Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3568 06.11.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 08.11.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Tarifentlohnung für Erziehungsdienste in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kleine Anfrage - KA 7/2042 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele Fachkräfte arbeiten in Sachsen-Anhalt in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen? Bitte aufschlüsseln nach Landkreis/kreisfreie Städte, Form der Einrichtung sowie jeweilige Träger. Unter „Form der Einrichtung“ wird hier lediglich die Unterscheidung zwischen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege verstanden. Eine weitere, differenzierte Unterscheidung ist auf Grundlage der hier vorliegenden Daten nicht möglich. Die Statistiken des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt („Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Kindertagespflege - Stichtag 1. März 2017“) Stichtag: 1. März 2017 unterscheiden auch bei der Personalstatistik nur in Bezug auf betreute Kindern in bestimmten Altersgruppen bzw. nach besonderen Einrichtungen wie integrative Kindertageseinrichtungen. Da aber Kinder auch unter drei Jahren schon in altersgemischten Gruppen in Kindergärten betreut werden, ist keine sichere Aussage möglich. Am 1. März 2018 waren laut Statistik des Statistischen Landesamtes folgende Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in den Landkreisen und kreisfreien Städten tätig: 2 Kreisfreie Stadt/ Landkreis Tätiges Fachpersonal insgesamt davon in Kitas davon in der Tagespflege Stadt Dessau-Roßlau 555 548 7 Stadt Halle (Saale) 2044 2009 35 Landeshauptstadt Magdeburg 2061 1981 80 Altmarkkreis Salzwedel 710 703 7 Anhalt-Bitterfeld 1.163 1.156 7 Börde 1.611 1.598 13 Burgenlandkreis 1.439 1.439 0 Harz 1.710 1.710 0 Jerichower Land 724 718 6 Mansfeld-Südharz 915 904 11 Saalekreis 1.490 1.480 10 Salzlandkreis 1.537 1.537 0 Stendal 873 866 7 Wittenberg 981 981 0 Land Sachsen-Anhalt 17.813 17.630 183 (Quelle: Tabelle “Tageseinrichtungen für Kinder sowie pädagogisches Personal am 01.03.2018 nach Art der Tageseinrichtungen und Art des Trägers“ in Statistischer Bericht „Sozialleistungen Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Kindertagespflege“ des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 2018.) Tätiges Pädagogisches Personal nach Art der Tageseinrichtungen Ta ge se in ric ht un ge n Öffentliche Träger Freie Träger Insgesamt mit integrativer Betreuung 5322 1837 3485 für behinderte Kinder 29 0 29 für Kinder von Betriebsangehörigen 147 61 86 von Elterninitiativen 297 0 297 (Quelle: Tabelle “Tageseinrichtungen für Kinder sowie pädagogisches Personal am 01.03.2018 nach Art der Tageseinrichtungen und Art des Trägers“ in Statistischer Bericht „Sozialleistungen Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Kindertagespflege“ des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 2018.) Für weitere Daten wird auf den Statistischen Bericht „Sozialleistungen Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Kindertagespflege“ des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 2018 verwiesen. 3 2. Welche Tarife sind für die Entlohnung von Erziehern im Land Sachsen- Anhalt üblich? Gibt es hierbei Unterschiede auf die Träger bezogen? Wenn ja, welche? Werden Erzieherinnen und Erzieher nach TVöD SuE, dem Tarifvertrag für den Sozial - und Erziehungsdienst, entlohnt, werden sie in der Regel in den Entgeltgruppen 8a und 8 b des TVöD SuE eingruppiert. Weitere Tarifwerke sind: a) die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost (KAVO EKD-Ost) bzw. b) die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Katholischen Kirche, c) der Tarifvertrag des DRK Sachsen-Anhalt, d) der Tarifvertrag des Paritätischen Sachsen-Anhalt, e) die Rahmenarbeitsvertragsrichtlinie der VS Kinder-, Jugend- und Familienwerk gGmbH Sachsen-Anhalt, f) die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie/Johanniter g) oder die Haustarifverträge der verschiedenen privaten Träger, die meist in Anlehnung an den TVöD oder TVL gefasst sind. 3. Wie viele Erzieher werden davon laut Tarif TVöD SuE entlohnt? Die Landkreise und kreisfreien Städte haben auf die hiesige Bitte um Bereitstellung von Informationen Folgendes zurückgemeldet: Kreisfreie Stadt Entlohnung nach TVöD (SuE) Andere Tarifwerke Information vom Dessau-Roßlau Keine Rückmeldung (k. R.) k. R. Halle k. R. k. R. Magdeburg k. R. k. R. Landkreis Entlohnung nach TVöD (SuE) Andere Tarifwerke/ ohne Tarifvertrag Information vom Altmarkkreis Salzwedel Keine Angaben (k. A.) k. A. 16.10.2018 Anhalt-Bitterfeld k. A. 27 freie Träger 18.10.2018 Börde k. R. k. R. Burgenlandkreis Ca. 1000 (ca. 63 %) k. A. zu einzelnen Trägern außer Diakonie, DRK und AWO 22.10.2018 Harz Alle kommunalen Träger wenden den TVöD SuE an. 1) 14 freie Träger orientieren sich am TVöD SuE, 15 an anderen Tarifwerken , wie sie in der Antwort auf Frage 2 aufgeführt sind. 1) 25.10.2018 Jerichower Land 7 kommunale Träger 12 freie Träger mit anderem, 4 ohne Tarifvertrag, die sich an tariflichen Bedingungen orientieren. 22.10.2018 Mansfeld-Südharz 648 Personen 399 Personen 15.10.2018 4 Landkreis Entlohnung nach TVöD (SuE) Andere Tarifwerke/ ohne Tarifvertrag Information vom Saalekreis 15 Träger 1) 17 freie Träger und 1 ohne 1) 09.10.2018 Salzlandkreis k.A. k.A. 19.10.2018 Stendal 9 öffentliche Träger 1) 21 freie Träger mit eigenen Tarifwerken 1) 25.10.2018 Wittenberg 499 bei 9 Trägern 354 bei 11 Trägern und 147 bei 6 Trägern ohne Tarifvertrag. 11.10.2018 1) Die Angaben zu Personen konnte der jeweilige Landkreis in der zur Verfügung stehenden Zeit nach eigenen Angaben nicht leisten, der Aufwand wäre zu erheblich. 4. Ist allein der Tarif TVöD SuE zuweisungsberechtigt? Nein, denn das KiFöG schreibt keinen konkreten Tarifvertrag, etwa den TVöD SuE, als Bedingung für den Erhalt von Zuweisungen nach dem KiFöG vor. Dies wäre rechtlich auch bedenklich, da etwa die Kirchen als Arbeitgeberseite aufgrund ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung ein eigenes Tarifwerk haben können und haben, die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO). 5. In welchen Fällen und bei welchen Trägern wird nicht nach Tarif entlohnt? Warum? Der Landesregierung ist aus der Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten kein Träger bekannt, der nicht den für ihn geltenden Tariflohn zahlt. Lediglich ein Träger habe laut eines Landkreises kein Tarifwerk, wobei nicht mitgeteilt wurde, ob die Entlohnung nicht auch der üblichen tariflichen Höhe entspricht. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 6. Wie oder weshalb kommt es zur ungleichen Vergütung der Erzieher in den Kindertageseinrichtungen? Es wird auf die Antworten auf die Fragen 2 und 5 verwiesen, da der Grund in den unterschiedlichen Tarifwerken liegt. 7. In Bezug auf § 12a Abs. 2 KiFöG: Inwiefern kontrolliert/prüft das Land die Mittelverwendung der Zuweisung an Träger von Tageseinrichtungen? Es handelt sich bei den Landes- und kommunalen Mitteln nicht um Zuwendungen nach §§ 23, 44 LHO, sondern um Zuschüsse aufgrund des KiFöG. Deren Verwendung wird durch die kommunale Jahresrechnung nachgewiesen. 8. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein freier Träger, zum Beispiel in Form eines gemeinnützigen Vereins, tarifgebunden, z. B. im TVöD SuE, entlohnen kann? Der Träger muss sich arbeitsrechtlich, z. B. arbeitsvertraglich, verpflichten, für die Entlohnung das Tarifwerk „Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst “ zugrunde zu legen. 5 9. Dürfen die Zuweisungen für die Tariflöhne auch anderweitig, wie zum Beispiel für Investitionen, genutzt werden? Die Grundsätze der Finanzierung - Verteilung zwischen Land, Landkreisen und kreisfreien Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie den Eltern - finden sich in § 11 Abs. 1 Satz 1 KiFöG. Die Beteiligung des Landes gestaltet sich nach den Regelungen des § 12 KiFöG. Das Land beteiligt sich demnach an den Kosten eines Platzes pro Kind und Betreuungsart auf Basis der Personalkosten, ausgerichtet am TVöD SuE Entgeltgruppen 8a/8b jeweils Stufe 5. Zuweisungen für Tariflöhne sind im KiFöG nicht existent. Die vereinbarten Leistungsentgelte zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen Personal - und Sachkosten für den Betrieb einer Kindertagesstätte bzw. eines Platzes. Nach alldem wird es aufgrund des Finanzierungssystems kaum möglich sein, die Landeszuweisungen für Investitionen oder andere Ausgaben zu nutzen. 10. Welche Voraussetzungen müssen für die Einstufung bzw. Eingruppierung in den TVöD SuE bei Neueinstellungen gegeben sein? Die einzustellende Person muss die tarifvertraglichen Voraussetzungen (Ausbildung, Berufserfahrung, bisherige Tätigkeit beim Träger etc.) erfüllen und die Stelle muss hinsichtlich der zu leistenden Tätigkeiten den Anforderungen, die an die vorgesehene Entgeltgruppe zu stellen sind, entsprechen. a) Wann erfolgt formal eine Höhergruppierung für das langjährige Stammpersonal ? Ist das fakultativ oder obligatorisch? Das richtet sich nach den Regeln des anzuwendenden Tarifvertrages. In vielen Tarifwerken ist die Höhergruppierung obligatorisch, wenn sich der Tätigkeitsumfang entsprechend höherwertig verändert hat, so auch beim TVöD SuE. b) Bestehen bspw. durch Personalengpässe Ausnahmen in der Eingruppierung bei Neueinstellungen? Das Tarifwerk sieht das in der Regel nicht vor. c) Sind der Landesregierung „Prämienzahlungen“ oder außertarifliche Sonderzahlungen bei Neueinstellungen oder dem langjährigen Stammpersonal bekannt? Nein.