Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3619 19.11.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 20.11.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Polizeieinsätze im Bereich Strubepark in Magdeburg im 1. Halbjahr 2018 Kleine Anfrage - KA 7/2061 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Stubepark ist einer von vier Orten in der Stadt Magdeburg, die als „gefährliche Orte“ gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA eingestuft worden. Anlass gebend für diese Einstufung ist die dort festgestellte BtM-Kriminalität. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Einsätze hat die Polizei im 1. Halbjahr 2018 im Bereich Strubepark durchgeführt, die der Bekämpfung der BtM-Kriminalität dienten? Wie viele Strafanzeigen wurden gefertigt bzw. wie viele Ermittlungsverfahren wurden im Ergebnis dieser Einsätze wegen welchem Tatvorwurf gegen wie viele Personen welcher Nationalität und welchem Geschlecht eingeleitet ? Sofern die Landesregierung hierzu keine Aussage treffen kann, weil es z. B. für die Anzahl der Einsätze sowie eingeleiteter Ermittlungsverfahren unter Angabe konkreter Tatbestände im Zusammenhang mit „gefährlichen Orten“ keine verpflichtende einheitliche statistische Erfassung gibt, wird gebeten darzulegen, in welchem zeitlichen Turnus und auf Grundlage 2 welcher Daten die bestehende Einstufung eines Ortes als „gefährlicher Ort“ gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA überprüft wird. Im ersten Halbjahr 2018 wurden im Bereich Strubepark zehn Einsätze durchgeführt . Im Rahmen der Einsätze wurden durch die Landespolizei 37 Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, ein Ermittlungsverfahren gem. § 259 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hehlerei, ein Ermittlungsverfahren gem. § 113 i.V.m. §185 StGB wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und vier Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet . Die Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren richten sich gegen 35 Tatverdächtige bzw. Betroffene, wovon 18 Personen deutsche Staatsangehörige sind (14 männlich, vier weiblich) und 17 Personen (alle männlich) einen Migrationshintergrund haben. 2. Am 4. April 2018 führte die Landespolizei zusammen mit der Bundespolizei einen Einsatz in Magdeburg durch. Der Einsatz soll u. a. der Aufhellung des Dunkelfeldes im Deliktsbereich der Betäubungsmittelkriminalität gedient haben. Im Rahmen von gemeinsamen Streifen der Landes- und Bundespolizei am und im Hauptbahnhof Magdeburg sowie des Bahnhofes Buckau und eines Einsatzes der Landespolizei im angrenzenden Strubepark wurden insgesamt 42 Ermittlungsverfahren eingeleitet.1 Wie viele Ermittlungsverfahren wurden im Rahmen dieses Einsatzes aufgrund entsprechender Feststellungen im Strubepark wegen welchem Tatvorwurf gegen wie viele Personen eingeleitet? Es wird um Angabe von Alter , Geschlecht und Nationalität der Beschuldigten gebeten. Sofern es sich um nichtdeutsche Beschuldigte handelt, wird um Angabe des jeweiligen Aufenthaltsstatus gebeten. 2.1 Wie viele dieser Personen standen zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen? 2.2 Wie viele dieser Personen wurden zur Identitätsfeststellung oder erkennungsdienstlichen Behandlung in eine Polizeidienststelle verbracht? 2.3 Gegen wie viele Personen wurden Platzverweisungen oder Aufenthaltsverbote ausgesprochen? Wie vielen dieser Personen war zum Zeitpunkt der Feststellung der Aufenthalt im Strubepark aufgrund einer bestehenden Platzverweisung oder eines Aufenthaltsverbotes untersagt? 2.4 Wie viele Wohnungsdurchsuchungen wurden infolge des Einsatzes auf Grundlage des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt beantragt, angeordnet und durchgeführt? Welche Drogen und in welchem Umfang wurden dabei sichergestellt? 1 https://newsreportsachsenanhalt.de/polizei-grosseinsatz-in-magdeburg/ 3 2.5 Wie viele dieser Ermittlungsverfahren wurden mittlerweile von der Staatsanwaltschaft mit welchem jeweiligen Ergebnis abgeschlossen und wie ist aktuell der Stand der übrigen Verfahren? 2.6 Wie viele dieser Personen waren bereits vor dem 4. April 2018 oder danach polizeilich in Erscheinung getreten? Davon handelte es sich bei wie vielen Personen in wie vielen Fällen um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ? Die Fragen 2 bis 2.6 werden zusammenhängend beantwortet. Die erbetenen Angaben sind der Anlage zu entnehmen. 3. Wie lässt sich nach Einschätzung der Landesregierung die im Strubepark agierende Gruppe von Rauschgifthändlern hinsichtlich Anzahl, Geschlecht , Alter und ethnischer Zugehörigkeit definieren? Rauschgiftkriminalität zählt zur Kontrollkriminalität. Die Intensität der behördlichen Überprüfungen sowie der Umfang der eingesetzten Ressourcen bestimmen maßgeblich die polizeilich registrierten Fallzahlen. Die hier vorliegenden Angaben zu der Anzahl und Zusammensetzung des Tatverdächtigenkreises beschreiben lediglich das sogenannte Hellfeld. Mithin ist eine valide Aussage bzw. Definition zu den im Strubepark agierenden Personen nicht möglich, da die der Polizei bekannt gewordene Kriminalität nicht den Umfang der tatsächlichen Kriminalität abbildet. Eine Recherche im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (IVOPOL) der Landespolizei Sachsen-Anhalt hat ergeben, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 17 Vorgänge zum Rauschgifthandel polizeilich erfasst wurden. Von den dabei ermittelten 17 Beschuldigten stammen 13 aus Guinea-Bissau, zwei aus Eritrea und zwei aus Gambia. Bei den Beschuldigten handelt es sich ausschließlich um männliche Personen, davon sind fünf Heranwachsende und zwölf Erwachsene. 4. Wird der Strubepark oder Bereiche von diesem mit Videotechnik überwacht ? Falls nicht zutreffend, wird um eine entsprechende Erklärung gebeten . Mit Wirkung vom 4. Juli 2016 wurde der Bereich Strubepark innerhalb definierter räumlicher Grenzen zum gefährlichen Ort nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die öffentlich Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen -Anhalt (SOG LSA) erklärt, da tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass innerhalb des beschriebenen Bereiches Straftaten, insbesondere Rauschgiftdelikte , verübt und verabredet werden. Es ist derzeit angedacht, zu prüfen, inwiefern die polizeipräventiven Maßnahmen durch die Anordnung von Bildaufnahmen- und -aufzeichnungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA erweitert werden können. 5. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sicherheitsbehörden und Polizei in Sachsen-Anhalt, um ein langfristiges Aufenthaltsverbot oder eine Platzverweisung auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass eine Person an einem bestimmten Ort, für den das Aufent- 4 haltsverbot gelten soll, Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird? Welche rechtlichen Konsequenzen haben Zuwiderhandlungen gegen das Aufenthaltsverbot bzw. eine Platzverweisung zur Folge? Platzverweisungen, zu denen auch Aufenthalts- bzw. Betretungsverbote gehören , können die Sicherheitsbehörden und die Polizei nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 SOG LSA aussprechen. Eine langfristige Platzverweisung kann nur als Aufenthalts- und Betretungsverbot gemäß Abs. 2 erteilt werden. Danach können die Sicherheitsbehörden und die Polizei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, dieser für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. Die Platzverweisung darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Örtlicher Bereich ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. Wird ein solches Aufenthaltsund Betretungsverbot erteilt und handelt der Verbotsadressat diesem zuwider, begeht er gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. 5.1 Wie viele langfristige Aufenthaltsverbote oder Platzverweisungen haben Sicherheitsbehörden und Polizei im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 gegen Personen für den Bereich Strubepark erlassen, gegen die sich mehrfach polizeiliches Einschreiten richtete und damit zu rechnen ist (Gefahrenprognose ), dass die betreffenden Personen dort in Zukunft weiterhin straffällig werden, z. B. indem sie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz anbahnen, vermitteln und vollziehen? Bitte nach Anzahl und Dauer der Aufenthaltsverbote bzw. Platzverweisungen angeben. Wie viele Verstöße gegen diese Anordnungen wurden festgestellt und wie geahndet? In 2017 wurden anlassbezogen keine Platzverweise ausgesprochen. Im ersten Halbjahr 2018 wurden vier Platzverweise bis zum nächsten Tag ausgesprochen . Verstöße gegen die Platzverweisungen wurden nicht festgestellt. 5.2 Sofern Sicherheitsbehörden und Polizei keine langfristigen Aufenthaltsverbote oder Platzverweisungen im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 für den Bereich Strubepark angeordnet haben, wird um Angabe der Gründe gebeten. Längerfristige Bereichsbetretungsverbote wurden nicht ausgesprochen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Anlage 2. 2. 2. 2. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 lId. DeliktlTatvorwurf Alter Nationalität Auftenthalts- Geschlecht Einfluss von Verbringung in Polizei- Bestehende bzw. Wohnungs- Stand bzw. Ausgang des vor dem 4.4.2018 Nr. zur status Alkohol/Drogen dienststelle zur ausgesprochene durchsuchungen auf Ermittlungsverfahrens polizeilich in Tatzeit während der Identitätsfest- Platzverweise/ Grundlage des SOG LSA; Erscheinung polizeilichen stellung (IDF) oder Aufenthaltsverbote Sicherstellung Anzahl/Art getreten ja/nein; Maßnahme erkennungs- Betäubungsmittel (BtM) davon Anzahl dienstlichen Behandlung Verstöße BtMG (ED) Allgemeiner Verstoß Dienststelle ja, IDF ja, Einstellung gem. 1 mit Cannabis und 41 deutsch männlich unbekannt ED nein nein nein § 31 a Abs. 1 BtmG am ja,4x Zubereitungen 20.08.2018 Unerlaubter Handel mit Guinea- vollziehbar Dienststelle ja, IDF ja, Einstellung gem. 2 Cannabis und 20 männlich unbekannt nein nein § 154 Abs. 1 StPO am ja,3x Bissau ausreisepftichtig ED nein Zubereitungen 10.09.2018 Wohnungsdurchsuchung nicht erfolgt; Sicherstellungen BtM laut keine Asservatenliste: 51,5 g ja Dokumentation im Festnahme gem. §§ 127 i. Marihuana (It. (Ladendiebstahl, § 29a (1) 2 BtMG- Vorgang zu V. m. 11211 StPO, Stoffgutachten: 48,69 g Anklage am 20.08.2018 Tageswohnungs-3 Unerlaubter Handel in 26 Albanien Duldung männlich Alkoholeinfiuss; Verbringung zur hier nicht bekannt Marihuana Wirkstoffgehalt an das Schöffengericht einbruch, nicht geringer Menge Drogenwischtest Polizeidienststelle zur 17,1% THC,> 8,10 g übersandt. Wohnungspositiv Beschuldigtenvernehmung reines THC entspricht ca. einbruchs- 40 Konsumeinheiten); 5 g diebstahl) Kokain (It. Stoffgutachten: 4,9 g, Wirkstoff Cocain- Hydrochlorid) Strafibefehl 35 Allgemeiner Verstoß Tagessätze 4 mit Heroin gem. § 29 23 deutsch männlich unbekannt nein nein/unbekannt ja, 4 x zu je 13.- €, BtMG Vollstreckung am 03.08.2018 Aufenthalts- unter freiwillige an StA abverfügt; 5 Unerlaubter Handel mit 36 eritreisch erlaubnis nach männlich Alkoholeinfiuss, Dienststelle nein, IDF ja, nein WOhnungsdurchsuchung; Verfahren noch offen, ja, Ix Heroin § 25 Abs. 2 Betäubungsmittel ED nein SichersteIlung 8g (Brutto) Ermittlungen dauern AufenthG unbekannt Heroin gem. StPO noch an Allgemeiner Verstoß Einstellung gem. 6 mit Cannabis gem. § 38 deutsch männlich unbekannt nein nein/ unbekannt nein § 31 a Abs. 1 BtmG ja, - 29 BtMG am 12.06.2018 Allgemeiner Verstoß Aufenthalts- Einstellung gem. erlaubnis nach 7 mit Cannabis gem. § 22 Syrien § 25 Abs. 2 männlich unbekannt nein nein nein § 31 a Abs. 1 BtmG am ja,-29 BtMG AufenthG 14.08.2018 Anlage Allgemeiner Verstoß Einstellung gern. 8 mit Heroin gern. § 29 30 deutsch weiblich unbekannt nein nein! unbekannt nein § 170 Abs. 2 StPO am ja,- BtMG 16.07.2018 Allgemeiner Verstoß Einstellung gern. 9 mit Heroin gern. § 29 36 deutsch männlich unbekannt nein nein! unbekannt nein § 154 Abs. 1 StPO am ja,2x BtMG 24.07.2018 Allgemeiner Verstoß Einstellung gern. 10 mit Heroin gern. § 29 32 deutsch männlich unbekannt nein nein! unbekannt nein § 31 a Abs. 1 BtmG am ja, - BtMG 14.08.2018 durch Einsatz eines Diensthundführers mit Unerlaubter Handel mit Rauschgiftspürhund Ermittlungsver-fahren 11 Cannabis und wurden im Strubepark 4 gegen Unbekannt; Depots mit 17 Zubereitungen Konsumeinheiten von erledigt am 08.10.2018 Marihuana aufgefunden und sichergestellt (StPO) Aufenthalts- unter freiwillige an StA abverfügt; 12 Widerstand gegen 36 eritreisch erlaubnis nach männlich Alkoholeinfiuss, Dienststelle nein, IDF ja, nein Wohnungsdurchsuchung; Verfahren noch offen , ja,1x Vollstreckungsbeamte § 25 Abs. 2 Betäubungsmittel ED nein SichersteIlung 8g (Brutto) Ermittlungen dauern AufenthG unbekannt Heroin gern. StPO noch an Widerstand gegen Guinea- augenscheinlich Einstellung gern. ja, kein Verstoß 13 Vollstreckungsbeamte 21 Bissau Duldung männlich alkoholisiert nein nein nein § 153 Abs. 1 StPO am gegen BtMG 01 .06.2018