Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/354 14.09.2016 (Ausgegeben am 15.09.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Robert Farle (AfD) Landessparkasse als fehlerhafte Gesellschaft Kleine Anfrage - KA 7/182 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Vergangenheit sind im Zuge der Überführung der volkseigenen Banken der DDR in die Rechtsform der juristischen Person gravierende Fehler unterlaufen. Dies hätte zur Folge, dass die trägerlosen Landessparkassen möglicherweise als „fehlerhafte Gesellschaften“ existieren, die am Rechtsverkehr uneingeschränkt teilnehmen können, ohne dass die Träger diese „fehlerhaften Sparkassen“ auflösen könnten, um sie aus dem Rechtsverkehr zu entfernen. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit zulasten der Verbraucher ist immens und wird durch den generellen Haftungsausschluss der Träger für die Verbindlichkeiten der Landessparkassen noch verschärft. Diese Problematik ist der Landesregierung aufgrund einer Anfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Ministerium der Finanzen aus dem Jahr 2007 bekannt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Aus Sicht der Landesregierung von Sachsen-Anhalt besteht keine Rechtsunsicherheit . Nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren Banken Volkseigentum und rechtlich unselbständig. Gemäß § 1 Abs. 1 des Statutes der Sparkassen der DDR vom 23. Oktober 1975 wurden die volkseige- 2 nen Sparkassen zu volkseigenen Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person erklärt. Sie wurden zu Einrichtungen der Räte der Stadt- bzw. Landkreise (§ 1 Abs. 3). Aufgrund des von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 29. Juni 1990 beschlossenen Gesetzes über den Status und die Organisation der Sparkassen wurden die Sparkassen der damaligen DDR nunmehr zu Anstalten des Öffentlichen Rechtes erklärt (vgl. § 1 Abs. 1). Von den 40 Räten des Kreises, die es 1990 in der DDR auf dem Gebiet des späteren Landes Sachsen-Anhalt gab, wurden 39 Sparkassen betrieben. Diese wurden gemäß der Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 von den rechtlich neu gebildeten Kreisen weiterbetrieben. Aufgrund von zwei Kreisgebietsreformen in den Jahren 1994 und 2007 bildeten sich daraus 11 Kreise und drei kreisfreie Städte mit insgesamt 13 voll rechtsfähigen Sparkassen. In Bezug auf die vom Fragesteller in seiner Vorbemerkung angesprochene Anfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist anzumerken, dass es sich dabei um einen internen Vermerk zu einem juristischen Einzelfall (zivilrechtlicher Streit der Sparkasse Wittenberg mit einem Kunden) handelt, bei dem die Sparkasse obsiegte (vgl. OLG Naumburg Az.: 2 U 30/06; Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2007, Az.: XI ZR 225/06 sowie Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Mai 2007 und 21. Mai 2007 (Az.: 1 BvR 1096)). Die BaFin kommt in ihrem Vermerk zu der Einschätzung, dass die streitbefangene Sparkasse, aufgrund von entsprechenden Regelungen im Kreditwesengesetz, Bankgeschäfte betreiben durfte und auch nach 1990 weiter betreiben darf. Die BaFin erklärte zudem, dass aus ihrer Sicht bankenaufsichtsrechtlich kein weiterer Handlungsbedarf mehr besteht. Weitere Streitfälle in Bezug auf die Handlungsfähigkeit von Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt gab es nicht. Dies vorausgeschickt beantwortet die Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurden nach 2007 alle Landessparkassen dahingehend überprüft, ob diese als sog. „fehlerhafte Gesellschaften“ am Rechtsverkehr teilnehmen ? Das Land Sachsen-Anhalt verfügt über keine Landessparkasse. Sämtliche Sparkassen in Sachsen-Anhalt befinden sich in kommunaler Trägerschaft. Es gibt mithin keine Landessparkasse bzw. Landessparkassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 2. Wurde die Wirksamkeit der Trägerschaften bei sämtlichen Landessparkassen überprüft? Zu welchem Ergebnis ist man im Rahmen dieser Prüfungen gekommen? Die Rechtsaufsichtsbehörde über die Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt (d. h. das Ministerium für Finanzen) hat sämtliche Prozesse im Zuge der Überführung der DDR-Sparkassen in Anstalten des öffentlichen Rechtes der 3 Bundesrepublik Deutschland in der Nach-Wende-Zeit intensiv begleitet. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtsfehlern gab und gibt es nicht. Nach 2007 wurden keine Prüfungen vorgenommen, da es hierfür keinen Anlass gab. 3. Für den Fall, dass keine Prüfungen nach 2007 stattgefunden haben, aus welchen Gründen sind diese Prüfungen nach 2007 unterblieben? Die Rechtsprechung gab keinen Anlass für eine umfangreiche Prüfung.