Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3537 29.10.2018 (Ausgegeben am 29.10.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Haushaltsgesetz 2018 (HG 2018) Kleine Anfrage - KA 7/2022 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Haushaltsgesetz 2018 § 2 „Zuwendungen“ werden Zuwendungen zur institutionellen Förderung geregelt. Elementar ist dort der Bezug auf das Besserstellungsverbot. Im § 2 Abs. 2 HG 2018 findet sich folgende Formulierung: „Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe in Einzelfällen oder für Förderbereiche Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann“1. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Bei welchen institutionell geförderten Trägern wurde seit 2016 eine entsprechende Ausnahme zugelassen? Im erfragten Zeitraum wurde lediglich beim Leibniz-Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK) insofern eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot ausgesprochen, als bezüglich eines Stelleninhabers eine Zulage in Höhe von 600 € monatlich gewährt wird. Sie wird als Gewinnungs- und Haltezulage definiert; Beweggrund der Zuerkennung war das besondere Interesse an der Rekrutierung des aktuellen Stelleninhabers. 2. Auf wie viele Stellen beziehen sich diese Ausnahmen bei den jeweiligen Trägern? Bitte nach IF-Trägern aufteilen. Siehe Ausführungen zu Frage 1. 1Auch in vorherigen Haushaltsgesetzen sowie im Entwurf für das Haushaltsgesetz 2019 finden sich ähnliche Formulierungen. 2 3. Wie definiert die Landesregierung „zwingende Gründe“? Der Begriff der zwingenden Gründe wird zwar weder durch das Haushaltsgesetz, die Landeshaushaltsordnung noch durch die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich definiert. Jedoch hebt die Regelung im Haushaltsgesetz hervor, dass zwingende Gründe insbesondere dann vorliegen, wenn die Ausnahme vom Besserstellungsverbot zur Verwirklichung des Zuwendungszwecks erforderlich ist. Diese Formulierung nimmt auf die Grundvoraussetzung jeder Zuwendungsentscheidung Bezug. Zuwendungen setzen ein besonderes Interesse des Landes an der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers voraus. Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Aufgabenerledigung ohne Zuwendung nicht oder nicht im zufriedenstellenden Umfang möglich ist, der landesseitige Finanzierungsanteil also notwendig ist. Eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot lässt sich also nur dann rechtfertigen, wenn das Interesse des Landes an der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers so groß ist, dass der finanzielle Mehraufwand, der mit der Besserstellung verbunden ist, angemessen erscheint und im Übrigen notwendig ist, um die Aufgabenerledigung durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Das ist insbesondere der Fall, wenn es dem Zuwendungsempfänger nicht möglich ist, erforderliches Personal zu den Entgeltbedingungen des öffentlichen Dienstes zu gewinnen. 4. Wie wurden die Ausnahmen im Einzelnen begründet? Siehe hierzu Ausführungen zu Frage 1. 5. Wie hoch ist die Differenz zwischen der Bezahlung der Arbeitnehmer bei den jeweiligen institutionell geförderten Trägern und den vergleichbaren Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst? Bitte nach IF-Trägern aufteilen. Siehe hierzu Ausführungen zu Frage 1. 6. Falls es im öffentlichen Dienst keine Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten gibt, wie und von welcher Stelle wurde die Besserstellung bei den IF-Trägern geprüft? Das Besserstellungsverbot setzt die Vergleichbarkeit der Tätigkeit voraus; nicht erforderlich ist, dass das Land tatsächlich vergleichbare Landesbedienstete beschäftigt . Maßgebend ist also, ob die für das Land geltenden Entgelt- und Besoldungsregelungen die fragliche Tätigkeit umfassen und für sie eine Entgelt- bzw. Besoldungshöhe definieren. Ist das nicht der Fall, greift das Besserstellungsverbot mangels Bezugsgröße nicht. 7. Müssen die Ausnahmen bei jeder Antragstellung der Träger neu beantragt werden? Eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot kann längstens für den Zeitraum der Förderung gewährt werden. Wird die Fortsetzung der Förderung beantragt, ist insofern auch ein Antrag auf Ausnahme vom Besserstellungsverbot erforderlich.