Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3508 23.10.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 23.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) FFH-Gebietsbezeichnung 4341-301 (FFH133) „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“; Hier: Gebietsgröße Kleine Anfrage - KA 7/2009 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bei der Studie des erneut zur öffentlichen Beteiligung ausgelegten Verordnungsentwurfs der Landesverordnung über die NATURA-2000-Gebiete im Land Sachsen- Anhalt (N2000-LVO LSA), hier des o. g. FFH-Gebietes mit der Gebietsbezeichnung 4341-301 (FFH133) „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“, in der Anlage Nr. 2.139 § 1 Gebietsdaten und Geltungsbereich, Pkt. (2) wird die Gebietsfläche mit 1.011 [ha] ausgewiesen. Auf dem Internetauftritt der NATURA 2000 des Landes Sachsen-Anhalt1 wird die Fläche allerdings mit 958 [ha] angegeben. Die Detailkarte des FFH-Gebietes war online unter den gelisteten Detailarten nicht aufzufinden. Auf Nachfrage im Landesverwaltungsamt hieß es, dass die Karte nicht Bestandteil der ergänzenden Auslegung sei. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Weshalb ist die Detailkarte nicht Bestandteil der ergänzenden Auslegung und somit des öffentlichen Verfahrens, bei dem bis 25. September 2018 1 http://www.natura2000-lsa.de/schutzgebiete/natura2000-gebiete/buchenwaldgebiet-undhammerbachtal -in-der-duebener-heide-.html?page=1&keyword=FFH0133, zuletzt aufgerufen am: 14.09.2018 2 Betroffene ihre Vorschläge, Anregungen und Einwände vorbringen können ? Im Rahmen der ergänzenden Auslegung vom 9. August bis 10. September 2018 wurde der ursprüngliche Verordnungsentwurf um nachfolgende Aspekte erweitert: - sensible Uferbereiche an der Elbe, - Verlagerung ausgewählter Schutzzonen in Vogelschutzgebieten, - Ergänzung von Schutzgütern, - Ergänzung von Schutzbestimmungen in ausgewählten Gebieten. Das FFH-Gebietes „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ war von den Ergänzungen nicht betroffen und somit nicht Gegenstand der Auslegung. 2. Welche Flächenangabe für das FFH-Gebiet mit der Gebietsbezeichnung 4341-301 (FFH133) „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ ist korrekt und wie wird diese Flächendifferenz begründet bzw. woraus ergibt sie sich? Des Weiteren wird die Originaldetailkarte sowie die Karte des geänderten Gebietes erbeten (bitte anhängen). Die Abgrenzung der Gebiete im Rahmen der Landesverordnung Natura 2000 ist an die Abgrenzung der Natura 2000-Gebiete gebunden, die im Rahmen des Meldeverfahrens der EU-Kommission im Maßstab 1:25.000 übermittelt und durch diese bestätigt wurde. Bei den Grenzen der Natura 2000-Gebiete im Rahmen der Landesverordnung handelt es sich um eine Übertragung der Gebietskulisse des Meldeverfahrens von der topografischen Karte 1:25.000 auf die digitale topografische Karte 1:10.000. Die unterschiedliche Darstellung natürlicher Objekte sowie der unterschiedliche Abstrahierungsgrad dieser Kartengrundlagen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Flächenberechnung . Im FFH-Gebiet „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ im Bereich der Gabelberge konnte durch die Übertragung der Meldegrenze keine Normenklarheit gewährleistet werden, da eine Abgrenzung anhand von Objekten vor Ort nicht möglich ist. Zur Herstellung der Normenklarheit musste die Abgrenzung auf den landeseigenen Forstflächen zur Sicherstellung der Vollzugsfähigkeit angepasst werden. Aus diesen Gründen unterscheidet sich die Flächenangabe für das FFH-Gebiet „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ im Standarddatenborgen bzw. auf dem Internetauftritt zu Natura 2000 in Sachsen-Anhalt von den Angaben in der gebietsbezogenen Anlage in der Landesverordnung Natura 2000. Nach dem gegenwärtigen Stand der Abwägung konnte in Abstimmung mit dem Landesforstbetrieb eine zurückgenommene Grenzziehung gefunden werden, die deutlich von der Köhlerei Eisenhammer abrückt. Da das FFH-Gebiet „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ nicht Gegenstand der ergänzenden Auslegung war, wurden diese Änderungen auch nicht 3 dargestellt. Darüber hinaus ist der Abwägungsprozess noch nicht abgeschlossen und Zwischenstände werden in der Regel nicht veröffentlicht. Die erbetenen Karten sind als Anlagen beigefügt. 3. Sollte das FFH-Gebiet erweitert worden sein, wann ist das erfolgt und wann erfolgte eine Nachmeldung an die EU? Das FFH-Gebiet „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide “ wurde formalrechtlich nicht erweitert. Die Gebietsgrenze wurde lediglich im Rahmen der Übertragung auf die digitale topografische Karte 1:10.000 zur Schaffung von Normenklarheit an die natürlichen Gegebenheiten angepasst. Die Evaluierung der Meldegrenzen, die aufgrund derartiger technischer und inhaltlicher Bearbeitungsprozesse erforderlich wird, erfolgt in den hierfür von der EU vorgesehenen Listenprozessen über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Für die FFH-Kulisse in Sachsen-Anhalt ist dieser Prozess nach Inkrafttreten der Landesverordnung Natura 2000 vorgesehen . 4. Inwiefern wurden Betroffene von der Erweiterung in Kenntnis gesetzt? Wenn nein, inwiefern kann es den Betroffenen möglich gewesen sein, sich an der aktuellen Auslegung zu beteiligen? Im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens vom 4. Oktober bis 4. Dezember 2017 wurde die Verordnung mit den gebietsbezogenen Anlagen und der Detailkarte zum FFH-Gebiet „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ öffentlich ausgelegt und war darüber hinaus im Internet zur Einsichtnahme verfügbar. Die öffentliche Auslegung wurde rechtzeitig ortsüblich bekanntgemacht, sodass Betroffene Kenntnis erlangen und eine Stellungnahme einreichen konnten: Einheitsgemeinde Stadt Bad Schmiedeberg: Bekanntmachung über Amtsblatt vom 7. September 2017 und über amtliche Bekanntmachungskästen der Stadt Einheitsgemeinde Muldestausee: Bekanntmachung über Amtsblatt vom 30. August 2017 Einheitsgemeinde Stadt Gräfenhainichen: Bekanntmachung über Aushang in Schaukästen der Stadt ab 25. September 2017 5. Welche Bürger, Unternehmen, Wald- und Landbesitzer sind von den neuen Grenzen betroffen? Wenn ja, inwiefern wird eine Entschädigung seitens des Landes erfolgen? Bei der Grenzanpassung wurden die Eigentumsverhältnisse vom Landesverwaltungsamt überprüft. Die beim FFH-Gebiet „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ im Rahmen der Grenzanpassung zur Nachvollziehbarkeit der Gebietsgrenzen aufgenommenen Bereich bei den Gabelbergen betreffen ausschließlich Flächen im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt, welche durch den Landesforstbetrieb bewirtschaftet werden. Es bestand somit keine Notwendigkeit zur Prüfung von Entschädigungszahlungen. 4 6. Welche Auswirkungen hätte bzw. hat die Erweiterung des o. g. FFH- Gebietes auf die Anrainer, hier im Speziellen auf die Köhlerei Eisenhammer ? Flächen im Eigentum der Köhlerei Eisenhammer sind von der Landesverordnung Natura 2000 nicht betroffen. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 5 wird verwiesen. 7. Welche Einwendungen wurden durch die Köhlerei Eisenhammer diesbezüglich dargelegt bzw. sind im Landesverwaltungsamt eingegangen und wann? Die Betreiber der Köhlerei Eisenhammer haben sich im Zeitraum der öffentlichen Auslegung vom 4. Oktober bis zum 4. Dezember 2017 nicht zur Landesverordnung Natura 2000 geäußert. Im Rahmen der ergänzenden Auslegung vom 9. August bis 10. September 2018 (vgl. Antwort zu Frage 1) hat die Köhlerei Eisenhammer mit Schreiben vom 5. September 2018 zur Abgrenzung des FFH-Gebietes „Buchenwaldgebiet und Hammerbachtal in der Dübener Heide“ eine Stellungnahme abgegeben. Allerdings war dieses Gebiet nicht Gegenstand der ergänzenden Auslegung. 8. Welche rechtlichen Möglichkeiten obliegen den Betroffenen, wenn eine Änderung an der FFH-Fläche vorgenommen wurde, diese aber der Öffentlichkeit für das Abgeben von Stellungnahmen und Einwendungen nicht zur Verfügung stand? Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsverordnungen im Rahmen eines Normkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO überprüfen zu lassen. 5 Anlage.pdf