseberichten auf dem Tangermünder Burgfest am Wochenende 8./9. September 2018 im Bereich der Hafenpromenade zu tätlichen Übergriffen einer Gruppe von mehr als 20 tatverdächtigen Migranten aus Syrien und Afghanistan auf mindestens zwei deutsche Opfer.1 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Kann die Landesregierung die oben zitierte Pressemeldung bestätigen? Im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der Nacht vom 8. zum 9. September 2018 auf dem Festgelände des Tangermünder Burgfestes und in der Regionalbahn 16452 (Bahnverbindung zwischen Tangermünde und Stendal) wurde am 9. September 2018 eine Polizeimeldung verbunden mit einem Zeugenaufruf erstellt und an örtliche und regionale Medienvertreter sowie an Nachrichtenagenturen per E-Mail versandt. Die als Fußnoten der Kleinen Anfrage verlinkten Beiträge der AZ-Online und der Mitteldeutschen Zeitung basieren auf der entsprechenden Pressemitteilung. 1 https://www.az-online.de/altmark/tangermünde/ueber-tatverdaechtige-gruppe-greift-mehrerepersonen -10224178.html und https://www.mz-web.de/magdeburg/gewalt-auf-volksfesten-verletzte-in-magdeburg-undtangermuende -31239872 2 2. Gegen wie viele Tatverdächtige wird wegen welcher Delikte ermittelt? Bitte nach Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung sowie Eigentumsdelikte aufschlüsseln. Es werden drei Ermittlungsverfahren gegen elf Beschuldigte geführt. Konkret handelt es sich um Ermittlungsverfahren wegen - fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB, - gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB und - Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB. 3. Wie viele Strafanzeigen sind wegen der Übergriffe bislang eingegangen? Unmittelbar nach dem Tatgeschehen wurden durch Einsatzkräfte des zuständigen Polizeireviers Stendal die Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Die fahrlässige Körperverletzung wurde am 17. September 2018 durch die Geschädigte im vorgenannten Polizeirevier angezeigt. 4. Wird das Zusammenwirken in der Migrantengruppe als Handeln einer Bande eingestuft? Wenn nein, warum nicht? Nach derzeitigem Ermittlungsstand wird davon ausgegangen, dass die Körperverletzungsdelikte und der Landfriedensbruch gemeinschaftlich unter wechselnder Beteiligung jeweils mehrerer Beschuldigter begangen wurden. 5. Gab es Festnahmen tatverdächtiger Personen? Nein. 6. Welchen Aufenthaltsstatus haben die festgestellten Tatverdächtigen? Die Beschuldigten haben folgenden Aufenthaltsstatus: - Ein Beschuldigter ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), - zwei Beschuldigte haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz), - drei Beschuldigte haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot), - ein Beschuldigter besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 Aufenth G, - ein Beschuldigter hat eine Aufenthaltsgestattung, - bei zwei Beschuldigten, denen ein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt , eine Aufenthaltserlaubnis aber noch nicht erteilt wurde, gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt und - bei einem Beschuldigten ist die Klärung der Identität derzeit noch Gegenstand der Ermittlungen; die Feststellung des Aufenthaltstatus ist erst nach Abschluss der Prüfungen möglich. 3 7. Wie viele Tatverdächtige unterfallen dem Jugendstrafrecht? Ist deren Alter durch amtliche Dokumente des Herkunftslandes nachgewiesen? Wenn nicht, wurde eine Altersfeststellung durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Von den elf Beschuldigten unterliegen zehn dem Jugendstrafrecht. Ein Beschuldigter ist Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG (14 bis 17 Jahre) und unterliegt uneingeschränkt dem Jugendstrafrecht. Die neun 18 bis 20 Jahre alten Beschuldigten sind Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG und können unter den Voraussetzungen des § 105 JGG unter das Jugendstrafrecht fallen. Altersfeststellungsverfahren obliegen gem. § 42 f SGB VIII dem Jugendamt. Eine Untersuchung zur Altersfeststellung wird veranlasst, wenn Zweifel an der Angabe des Lebensalters bestehen. Darüber hinaus können Verfahren zur Altersbestimmung auch seitens der Staatsanwaltschaft angeregt werden. Bei vier Personen wurde das Alter durch gültige Personaldokumente des Herkunftslandes nachgewiesen. Bei einem der Beschuldigten wurde in der zurückliegenden Zeit in einem anderen Ermittlungsverfahren auf Initiative der Staatsanwaltschaft zur Klärung der Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechtes ein Verfahren zur Altersbestimmung mittels medizinischer Untersuchung durchgeführt. Das Alter des Beschuldigten wurde auf 20 Jahre geschätzt. Demnach würde das Jugendstrafrecht mit Einschränkungen zur Anwendung kommen. Bei den weiteren Beschuldigten, die nach eigenen Angaben alle volljährig sind, ist ein Altersfeststellungsverfahren nicht durchgeführt worden. Es lagen keine Zweifel an den Altersangaben der Beschuldigten vor.