Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/362 16.09.2016 (Ausgegeben am 16.09.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Konzentration auf einen Standort der Rechtsmedizin in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/162 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch Beschluss der Landesregierung wurde das Rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums Magdeburg zum 1. Januar 2015 an das Rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums Halle/Saale verlagert. Als Außenstelle blieb in Magdeburg für die Durchführung von Obduktionen und Gewaltopferuntersuchungen eine Prosektur erhalten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wie viele Obduktionen und Gewaltopferuntersuchungen fanden seit dem 1. Januar 2015 im Rechtsmedizinischen Institut des Universitätsklinikums Halle /Saale sowie in der Außenstelle der Rechtsmedizin in Magdeburg statt? Bitte nach Standorten getrennt aufschlüsseln. Im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle/Saale, Standort Halle, wurden im Gesamtjahr 2015 312 Obduktionen und im ersten Halbjahr 2016 147 Obduktionen durchgeführt. In der Außenstelle in Magdeburg waren es im Gesamtjahr 2015 467 Obduktionen und im ersten Halbjahr 2016 236 Obduktionen. Am Standort Halle wurden im Gesamtjahr 2015 234 Gewaltopferuntersuchungen und im ersten Halbjahr 2016 137 Gewaltopferuntersuchungen durchgeführt. An der Außenstelle Magdeburg wurden im Gesamtjahr 2015 226 Gewaltopferuntersuchungen und im ersten Halbjahr 2016 158 Gewaltopferuntersuchungen durchgeführt. 2 Frage 2: Wie schätzt die Landesregierung aus heutiger Sicht die Verlagerung des Rechtsmedizinischen Institutes des Universitätsklinikums Magdeburg an das Rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums Halle/Saale ein? Mit dem Beschluss des Landtages „Für eine zukunftsfähige und moderne Rechtsmedizin in Sachsen-Anhalt“ vom 17. Juli 2014 (Drs. 6/3229) befürwortete der Landtag eine strukturelle Veränderung der Rechtsmedizin im Hinblick auf die Zusammenführung zu einem Institut mit einer Außenstelle. Dieser Beschluss des Landtages wurde umgesetzt und ein entsprechender Bericht dem Landtag zugeleitet. Da die notwendige Professur schon vorher nur noch in Halle vorgehalten wurde und eine Außenstelle in Magdeburg aufrechterhalten wird, kann insoweit nicht von einer Verlagerung des Rechtsmedizinischen Institutes gesprochen werden. Vor dem Hintergrund der problematischen Situation der Rechtsmedizin in der ganzen Bundesrepublik war die Beschränkung der Rechtsmedizin auf einen Standort mit einer Außenstelle ein richtiger Ansatz. Die Übernahme der Leistungen, die Organisation der Dienstleistungen an beiden Standorten, die Flächenreduktion in Magdeburg und die Integration der dortigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist gelungen. Die Lehre wird gemäß Kooperationsvertrag weitergeführt. Frage 3: Welche konkreten Einsparungseffekte in welcher Höhe sind bis zum heutigen Zeitpunkt konkret zu verzeichnen? Einspareffekte werden erst erreicht werden, wenn die Toxikologie am Standort Halle konzentriert ist (siehe dazu auch Antwort zu Frage 4). Die Universitätsmedizin Halle/Saale strebt weiterhin im Hinblick auf den hohen Leerstand am medizinisch-theoretischen Campus Magdeburger Straße eine Reduktion der Gesamt-Campusfläche an. In diesem Zusammenhang wird auch die Verlagerung der Rechtsmedizin Halle vom jetzigen Standort Franzosenweg 1, Halle, in die Magdeburger Straße 16, Halle, angestrebt, um eine optimierte Flächenausnutzung herzustellen und einen verbesserten Betriebsablauf zu erreichen. Diese Verlagerung ist allerdings auch Voraussetzung für die Zusammenführung mit dem toxikologischen Labor aus Magdeburg an den Standort Halle. Frage 4: Kann die prognostizierte Kostendeckung in der Rechtsmedizin in Sachsen-Anhalt spätestens ab dem Jahr 2017 gewährleistet werden? Wenn nicht, bitte die Gründe benennen. Zurzeit beträgt das Defizit des Instituts für Rechtsmedizin 945 000 Euro nur für das Jahr 2015. In diesem Jahr war eine annähernde Kostendeckung nur durch den Einsatz der zusätzlichen Mittel der drei beteiligten Ministerien MW, MI und MJ möglich. Eine Chance, die Kostendeckung zu erreichen, wurde unter anderem in der Möglichkeit der Konzentration der forensischen Toxikologie in Halle gesehen. Die hierfür notwendigen Baumaßnahmen sind bisher aber noch nicht durchgeführt worden. 3 Erforderlich ist weiterhin ein Ausgleich der Verluste in der Rechtsmedizin, die u. a. aufgrund öffentlicher Aufgaben anderer Ressorts entstehen. Diese Leistungen können weder über den Zuschuss des Landes für Forschung und Lehre noch durch Krankenkassenbeiträge abgedeckt werden. Das Defizit geht zu Lasten des Universitätsklinikums Halle/Saale. Frage 5: Wird sich die Landesregierung künftig für eine verpflichtende zweite Leichenschau durch einen Facharzt bzw. Fachärztin für Rechtsmedizin oder einem bzw. einer auf diesem Gebiet erfahrenen Facharzt bzw. Fachärztin für Pathologie bei Erdbestattungen einsetzen und entsprechende gesetzliche Änderungen herbeiführen? Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden wird die Durchführung einer verpflichtenden zweiten Leichenschau durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Rechtsmedizin oder einen entsprechend erfahrenen Facharzt oder eine entsprechend erfahrene Fachärztin für Pathologie auch bei Erdbestattungen als besonders geeignete Maßnahme angesehen. Bestrebungen, die bisher von jedem niedergelassenen Arzt verpflichtend durchzuführende Leichenschau grundsätzlich nur von speziell qualifizierten Ärzten, wie Rechtsmedizinern oder Pathologen, durchführen zu lassen, sind jedoch kurz- oder mittelfristig nicht umsetzbar, da eine ausreichende Zahl von in Frage kommenden Ärztinnen und Ärzten im Land Sachsen-Anhalt nicht verfügbar ist. Die Landesregierung hält eine Verbesserung der Qualität bei der ersten Leichenschau vorrangig für angezeigt. Entsprechend der gesetzlichen Aufgabe werden von der Ärztekammer regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zur Leichenschau angeboten. Sofern diese Fortbildungen die bekannten Defizite künftig nicht beheben, ist auch eine verpflichtende zweite Leichenschau bei Erdbestattungen erneut zu prüfen.