Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3634 22.11.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 23.11.2018) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Der Zustand der Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt Große Anfrage Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 7/3178 Vorbemerkung der Fragestellenden: Alleen und Baumreihen sind ökologische Schätze und kulturelle Identität Sachsen-Anhalts. Umso bedauerlicher ist es, dass sich Presseberichte und Bürgeranfragen häufen, welche den Verlust von Alleen durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem kritisieren. Sachsen-Anhalt muss auch in Zukunft ein Land der Alleen bleiben. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Alleen in Sachsen-Anhalt sind zu einem Markenzeichen unseres Landes geworden . Ihre Bedeutung als Kulturgut und ihre Wirkung als Umweltfaktor sind unbestritten . Als Folge werden sie gemäß § 21 NatSchG LSA besonders geschützt. Die in der Naturschutzgesetzgebung getroffenen Regelungen zum Alleenschutz sind für die Straßenbauverwaltung des Landes bindend und werden vollumfänglich beachtet . Für die Kompensation von notwendigerweise gefällten Bäumen erfolgt eine Ersatznachpflanzung möglichst an Ort und Stelle, wenn dafür die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen vorliegen. Sprechen triftige Gründe gegen eine Ersatzpflanzung am selben Ort, wird diese an geeigneterer Stelle durchgeführt. Insofern wird seitens der Straßenbauverwaltung gewährleistet, dass der Baumbestand mindestens konstant gehalten und jede erforderliche Baumfällung kompensiert wird. Autofahrer, die auf Landstraßen unangepasst fahren und deshalb von der Fahrbahn abkommen, müssen beim Aufprall auf einen Baum mit schweren Unfallfolgen rechnen . Immer noch ist bundesweit circa jeder dritte Getötete im Straßenverkehr durch eine Kollision mit einem Hindernis, meistens mit einem Baum, ums Leben gekommen . 2 In Sachsen-Anhalt stellt die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) mit Hauptsitz in Bernburg-Strenzfeld eine wichtige Einrichtung für den Erhalt und die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und zugleich umweltschonenden, nachhaltigen Landwirtschaft einschließlich Gartenbau dar. Das Kompetenzzentrum Gartenund Landschaftsbau der LLG in Quedlinburg ist ein Versuchsstandort mit den Schwerpunkten Straßenbaumprüfungen und Untersuchungen zur Baumpflanzung, Entwicklungs- und Dauerpflege. In Quedlinburg befindet sich das umfangreichste Straßenbaumprüffeld Deutschlands, mit einer Vielzahl von mittel- und längerfristigen Versuchsdurchführungen. Die Anlagen sind knapp 4 ha groß und umfassen zurzeit mehr als 1400 Prüfbäume aus 46 Pflanzengattungen bzw. 286 Baumarten, -sorten und Hybriden, die unter den gegebenen Boden- und Klimaverhältnissen des mitteldeutschen Raumes getestet und bewertet werden. Im Kompetenzzentrum wurden an mehreren Straßen außerorts in Sachsen-Anhalt in den Jahren 1997 bis 2004 Daten zu Stammschäden an Berg-Ahorn und in den Jahren 2007/08 an Bundes- und Landesstraßen in Sachsen-Anhalt Daten zu Stammschäden bei der Baumgattung Ahorn erhoben. Im Rahmen des bundesweiten GALK (Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz) -Stadtbaumtestes wurden in der Zeit von 1994 bis 2002 in Magdeburg Daten zu 12 Straßenbaumsorten erhoben. Seit 2014 ist das Versuchsfeld in Quedlinburg ein Standort des bundesweit durchgeführten Gemeinschaftsprojektes „Klimawandel und Baumsortimente der Zukunft“. Durch Neupflanzung von zusätzlich 52 Arten und Sorten aus anderen klimatischen Verhältnissen der Erde, insbesondere der nördlichen Hemisphäre, wurde die Anlage nochmals erweitert. Partner dieses Projektes sind das Kompetenzzentrum Baumschule der Norddeutschen Kooperation in Ellerhoop, die Humboldt-Universität Berlin und die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau in Veitshöchheim. Die Unterhaltung der Alleen und einseitigen Baumreihen hat gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA der Träger der Straßenbaulast in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen. Den Landkreisen und Gemeinden obliegt die Baulast für ihre Straßen als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, der Bestandteil der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstverwaltung ist. Deshalb erfolgte die Abfrage bezüglich der Kreis- und Kommunalstraßen an die Landkreise, kreisfreien Städte und Kommunen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass ca. 65 Prozent der Kommunen die erbetenen Informationen nur unvollständig oder überhaupt nicht geliefert haben. A) Zuständigkeiten zum Schutz der Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt 1. Welche staatlichen Institutionen erheben Daten zum Vorkommen und Zustand von Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? An Bundes- und Landesstraßen mit Ausnahme der kreisfreien Städte erhebt die Straßenbaubehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LSBB) Daten zum Vorkommen und Zustand von Alleen und Baumreihen. Sie führt ein Baumkataster, in welchem für die entsprechenden Straßenbäume in ihrem Zuständigkeitsbereich an Bundes - und Landesstraßen eine Zuordnung zu einer Baumreihe bzw. einer Allee erfolgt . Die Zuordnung Allee oder Baumreihe, als Unterkriterium innerhalb des 3 Baumkatasters, erfolgt nach der Definition/ Vorgabe des Landesverwaltungsamtes (Definition siehe Antwort zu den Fragen B) 1 und B) 2). Innerhalb des Baumkatasters sind einzelbaumbezogen Merkmale und Zustandsdaten erfasst und abbildbar. In den drei kreisfreien Städten erfolgt die Erhebung der Daten zum Vorkommen und Zustand von Alleen und Baumreihen wie folgt: In der Stadt Dessau-Roßlau werden die Daten durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) sowie dem Eigenbetrieb Stadtpflege, Bereich Grünflächenmanagement, im Rahmen der übertragenen Aufgabe der Grünflächenverwaltung erhoben. In der Stadt Halle geschieht dies durch die Abteilung Grünflächen und Friedhöfe im Fachbereich Umwelt . In der Landeshauptstadt Magdeburg ist für die Erhebung der Daten die UNB verantwortlich. Der Zustand der Baumreihen und Alleen wird im Rahmen der Regelkontrollen durch den Eigenbetrieb Stadtgarten und Friedhöfe überprüft und erfasst. An Kreisstraßen erheben die Landkreise i. d. R. die Daten selbst (u. a. UNB, Fachdienst Natur und Umwelt). Drei Landkreise nutzen hierfür die LSBB im Zuge der Auftragsverwaltung. An Kommunalstraßen erheben die Verwaltungen der Städte und Gemeinden nur im begrenzten Maße Daten zum Vorkommen und Zustand von Alleen und Baumreihen . Die Vorgehensweise ist dabei von Verwaltung zu Verwaltung sehr unterschiedlich . So erheben beispielsweise die zuständigen Fachabteilungen und -bereiche der Verwaltungen, Stadt- und Bauhöfe, Eigenbetriebe oder zertifizierte Unternehmen die o. g. Daten. 2. Wie viel Personal ist für die Erfassung und Auswertung dieser Daten zuständig ? Für die Erfassung und Auswertung aller Daten des Baumkatasters der LSBB sind 5,20 VZÄ (Vollzeitäquivalente) zuständig. In den kreisfreien Städten, Landkreisen und Kommunen sind i. d. R. jeweils 1 bis 2 Mitarbeiter für die Erfassung und Auswertung dieser Daten zuständig. Darüber hinaus verfügte der Fachbereich Garten- und Landschaftsbau (GaLa- Bau) der LLG von 1994 bis 2003 über 5 Vollbeschäftigte. Seit 2003 sind 4 Vollbeschäftigte für die Versuchsarbeiten und Auswertungen am LLG-Standort Quedlinburg zuständig. 3. Welche staatlichen Institutionen sind für Pflege und Erhalt von Alleen und Baumreihen zuständig (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? 4 Zuständig für die Pflege und den Erhalt von Alleen und Baumreihen sind die jeweiligen Baulastträger mit ihren Einrichtungen (Meistereien, Stadt-, Bau- und Wirtschaftshöfe, Eigenbetriebe). 4. Wie viel Personal ist für Pflege und Erhalt der Alleen und Baumreihen zuständig (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? Für die Pflege, die Kontrolle und den Erhalt des gesamten Baumbestandes an Straßen im Zuständigkeitsbereich der LSBB sind insgesamt 77,64 VZÄ zuständig . Eine getrennte Erfassung in Alleen, Baumreihen oder Einzelbäumen für die Tätigkeitsprofile und Arbeitsvorgänge erfolgt nicht. In den kreisfreien Städten, Landkreisen und Kommunen variieren die Angaben zu den für die Pflege und den Erhalt der Alleen und Baumreihen zuständigen Personen zwischen 1 bis 17, wobei nicht alle Personen ausschließlich für die Baumpflege zur Verfügung stehen. Zu beachten ist weiterhin, dass Arbeiten zur Pflege des Baumbestandes am gesamten Straßennetz auch über Beauftragung Dritter realisiert werden. Außerdem leistet die Freiwillige Feuerwehr im Zuge der Gefahrenabwehr Hilfe an allen Straßen, wenn es um Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Baumbestand geht. 5. Wie findet Kommunikation zum Alleenschutz zwischen dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr und den nachgelagerten Bereichen statt (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? Gemäß § 21 Abs. 2 NatSchG LSA hat der Träger der Straßenbaulast die notwendige Unterhaltung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde vorzunehmen. Aus diesem Grund findet die Abstimmung zum Alleenschutz maßgeblich zwischen Straßenbauverwaltung und unteren Naturschutzbehörden statt. Zu nennen sind hier vor allem die jährlich stattfindenden Baumschauen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Vertretern der jeweiligen Straßenbaulastträger oder Straßenmeistereien. In besonderen Einzelfällen, zum Beispiel der Verkehrssicherung, werden auch kurzfristig anberaumte Ortstermine mit den jeweiligen Straßenunterhaltungspflichtigen durchgeführt . Anträge auf naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des § 21 Abs. 1 NatSchG LSA richten die jeweiligen Träger der Straßenbaulast an die zuständige untere Naturschutzbehörde. Abstimmungen zwischen der oberen und der unteren Naturschutzbehörde zur Umsetzung des § 21 Abs. 2 NatSchG LSA finden insbesondere im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Dienstberatungen statt. Das Kompetenzzentrum Garten- und Landschaftsbau der LLG in Quedlinburg arbeitet eng mit der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) zusammen . Die LSBB ist seit Gründung des Versuchsbeirates GaLaBau der Norddeutschen Kooperation im Gartenbau in Quedlinburg im Jahr 2007 dort kontinuierlich 5 vertreten. Im Jahr 2016 hat Herr Stania von der LSBB, Fachgruppe Umweltschutz und Landschaftspflege, den Vorsitz dieses Versuchsbeirates übernommen . Allerdings gibt es zurzeit auf ministerieller Ebene zwischen MLV und MULE keine unmittelbaren Erörterungen zum Thema Alleenschutz. B) Bestandsaufnahme der Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt 1. Wie definiert die Landesregierung Alleen? 2. Wie definiert die Landesregierung Baumreihen? Die Fragen B) 1 und B) 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA sind wie folgt definiert: Alleen sind regelmäßig bepflanzte lineare Bestände von Bäumen, die öffentliche oder private Verkehrsflächen und Feldwege auf beiden Seiten begrenzen. Einseitige Baumreihen sind regelmäßig bepflanzte Bestände von Bäumen an nur einer Seite öffentlicher oder privater Verkehrsflächen und Feldwege. Einstufungskriterien: Zur Einstufung als geschützte Allee und einseitige Baumreihe an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen muss die Allee bzw. Baumreihe eine Mindestlänge von 100 m aufweisen. Die Bäume müssen in regelmäßigen Abständen gepflanzt sein. Lückige Baumbestände werden nicht aufgenommen, sobald der Anteil einer Lücke 50 m bzw. der Lücken in ihrer Summe 50 Prozent der Gesamtlänge überschreitet. Die Herkunft der Baumart (heimisch oder fremdländisch ) spielt für den Schutzstatus keine Rolle. 3. Welche positiven Umwelteinflüsse haben Alleen und Baumreihen? Wie wird dies im Hinblick auf den Erhalt der Biodiversität und insbesondere im Kontext mit dem Thema Insektensterben bewertet? Neben der landschaftsgestaltenden und kulturhistorischen Funktion besitzen Alleen eine wichtige Habitatfunktion, die sowohl vom Alter der Alleebäume als auch von der Baumartenzusammensetzung abhängig ist. Alleen und straßenbegleitende Baumreihen stellen Bruthabitate für bestimmte Vogelarten dar und bieten Lebensraum für eine Vielzahl von Insektenarten. Hiervon können in entsprechenden Fällen auch FFH-Arten, wie Heldbock (Cerambyx cerdo) und Eremit (Osmoderma eremita), betroffen sein. An der Stieleiche (Quercus robur) wurden über 1.000 Insektenarten als Gäste und Besiedler nachgewiesen. Insbesondere alte Bäume werden als Lebensraum von xylophagen und xylobionten Insektenarten , von denen eine Vielzahl in den Roten Listen geführt wird, angenommen. Somit stellen Alleen einen wichtigen Baustein für die Erhaltung der Biodiversität dar und leisten einen Beitrag zur Bewahrung unserer Insektenfauna. Alleen, die von nektarproduzierenden Baumarten, wie zum Beispiel Obstbäume, Linden- 6 und Ahornarten, gebildet werden, sind für die Förderung der Insektenfauna von wesentlicher Bedeutung. 4. Wie viele Alleen und Baumreihen gibt es in Sachsen-Anhalt und wie viele Bäume sind Teile davon? Bitte zwischen Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen differenzieren und tabellarisch aufführen. an Bundes-straßen an Landesstraßen an Kreisstraßen an Kommunalstraßen Anzahl Alleen 734 1233 167* 889* mit Einzelbäumen 33.842 50.514 Anzahl Baumreihen 1.850 4.252 206* 3.745* mit Einzelbäumen 30.196 57.886 Gesamtanzahl der Einzelbäume 64.038 108.400 55.704* 113.807* *Angaben soweit vorliegend (siehe Vorbemerkung) 5. An wie viel Prozent aller Straßenkilometer stehen Alleen bzw. Baumreihen? Bitte differenzieren zwischen Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen . Im Land Sachsen-Anhalt stehen an 13,70 Prozent der Bundesstraßen Alleen und an 16,02 Prozent der Bundesstraßen Baumreihen. An Landesstraßen beträgt der Anteil der Alleen 9,29 Prozent und der Anteil an Baumreihen 15,07 Prozent. Aufgrund der gelieferten Daten (siehe Vorbemerkung) sind für die Kreis- und Kommunalstraßen keine statistisch belastbaren Aussagen möglich. Exemplarisch meldete der Landkreis Börde an 22 Prozent der Kreisstraßen Alleen und an 19 Prozent der Kreisstraßen Baumreihen, die Landeshauptstadt Magdeburg an ca. 20 Prozent der Straßen Alleen- bzw. Baumreihen, die Stadt Bernburg (Salzlandkreis ) an ca. 15 Prozent der Kommunalstraßen Alleen- bzw. Baumreihen, die Hansestadt Stendal (Landkreis Stendal) an ca. 12 Prozent der Kommunalstraßen Alleen- bzw. Baumreihen und die Stadt Oranienbaum (Landkreis Wittenberg) an 16,8 Prozent der Kommunalstraßen Alleen- bzw. Baumreihen. 6. Gibt es darüber hinaus „Sonstige Straßen und Wege“ (unterhalb von Kommunalstraßen), an denen es Alleen oder Baumreihen gibt? Werden diese Alleen/Baumreihen, insbesondere an Feldwegen, hinreichend statistisch erfasst? Unterhalb der Kommunalstraßen gibt es private Wege/Straßen. Inwieweit es dort Alleen oder Baumreihen gibt, ist der Landesregierung nicht bekannt. 7. Laut Kleiner Anfrage Drs. 6/4520 hätte bis Ende 2016 der Aufbau eines Baumkatasters für die Erfassung von Alleen bzw. Baumreihen abgeschlossen werden sollen. Ist dies umgesetzt worden und wird dieses Baumkatas- 7 ter der Öffentlichkeit, entgegen den Ausführungen in der Drs. 6/4520, zur Verfügung gestellt? Die Erfassung der Bäume an Bundes- und Landesstraßen im Baumkataster ist abgeschlossen. In einigen Landkreisen liegen bereits Baumkataster vor, jedoch sind diese teilweise nicht vollständig. Zur Thematik der Öffentlichkeitsinformation wird auf die Antwort zu Frage B) 8 verwiesen. 8. Ist geplant, ähnlich wie es das Land Brandenburg umgesetzt hat, eine oder mehrere Übersichtskarten zu Alleen im Internet zur Verfügung zu stellen, wo u. a. die Neuanpflanzungen der vergangenen Jahre für interessierte Bürgerinnen und Bürger sichtbar gemacht werden? Wenn nein, welche Gründe sprechen gegen dieses einfache Instrument der Öffentlichkeitsinformation ? Die Landesregierung plant für die Bundes- und Landesstraßen die Bereitstellung der Informationen zum Bestand an Alleen und Baumreihen als Geodienste. Als Plattform sind der Sachsen-Anhalt-Viewer sowie die Seite www.verkehr.sachsenanhalt .de vorgesehen. In den Landkreisen gibt es eine für die Öffentlichkeit nutzbare Darstellung derzeit nicht, aber stellenweise ist diese geplant. 9. Wie viele Alleen bzw. Baumreihen stehen in Sachsen-Anhalt unter Denkmalschutz ? Nach Möglichkeit tabellarisch auflisten, um welche Alleen es sich handelt und wo sich diese befinden. Die Alleen in Sachsen-Anhalt, die nach den Kriterien des Denkmalschutzgesetzes geschichtliche, kulturell-künstlerische oder städtebauliche Denkmalwerte haben und aufgrund dieser besonderen Bedeutung unter Denkmalschutz gestellt wurden, sind in den 1990er Jahren erfasst worden. Allerdings ist bei dieser Denkmalgattung davon auszugehen, dass es keine flächendeckende Erfassung aller damals noch existierenden historischen Alleen gab, aus denen dann diejenigen von besonderer Bedeutung ausgewählt wurden. Auch sind Alleen nicht generell als einzelnes Denkmal erfasst worden, sondern werden in den Denkmalbegründungen von Ensembles und Gesamtanlagen als konstituierend erwähnt . 32 Alleen sind im Denkmalverzeichnis unter diesem Sachbegriff erfasst, davon 23 im Gartenreich Dessau-Wörlitz. Über den derzeitigen Zustand oder ihr noch Vorhandensein kann zu dieser Zeit keine Aussage getroffen werden. Die bestehenden Zielkonflikte zwischen dem öffentlichen Belang Straßenausbau, Straßenbewirtschaftung (Pflege der Bankette, Winterdienst etc.), Sicherheit für Autofahrer einerseits und denkmalpflegerischen Zielen (Bewahrung und Pflege von Altbäumen, konsequentes Nachpflanzen nach unvermeidlichen Baumverlusten ) andererseits werden auch künftig unvermeidlich sein. 8 C) Entwicklung der Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt 1. Wie wird sich der Bestand an Alleen und Baumreihen in den nächsten 5 Jahren in Sachsen-Anhalt voraussichtlich entwickeln (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? Wie soll vonseiten der Landesregierung ein weiterer Rückgang von Alleen/Baumreihen verhindert werden? Eine differenzierte Bewertung der voraussichtlichen Bestandsentwicklung für Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen ist schwer möglich und maßgeblich vom jeweiligen zuständigen Baulastträger abhängig. Die LSBB und die Verwaltungen werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles unternehmen den Bestand der Alleen und Baumreihen konstant zu halten. 2. Wie viele Alleen und Baumreihen wurden in den letzten 5 Jahren in Sachsen -Anhalt neu angelegt? Anzahl neuangelegter Alleen und Baumreihen (Zeitraum 2013-2017) Alleen Baumreihen Bundes- und Landesstraßen 22 92 Kreis- und Kommunalstraßen 10* 22* *Angaben soweit vorliegend (siehe Vorbemerkung) 3. Wie viele neue Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt sind geplant und wie werden diese gefördert? Anzahl geplanter Alleen und Baumreihen (mit abgestimmten Planungsstand) Alleen Baumreihen Bundes- und Landesstraßen 30 95 Kreis- und Kommunalstraßen Aufgrund der vorliegenden Daten (siehe Vorbemerkung) sind keine statistisch belastbaren Aussagen möglich. Eine direkte Fördermöglichkeit zur Anlage von Alleen und Baumreihen besteht nicht. Die Finanzierung erfolgt über die Straßenbauvorhaben, die ggf. gefördert werden können. 4. Welche konkreten Risiken sind erkennbar, die zu einem weiteren Bestandsrückgang von Alleen oder Baumreihen in Sachsen-Anhalt führen könnten? Der Baumbestand in Alleen und Baumreihen unterliegt einer Vielzahl von Risikofaktoren , die in der Beurteilung der Bestandsentwicklung zu berücksichtigen sind. 9 Folgende Risiken sind zu nennen: • Klimawandel Unter den Bedingungen des fortschreitenden Klimawandels ist zu erwarten, dass sich die Standortbedingungen zunehmend verändern und die Gefahr des Auftretens bisher nicht vorkommender Krankheitserreger steigt. Als Folge könnten sich die heute verwendeten heimischen Hauptbaumarten nicht mehr dauerhaft gut und gesund entwickeln und müssten demzufolge frühzeitiger ersetzt werden. Damit sind nicht nur erheblich höhere Kosten für Fällungen, Neupflanzungen und Baumpflege verbunden, sondern die wichtigen Wohlfahrtswirkungen von Bäumen als Kohlendioxidverbraucher, Sauerstoffproduzent und Klimaverbesserer, unter anderem durch Absorbierung von Staubund Lärmemissionen, könnten erheblich eingeschränkt sein. In diesem Zusammenhang sind auch die zunehmende Häufigkeit und Intensität von Witterungsextremen (Frühjahrs- und Sommertrockenheit, Klimastress, extreme Sturmereignisse, wie 2007 „Kyrill“, 2018 „Friederike" und Schneebruch, Überschwemmungen bei extremen Hochwasserereignissen, wie 2013 im Bereich Elbe-Saale-Dreieck) zu nennen. • Zunahme von Luftverschmutzungen (Kohlendioxid und Stickoxide) • Zunahme von baumschädigenden Organismen insbesondere auch durch eingeschleppte invasive Arten (z. B. Asiatischer Laubholzbockkäfer) • Überalterung von Alleen Zahlreiche Alleen sind überaltert und bestehen nur noch aus Altbäumen, welche dann Mängel in der Verkehrssicherheit aufweisen. Als Ursache spielen auch unsachgemäße Schnittmaßnahmen im Starkastbereich eine Rolle, da die Gehölze zur Herstellung des geforderten Lichtraumprofils oft stark entastet wurden. Insbesondere die alten Obstalleen und -baumreihen sind stark abgängig , da die Nutzung und somit auch die fachgerechte Obstbaumpflege vielerorts weggefallen sind. • Nichtfachgerechte Anpflanzung und Pflege Schlechter Anwuchs und geringere Vitalität sind bei nicht standortgerechten oder nicht heimischen Baumarten, fehlender Pflege im Anschluss an die meist dreijährige Anwuchspflege mit besonderen Auswirkungen auf die Vitalität bei Obstgehölzen zu verzeichnen. • Mechanische Beschädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich insbesondere auch durch unsachgemäße Schnittmaßnahmen • Flächendeckender Krankheitsbefall bei einigen Baumarten (z. B. Holländische Ulmenkrankheit, Eschentriebsterben, Feuerbrand bei Obstbäumen, Eichenprozessionsspinner ) • Einsatz von Tausalz durch den Winterdienst [vgl. Frage C) 41] • Begrenztheit an straßen- und wegebegleitenden Flächen Dies stellt ein weiteres Hemmnis bei der Umsetzung von Ersatzpflanzungen dar. Die Wegebreiten reichen oft nicht gleichzeitig für einen DIN-gerechten Straßenausbau und eine Bepflanzung mit Baumreihen aus. Insbesondere in Ortslagen können sich Leitungsverlegungen in der Nähe zu Bäumen wegen der räumlichen Begrenztheit negativ auf das Wurzelwerk der Bäume auswirken . • Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009) 10 Bei der Neuanlage von Alleen an Landes- und Bundesstraßen wirkt sich die vom Bund erarbeitete und seit Oktober 2010 von der Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt angewandte RPS 2009 erheblich aus. Die Richtlinie regelt insbesondere, dass bei Straßen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h bis 100 km/h ein kritischer Abstand zwischen Straße und Baum von 7,50 m nicht unterschritten werden darf. Diese Vorschrift führt in der Praxis dazu, dass für Ersatzpflanzung und Neuanlage von Alleen an Bundesund Landesstraßen beidseitig ein zusätzlicher Flächenbedarf von etwa 9,0 m notwendig wird, da zum Erhalt des Baumes noch ein Schonstreifen von mindestens 1,50 m zusätzlich vorzuhalten ist. Das bedeutet, dass pro Kilometer Straße für die Anlage einer Allee eine Fläche von 1,8 ha in Anspruch genommen werden müsste. Unter diesen Bedingungen ist die Anlage von Alleen an Bundes- und Landesstraßen erheblich erschwert. Im Bestand ist zum Schutz der Alleen ggf. die Anlage von Schutzplanken vorgesehen. 5. Wie viele Allee- bzw. Baumreihenbäume wurden bei den vier Sturmereignissen zwischen Juni 2017 und Januar 2018 durch Windwurf beschädigt und mussten entnommen werden? Wie viele Allee- bzw. Baumreihenbäume bei den vier Sturmereignissen zwischen Juni 2017 und Januar 2018 durch Windwurf beschädigt und entnommen werden mussten, wurde statistisch nicht erfasst. 6. Werden Sturmverluste (Windwurf) an Alleen und Baumreihen an die Unteren Naturschutzbehörden gemeldet? Wenn nein, warum nicht und welche Gesetze oder Richtlinien müssten hierfür geändert werden (Bundes-, Landes -, Kreis- und Kommunalstraßen)? Sturmverluste an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden den unteren Naturschutzbehörden nur unregelmäßig durch die zuständigen Straßenmeistereien gemeldet. Meldungen der Kommunen über Sturmverluste an Bäumen der Gemeindestraßen erfolgen nur ausnahmsweise. Durch die Führung des Baumkatasters bei der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) und durch Baumschauen lassen sich Abgänge auch im Nachhinein noch erfassen. Eine rechtliche Grundlage für die Anzeige von Windwurfverlusten innerhalb des gesetzlichen Alleenschutzes besteht nicht. Eine Anzeigepflicht von Sturmschäden wäre in die Vorschriften des § 21 NatSchG LSA aufzunehmen. Dies wird aber von der Mehrzahl der UNB als nicht notwendig angesehen. 7. Erfolgen in jedem Fall Ersatzpflanzungen an Alleen und Baumreihen bei Sturmverlusten? Wenn nein, warum nicht und welche Gesetze oder Richtlinien müssten hierfür geändert werden? Für die Straßenbaulastträger besteht keine rechtliche Verpflichtung, Ersatzpflanzungen an Alleen und Baumreihen bei Sturmverlusten vorzunehmen. Um den Kreis der zu Ersatzmaßnahmen Verpflichteten zu öffnen, müsste eine Änderung im Bundesnaturschutzrecht erfolgen, indem Abstand vom Verursacherprinzip genommen wird. 11 Betreffend der Bundes- und Landesstraßen ist die LSBB grundsätzlich bemüht auch ohne gesetzliche Verpflichtung Lücken in Alleen und Baumreihen im Straßennetz wieder zu bepflanzen. 8. Bei welchen Baumaßnahmen der letzten 5 Jahre kam es in Sachsen-Anhalt zur Fällung von Bäumen, welche Bestandteil einer Allee oder Baumreihe waren (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? 9. In welchen Fällen wurden die Unteren Naturschutzbehörden nicht beteiligt? Wie kann das rechtlich begründet werden? 10. In wie vielen Fällen erteilten die Unteren Naturschutzbehörden Ausnahmegenehmigungen zur Fällung der Bäume? In wie vielen Fällen war das nicht der Fall? 13. Wurden bei Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Verkehrsgefährdung in Kombination mit hohen Geschwindigkeiten eine Geschwindigkeitsreduzierung in Betracht gezogen? 14. Wo und wann fanden für die Baumaßnahmen zu Frage 8 Ersatzpflanzungen statt (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? 15. Wie viele dieser durch Baumaßnahmen gefällten Bäume standen in Obstbaumalleen bzw. -reihen? Die Fragen C) 8 bis C) 10 und C) 13 bis C) 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hierzu werden für die Bundes- und Landesstraßen auf die als Anlage 1 und 2 beigefügten tabellarischen Übersichten verwiesen. Für die Kreis- und Kommunalstraßen konnten aufgrund der gelieferten Daten (siehe Vorbemerkung) keine statistisch belastbaren Aussagen getroffen werden. Exemplarisch benennt der Landkreis Anhalt-Bitterfeld 9, der Landkreis Harz 81 und der Landkreis Stendal 10 Baumaßnahmen an Kreisstraßen mit Baumfällungen in Alleen und Baumreihen. Weiter benennt exemplarisch die kreisfreie Stadt Magdeburg 13, der Landkreis Börde 15 und der Landkreis Wittenberg 32 Baumaßnahmen an Kommunalstraßen mit Baumfällungen in Alleen und Baumreihen. Bei allen Baumfällungen erfolgte die Beteiligung der UNB. Im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen wurden Geschwindigkeitsreduzierungen in Betracht gezogen , waren jedoch i.d.R. nicht umsetzbar (siehe Antwort zu Frage C) 12). Die vorgenommenen Ersatzpflanzungen wurden größtenteils in den Um- und Ausbaubereichen der Baumaßnahme selbst oder trassennah umgesetzt. Eine repräsentative Aussage zu der Anzahl gefällter Bäume in Obstbaumalleen bzw. -reihen können gemäß der vorliegenden Daten (siehe Vorbemerkung) nicht gemacht werden. 11. Wie wurden diese Ausnahmegenehmigungen begründet? Bitte einzelne Gründe auflisten. 12 12. Welche Alternativen zu Baumfällungen wurden bei diesen Ausnahmegenehmigungen geprüft? Die Fragen C) 11 und C) 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Ausnahmegenehmigungen waren aus Gründen der Verkehrssicherheit (Umund Ausbau zu einem richtlinienkonformen, leistungsfähigen und sicheren Regelquerschnitt ), der Standsicherheit, des Vitalitätsmangels der Bäume bzw. krankheitsbedingt notwendig und ohne Alternative. 16. Wird bei der Nachpflanzung von Obstbaumalleen bzw. -baumreihen zwingend auf die Verwendung alter Obstsorten geachtet, die auch den standörtlichen Gegebenheiten, insbesondere im Hinblick auf Bodentyp und Wasserversorgung (Verwendung der richtigen Unterlage) sowie der „örtlichen Landeskultur“ (z. B. Halberstädter Jungfernapfel, Altmärker Renette) entsprechen (vgl. § 21 Abs. 3 NatSchG LSA)? Das NatSchG LSA und die „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA)“ enthalten die rechtlichen bzw. fachlichen Vorgaben zur Verwendung von Obstbäumen. § 21 Abs. 3 NatSchG LSA schreibt für Neupflanzungen u.a. vor, bevorzugt heimische Wildobstbaumarten zu verwenden . Die Neupflanzungen sollen weiterhin einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben. Die ELA (S. 95), welche mit RdErl. des MLV vom 24. September 2015 für Bundes- und Landesstraßen eingeführt wurden, geben den Hinweis grundsätzlich Obstbäume regionaltypischer Sorten in der freien Landschaft zu verwenden . Die innerhalb der SBV bestehenden Fachkonventionen stellen eine entsprechende Berücksichtigung dieser Thematik in der Landschaftsplanung sicher bzw. werden durch die zuständigen Naturschutzbehörden im Zuge der Eingriffsgenehmigungen beauflagt. Regionale Sortenempfehlungen für die Verwendung von Obstbäumen liegen teilweise landkreisbezogen vor und finden bei der Arten- und Sortenfestlegung für Nach- und Neupflanzungen in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden Berücksichtigung. 17. Wie wird bei der großen Vielfalt von alten Obstsorten in der Praxis gewährleistet , dass bei Ersatzpflanzungen für gefällte Obstbäume nach Möglichkeit auch die entsprechende Sorte nachgepflanzt wird? Wie kann das im Rahmen einer der Fällung vorausgehenden Baumschau gewährleistet werden , wenn eine genaue Sortenbestimmung des Altbaumes oftmals nur anhand der ausgereiften Frucht möglich ist? Eine gesetzliche bzw. anderweitige Vorgabe, dass bei Ersatzpflanzungen für Obstbäume die ursprüngliche Sorte zu verwenden ist, existiert nicht. Grundsätzlich besteht kein Anlass die Obstbaumsorte, die gefällt wurde, auch wieder nachzupflanzen , da in der Regel keine Sortenbestimmung durchgeführt wird. Im Einzelfall geben die Auflagen der unteren Naturschutzbehörden konkrete Sorten zur Nachpflanzung vor. 13 18. Werden vonseiten der Landesstraßenbaubehörde bzw. vonseiten der Landkreise oder der Kommunen bei Obstbaumalleen bzw. -baumreihen auch hinreichende Pflegemaßnahmen (insbesondere Erziehungsschnitt oder witterungsabhängige Bewässerung) eingeplant, um das erfolgreiche Anwachsen der Bäume zu gewährleisten und dem § 21 NatSchG LSA Rechnung zu tragen? Für die Neuanlage von Obstbaumalleen und -reihen werden im Zuge der Erstellung der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung die Leistungen beschrieben und festgesetzt, die im Zuge der Bauvorbereitung, Pflanzung und Pflege zu erbringen sind. Für Hochstammpflanzungen wird in der Regel neben der einjährigen Fertigstellungspflege eine zwei- bis dreijährige Entwicklungspflege ausgeführt. Um den Erfolg der Pflanzung sicherzustellen, erfolgen jährlich 2 bis 3 Pflegegänge sowie eine bedarfsgerechte Wässerung. Die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistungen wird über Abnahmen, im Zuge der Bauüberwachung , in der Abwicklung der Bauverträge, kontrolliert. Im Rahmen der Fertigstellungspflege erfolgt der Pflanzschnitt, ggf. eine Bodenverbesserung, die Sicherung mittels Dreibock sowie die Anbringung eines Stammschutzes. Für die Erbringung dieser Leistungen gelten die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB 05, Herausgeber: BMVBS 2005) und die Empfehlungen für Baumpflanzungen (Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) in Zusammenarbeit mit der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) 2015). Die Erziehungs- und Aufbauschnitte werden nach den Vorgaben der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau (ZTV Baum-StB 04, Herausgeber : FLL 2004) bzw. der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Baumpflege (ZTV-Baumpflege, Herausgeber: FLL 2017) ausgeführt . Das Personal der LSBB besucht dazu, neben In-House-Schulungen, Fortbildungsmaßnahmen des Zentrums für Gartenbau und Technik in Quedlinburg. Die besonderen Ansprüche bei der Pflege von Obstbäumen werden im Rahmen dieser Schulungen mit praktischen Übungen untersetzt. Somit ist sichergestellt, dass sowohl bei der Bauüberwachung und Abnahme dieser Leistungen als auch bei der Erbringung in Eigenleistung das Personal bestmöglich geschult ist. 19. Welche Erfahrungen haben die zuständigen Behörden im Hinblick auf Kompensationsmaßnahmen beim Ersetzen von Obstbaumalleen/-baumreihen gemacht? Können diese im Sinne von § 21 Abs. 3 NatSchG LSA in jedem Fall „rechtzeitig und in ausreichendem Umfang“ realisiert werden? Wenn nein, welche konkreten Hindernisse gibt es? Obstbaumreihen und -alleen unterscheiden sich hinsichtlich der geforderten rechtzeitigen und in ausreichendem Umfang vorzunehmenden Ersatzpflanzungen von den übrigen Baumarten. Denn durch die Maßgabe der „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB)“ zur Vermeidung von Wildunfällen, keine fruchttragenden Bäume im Straßenseitenraum zu pflanzen, werden Obstbaumalleen und -baumreihen überwiegend an Wegen und nicht an Bundes- und Landesstraßen ersetzt. Da diese Wege nicht im Eigentum der LSBB liegen, ist der Grunderwerb bzw. eine Flächensicherung über die Bau- 14 rechtsverfahren erforderlich, die oft mit zeitlichem Verzug verbunden sind. Ist eine derartige Sicherung nicht möglich, kann in Abstimmung mit der UNB auch eine Realisierung der Ersatzpflanzung mit anderen Baumarten z. B. an Straßenseitenflächen erfolgen, sofern die Vorgaben der RPS (Richtlinien zum passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme) beachtet werden (Abstände , Schutzeinrichtungen). Jedoch kann gegebenenfalls in Einzelfällen auch auf wenig fruchttragende Wildobstsorten an der Straße ausgewichen werden. Das führt dazu, dass Obstbaumreihen- und -alleen an Bundes- und Landesstraßen unter Umständen nicht adäquat ersetzt werden können. 20. Wie wird die Rolle von Kommunen bei der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen bewertet? Welche Optionen sind denkbar, um das Interesse von Kommunen an Kompensationsmaßnahmen - insbesondere bei pflegeintensiveren Obstgehölzen - zu erhöhen? Die Kommunen spielen bei der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen für die Anlage von Baumreihen und Alleen eine besondere Rolle, da die kommunalen Straßen und Wege in der Regel eine hohe Eignung für die Etablierung und den Erhalt von Baumreihen und Alleen aufweisen. Obstgehölze sind insbesondere für die Förderung der Insektenfauna von wesentlicher Bedeutung. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt , die nicht zuletzt die wesentliche Grundlage für das Leben der Menschen darstellt (vgl. Frage B 3). Da die Straßenbauverwaltung aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällte oder abgängige Obstbäume in der Regel nicht wieder durch Obstgehölze, sondern durch Standard-Laubgehölze ersetzt, reduziert sich praktisch die Anlage von Obstalleen auf den Bereich der Feldwege und sonstigen Gemeindestraßen (siehe auch Antwort zu Frage C) 19). Somit kommt den Kommunen für die Erhaltung und Anlage von straßenbegleitenden Obstgehölzen eine besondere Bedeutung zu. Für die Gemeinden ist die Anlage von Obstalleen allerdings mit erheblichen Aufwendungen verbunden, da die Pflege hochstämmiger Obstbaumsorten personal- und kostenintensive Schnittmaßnahmen erfordert. Hiermit im Zusammenhang stehen auch die Aufwendungen zur Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht. Der hohe Pflege- und Erhaltungsaufwand nach Ablauf der vom Kompensationspflichtigen zu leistenden Fertigstellungs- und Entwicklungspflege begrenzt somit die Akzeptanz der Kommunen zur Anlage von Alleen und Baumreihen. Zur Unterstützung der Anlage und Entwicklung von Alleen und einseitigen Baumreihen im Gemeindebereich beabsichtigt das MULE, die Anlage und die Pflege von straßenbegleitenden Obstgehölzen durch entsprechende Förderprogramme für die Gemeinden attraktiv zu machen. 21. Entstand durch die Fällung von Obstbäumen ein wirtschaftlicher Nachteil für regionale Mostereien oder bei Obstbrennereien in Sachsen-Anhalt, die auf die wachsende Vermarktung regionaler Spezialprodukte setzen? Über wirtschaftliche Nachteile ist der Landesregierung nichts bekannt. 22. Welche räumlichen Aspekte müssen bei Ersatzpflanzungen grundsätzlich beachtet werden? Arbeitet die Landesstraßenbauverwaltung mit einem 15 Poolsystem, welches erlaubt, dass die Ersatzpflanzungen landesweit stattfinden können oder ist dies auf den gleichen bzw. angrenzenden Landkreis begrenzt? Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind die durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes ersetzt, sobald diese in dem (vom Eingriff) betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist. Die entsprechenden Naturräume sind im RdErl. des MLU vom 6. September 2010 - 22.22300, Festlegung des Kompensationsraumes für Ersatzmaßnahmen, bestimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Nachpflanzung eines Baumes an gleicher Stelle eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG darstellt. Ein einheitliches Poolsystem zur Kompensation von Baumverlusten innerhalb der LSBB besteht derzeitig nicht. Den Regionalbereichen der LSBB ist es jedoch freigestellt, vorgezogene Kompensationsmaßnahmen (z. B. Aufforstungen, Baumpflanzungen) auszuführen, die zu einem späteren Zeitpunkt angerechnet werden. Oft werden auch einzelne Ersatzpflanzungsverpflichtungen in größeren Komplexmaßnahmen gebündelt realisiert. 23. Wie viele Einwände gegen Baumaßnahmen wurden mindestens zum Teil mit dem Schutz von Bäumen aus Alleen oder Baumreihen begründet (Bundes -, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? Zu dieser Frage können keine belastbaren Aussagen getroffen werden, da hierzu keine statistischen Erfassungen erhoben werden bzw. vorliegen. 24. Wie viele Bäume in Alleen und Baumreihen wurden durch die Elbeflut 2013 beschädigt? Wie viel dieser Bäume wurden im Sinne des Landtagsbeschlusses 6/3613 erneuert? Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine flächendeckenden statistischen Daten vor. Durch die LSBB wurden 1.250 beschädigte Bäume in Alleen und Baumreihen registriert und bisher 705 Bäume nachgepflanzt. 25. Womit wird der Verzicht einer Nachpflanzung bei Alleen und Baumreihen begründet (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen)? Davon ausgehend, dass sich diese Frage auf die vorhergehende Frage C) 24 bezieht, ist folgendes festzustellen: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, Ersatzpflanzungen bei vom Hochwasser geschädigten Bäumen vorzunehmen, weil kein Eingriff im Sinn des BNatSchG vorliegt. Unabhängig davon wurden dennoch Nachpflanzungen vorgenommen . Auf die Antworten auf Frage C) 24 und C) 7 wird verwiesen. 26. Gelten die Mindestabstände von Bäumen zur Fahrbahn der „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ an bestehenden Alleen oder nur für neu angepflanzte Alleen? 16 Die RPS 2009 definieren generell keine Mindestabstände für Bäume oder andere Hindernisse, sondern weisen vielmehr in Abhängigkeit von der Straßenkategorie und der zulässigen Geschwindigkeit kritische Abstände aus, innerhalb welcher Hindernisse und Gefahrenstellen abzusichern sind. Die Schaffung neuer Hindernisse innerhalb dieser kritischen Abstände widerspricht darüber hinaus dem Grundsatz der RPS 2009, Gefahrenstellen vorzugsweise zu beseitigen oder zu vermeiden, statt sie mit Fahrzeug- Rückhaltesystemen abzusichern. Unabhängig von den Vorgaben der RPS 2009 sind in den ESAB 2006 Mindestabstände für die Neupflanzung von Bäumen ausgewiesen. Für vorhandene Straßenbäume ist generell ein Bestandsschutz gewährleistet, der garantiert, dass ohne objektive Veranlassung (z. B. aufgrund von Verkehrssicherungspflicht oder Ausbauplanungen) keine Bäume gefällt werden . 27. Wann und wie hat das Bundesverkehrsministerium die Straßenbaubehörden darüber informiert, wie die „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ anzuwenden ist? Die RPS 2009 wurden mit ARS 28/2010 vom 20. Dezember 2010 durch das BMVBS bekannt gegeben und mit Erlass des MLV vom 30. August 2012 für die Anwendung auf allen Straßen im Zuständigkeitsbereich der Landesstraßenbauverwaltung eingeführt. 28. Gilt diese Vorschrift auch für Lückenbepflanzungen? 29. Wird die „Ausnahme-Lückenbepflanzung“ ohne Mindestabstand zur Fahrbahn gemäß ESAB 2006 in Sachsen-Anhalt angewendet? Wenn ja, wo ist diese wann geschehen? Wenn nein, warum nicht? Wegen des Sachzusammenhangs werden Frage C) 28 und C) 29 gemeinsam beantwortet: Grundsätzlich stellt auch eine Lückenbepflanzung die „Schaffung einer neuen Gefahrenstelle“ im Sinne der RPS 2009, Abschnitt 1, Absatz (3), Buchstabe (b) dar. Somit gelten die RPS 2009 auch für nachgepflanzte Bäume in Lücken von Alleen oder Baumreihen. In Sachsen-Anhalt sind gemäß der Dienstanweisung DA 09-2013 der LSBB, Abschnitt 4.4 für Ersatzpflanzungen die ESAB 2006 anzuwenden . Des Weiteren wurde auf Grundlage eines Erlasses des MLV vom 30. August 2012 im Rahmen der genannten Dienstanweisung geregelt, dass für einzelne, aus Gründen der Verkehrssicherheit in bestehenden Alleen oder Baumreihen gefällte Bäume ohne Errichtung von Fahrzeug-Rückhaltesystemen Ersatzpflanzungen erfolgen dürfen. Grundsätzlich ist damit auch die „Ausnahme- Lückenbepflanzung“ gemäß ESAB abgedeckt. Die Benennung aller Standorte von Lückenbepflanzungen in alter Baumflucht ohne Mindestabstand zur Fahrbahn wird statistisch nicht gesondert erfasst. 30. Greift die „Ausnahme-Lückenbepflanzung“ bei Alleeenden? Die unter C) 28 erläuterte Regelung zu Ersatzpflanzungen gilt für die Fällung und Nachpflanzung von einzelnen Bäumen in Alleen und Baumreihen. Dies trifft 17 ebenso auf die Bäume am Anfang und Ende einer Allee bzw. Baumreihe zu. Die nach ESAB eingeräumte Möglichkeit der Pflanzung in bisheriger Baumflucht bezieht sich auf kleinere Baumlücken bis zu einer Länge von 100 m. 31. Wie viele Bäume von Alleen und Baumreihen wurden seit 2010 in Sachsen- Anhalt als verkehrsgefährdend eingestuft? Bitte nach Jahreszahl und Landkreis angeben (Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen). Mit Auswertung der Daten im September 2018 konnte für die Bundes- und Landesstraßen folgender Sachstand ermittelt werden: Alleen Baumreihen Zustand Bäume Bundes-straßen Landesstraßen Bundesstraßen Landesstraßen Verkehrsgefährdend (=stark geschädigt) 5,9 % 8,1 % 6,0 % 12,1 % Es ist keine Vergleichbarkeit zu den Vorjahren möglich, da erst zum Ende des Jahres 2016 die Ersterfassung der Straßenbäume vollumfänglich abgeschlossen war. Eine landkreisbezogene Auswertung zu den verkehrsgefährdenden Bäumen in Alleen und Baumreihen ist auf Grund der Datenbankstruktur im System nicht möglich, da dieses entsprechend der Straßenbaulastträger und nicht nach Landkreisgrenzen differenziert. Aufgrund der gelieferten Daten (siehe Vorbemerkung) können für die Kreis- und Kommunalstraßen keine statistisch belastbaren Aussagen getroffen werden. Des Weiteren gaben einige Kommunen aus datentechnischen Gründen an, dass eine Filterung entsprechend der Anfrage nicht möglich ist, sondern lediglich eine Benennung der Anzahl der Bäume, an denen Maßnahmen wie Baumschnitt, Altholzentfernung , Fällung usw. durchzuführen waren. Exemplarisch gab der Landkreis Börde an, dass jährlich 700 bis 800 Bäume gefällt werden, Sturmschäden inbegriffen. Der Burgenlandkreis gab an, dass im Durchschnitt 100 Baumfällungen und Ersatzpflanzungen pro Jahr erfolgen. Die Landeshauptstadt Magdeburg meldete mit Stand vom 19. August 2018 28.678 Bäume mit dem Sicherheitsvermerk „verkehrssicher", 2.926 Bäume mit dem Sicherheitsvermerk „Nach Maßnahme verkehrssicher" und 190 Bäume mit dem Sicherheitsvermerk „Nicht verkehrssicher". Die Stadt Hecklingen im Salzlandkreis gab an, dass im Jahr 2017 ca. 15 Bäume als verkehrsgefährdend eingestuft wurden. Die Stadt Coswig (Anhalt) im Landkreis Wittenberg gab an, dass seit 2010 etwa 92 Bäume als verkehrsgefährdend eingestuft wurden. Davon erreichten allerdings 68 Bäume nach Unwettern diesen Status. 18 Die Stadt Oranienbaum im Landkreis Wittenberg meldete einen Anteil von 16,8 Prozent. Die Stadt Zahna-Elster im Landkreis Wittenberg meldete 9 Bäume im Jahr 2015, 34 Bäume im Jahr 2016, 35 Bäume im Jahr 2017 und 8 Bäume im Jahr 2018. Die Hansestadt Stendal im Landkreis Stendal übermittelte folgende Daten: Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl 70 46 15 81 25 26 95 16 25 32. Ist es möglich, bei Fällungen - aufgrund von eingestufter Verkehrsgefährdung z. B. in Kurven - Nachpflanzungen durch Hecken, Büsche oder buschartige Kleinbäume durchzuführen, da mit dieser Bepflanzung keine relevante Zusammenstoßgefahr mit Kraftfahrzeugen einhergeht? Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist es möglich und zielführend, statt Bäumen, welche ab einem Stammumfang von 25 cm als Hindernis einzustufen sind, Hecken und Büsche zu pflanzen, deren Gehölz diese Abmessungen regelmäßig nicht erreicht. Dabei ist gemäß ESAB, Abschnitt 4 zu beachten, dass zur Vermeidung von Wildunfällen keine fruchttragenden oder für Wild attraktiven Büsche zu verwenden sind. Zur Verbesserung der Erkennbarkeit von querendem Wild sind auch Büsche stets in ausreichendem Abstand zur Fahrbahn zu pflanzen. 33. Wie ist insbesondere das Thema Heckenbepflanzung an Straßenrändern als Schutz vor Schneeverwehung bzw. Schlammausspülung infolge von Starkniederschlägen zu bewerten? Gibt es hierzu in Sachsen-Anhalt oder anderen Bundesländern Erfahrungen? Die Anlage von Hecken und flächigen Gehölzpflanzungen im Straßennahbereich erfolgt vorrangig aus naturschutzfachlichen Gründen, u. a. zur landschaftsgerechten Einbindung der Straße in die Landschaft, zur Kompensation von Eingriffsfolgen , zur Abschirmung betriebsbedingter Wirkungen (Luftschadstoffe, Staub, Licht) sowie zur Gestaltung der Straßennebenflächen. Heckenbepflanzungen im Straßenrandbereich könnten eine Schutzfunktion gegen Schneeverwehungen haben, jedoch müssen diese fachgerecht angepflanzt werden. Das bedeutet, dass Heckenbepflanzungen im Abstand vom 12 bis 15- fachen der zu erwartenden Heckenhöhe gepflanzt werden. Bei einer Mindesthöhe von 1,5 m sind als Pflanzabstand zur Fahrbahn ca. 20 m einzuhalten. Nur in Ausnahmefällen befinden sich die hierzu zu nutzenden Grundstücke im Eigentum des Landes bzw. des Bundes. Direkt an die Straße gepflanzt, ist ein Schutz gegen Schneeverwehungen nicht zu erreichen, da sich an der Luv-Seite der Heckenpflanzung Schnee ablagert. Gegen Schneeverwehungen werden daher bevorzugt Schneezäune genutzt. Bodenerosion durch Wasser in Form von „Schlammausspülungen“ hat vielfältige Ursachen (siehe dazu auch den RdErl. des MLU vom 9. August 012 - 24.6/67131 RdErl. BodEr Wass). Diese können einzeln oder in Kombination zu Bodenerosion 19 durch Wasser führen. Dabei sind neben einer geordneten Wasserführung, eine ausreichend stabile Vegetationsdecke wichtige Faktoren zur Verhinderung erosiver Vorgänge, sowohl auf den Straßenböschungen als auch den umgebenden Flächen. Spezielle Erfahrungen, in wie weit eine bestehende Hecke Schlammausspülungen verhindert oder reduziert hat, gibt es nicht. Es kann jedoch von einer gewissen Rückhaltung von Schlammmassen ausgegangen werden. Für einen effektiven Schutz bedarf es vieler Einzelmaßnahmen, die einzelfallbezogen flächenübergreifend zu planen und zu realisieren sind, um besser gegen Starkregenereignisse gewappnet zu sein. 34. Wie oft wurde von 2010 bis 2017 gegen den § 21 NatSchG LSA verstoßen? Die von den unteren Naturschutzbehörden erfassten Verstöße gegen Vorschriften des gesetzlichen Alleenschutzes werden in den nachfolgenden Tabellen aufgelistet . In Anbetracht der fehlenden gesetzlichen Ahndungsmöglichkeit (s. Frage C 35) erfolgte nicht in jedem Fall eine Registrierung. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass einzelne Verstöße nicht zur Anzeige gekommen sind. Landkreis/ kreisfreie Stadt Anzahl Verstöße gegen § 21 NatSchG LSA ohne landwirtschaftliche Verursacher 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2010-2017 Mitte 2018 Altmarkkreis Salzwedel 0 0 0 0 1 0 0 0 1 - Anhalt-Bitterfeld 0 0 1 1 0 1 0 1 4 0 Börde 0 0 0 0 0 1 0 0 1 - Burgenlandkreis 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Dessau- Rosslau - - - - - - - - - - Halle 0 0 0 1 0 0 0 1 2 - Harz - - - - - - - - - - Jerichower Land 0 0 0 0 0 0 1 2 3 0 Magdeburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 - Mansfeld- Südharz - - - - - - - - - - Saalekreis - - - - - - - - - - Salzlandkreis 0 0 0 0 0 0 0 1 1 2 Stendal 0 0 0 0 0 1 1 2 4 1 Wittenberg 0 0 2 0 0 1 1 0 4 - Summe 0 0 3 2 1 4 3 7 20 4 (-) ohne Angabe, da keine Registrierung erfolgte 20 Die nachfolgende Tabelle enthält die von den unteren Naturschutzbehörden erfassten Verstöße durch landwirtschaftliche Verursacher sowohl an Feldwegen als auch an Straßen. Landkreis/ kreisfreie Stadt Anzahl Verstöße gegen § 21 NatSchG LSA durch landwirtschaftliche Unternehmen an Feldwegen und Straßen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Mitte 2018 Gesamt Altmarkkreis Salzwedel 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Anhalt-Bitterfeld 0 1 2 1 1 2 2 2 3 14 Börde 0 0 0 0 1 0 1 0 0 2 Burgenlandkreis 0 0 0 1 1 2 0 1 0 5 Dessau- Rosslau - - - - - - - - - - Halle 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Harz - - - - - - - - - - Jerichower Land 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Magdeburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Mansfeld- Südharz 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Saalekreis - - - - - - - - - - Salzlandkreis 0 1 0 0 0 0 0 1 1 3 Stendal 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 Wittenberg - - - - - - - - - - Summe 0 2 2 2 3 4 3 4 6 26 (-) ohne Angabe, da keine Registrierung erfolgte 35. Werden Verstöße gegen § 21 NatSchG LSA mit Bußgeldern belegt? Wenn ja, wie viele Bußgeldverfahren gab es dazu landesweit in den letzten fünf Jahren? Wenn nein, hätte die Einführung von Bußgeldern eine Verbesserung des Schutzes von Alleen zur Folge? Verstöße gegen die Vorschriften des § 21 Abs. 1 Satz 2 können derzeit nicht im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens geahndet werden, da dieser Tatbestand nicht in den Bußgeldvorschriften des § 34 Abs. 1 NatSchG LSA aufge- 21 führt ist. Das MULE wird bei der nächsten Novellierung des NatSchG LSA den Verstoß als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit in das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt aufnehmen und damit dem Alleenschutz mehr Nachdruck verleihen. 36. In wie vielen Fällen seit 2010 wurden landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere durch die Beschädigung von Alleen oder Baumreihen entlang von Feldwegen (Heranpflügen, Abhäckseln von Ästen), ein Verstoß gegen § 21 NatSchG LSA nachgewiesen? Unter bestimmten Voraussetzungen können Verstöße, die zu einer Beeinträchtigung von Alleebäumen und Baumreihen entlang von öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen oder Feldwegen führen, zum Beispiel durch Heranpflügen und unsachgemäße Baumschnittmaßnahmen, durch eine Kürzung von EU- Zahlungen geahndet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verstoß dem Landwirt durch die Behörde (Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung bzw. die zuständige untere Naturschutzbehörde) nachgewiesen werden kann und der Verstoß entweder die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Betriebsfläche des Begünstigten betrifft. Unter diesen Bedingungen können die vom Landwirt beantragten Zahlungen entsprechend gekürzt werden. Zwischen 2010 und 2017 wurden mehrere Fälle bekannt und weiterverfolgt (vgl. Frage C) 34). In drei Fällen konnten konkrete fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße nachgewiesen und sanktioniert werden. 37. Könnten Bußgelder aus Verstößen gegen § 21 NatSchG LSA, falls diese erhoben würden, gezielt für Naturschutzmaßnahmen genutzt werden? Die Verwendung der Einnahmen aus Geldbußen regelt das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 9. Oktober 1992. Gemäß § 1 dieses Gesetzes fließen Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, in ihre Kasse. Somit entscheidet die entsprechende Gebietskörperschaft über die Verwendung der Gelder. 38. Wie könnte erreicht werden, dass Bußgelder, die aufgrund von Verstößen gegen § 21 NatSchG LSA erhoben wurden, in Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen zurückfließen? Um Verstöße gegen den Schutz von Alleen als Ordnungswidrigkeit verfolgen zu können, muss zunächst der Ordnungswidrigkeitentatbestand gesetzlich normiert werden (vgl. Frage C) 35). Vorschriften zu einer zweckgebundenen Verwendung beinhaltet das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 9. Oktober 1992 nicht. Die Verwendung von Bußgeldeinnahmen wird haushalterisch von der zuständigen Behörde selbst geregelt. Diese kann das Geld auch für Umweltprojekte einsetzen (vgl. Frage C) 37). 39. Wie bewertet die Landesregierung die Einrichtung eines Alleenfonds wie in Mecklenburg-Vorpommern? 22 Der Alleenfonds in Mecklenburg-Vorpommern dient dem Ziel, Gelder aus Ausgleichsmaßnahmen , die bei notwendigen Baumfällungen in Alleen anfallen, zusammenzuführen und zweckgebunden für Maßnahmen zum Alleenschutz einzusetzen . Dabei sollen die Gelder für alle dem Alleenschutz dienenden Maßnahmen , wie Flächenkäufe für Neupflanzungen, Neuanlage und Umbau von Alleen und Baumreihen sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen in Alleen und Baumreihen verwendet werden. Das MULE sieht in diesem Instrument ein geeignetes Mittel zur Unterstützung der Entwicklung und des Schutzes von Alleen. Dessen Umsetzung bedarf allerdings einer entsprechenden Anpassung der zurzeit geltenden Instrumente der Eingriffsregelung. Die Novellierung des Instrumentariums zur Umsetzung der Eingriffsregelung wird derzeit im MULE vorbereitet. 40. Wurden die Richtlinien für die Gehölzpflege des Landes Nordrhein- Westfalen vom März 2014 übernommen, da laut Antwort auf die KA 6/8581 dies im Jahr 2015 geprüft werden sollte? Laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Weihrich KA 6/8581 wurde dies zurzeit der Beantwortung der Kleinen Anfrage geprüft. Die Hinweise für die Gehölzpflege an Bundes- und Landesstraßen in Nordrhein- Westfalen (2013) wurden im Bereich der Landesstraßenbauverwaltung nicht eingeführt . Diese Richtlinien geben im Wesentlichen den Stand der Technik im Bereich der Gehölzpflege wieder. Die fachlichen Inhalte entsprechen den in der LSBB eingeführten Vorgaben wie: • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB 05, Herausgeber; BMVBS 2005), • Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst (Teil: Grünpflege, Herausgeber: FGSV 2006), • Empfehlungen für Baumpflanzungen (Herausgeber: FLL in Zusammenarbeit mit FGSV 2015). Damit ist eine Einführung der Richtlinien für die Gehölzpflege des Landes Nordrhein -Westfalen für die LSBB entbehrlich. Jedoch stellen diese Hinweise eine komprimierte, vereinfachte Darstellung der o. g. Regelwerke dar und werden insoweit als wichtige zusätzliche Arbeitsgrundlage für den Betriebsdienst gesehen und stehen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Regelungen zur Anwendung zur Verfügung. 41. Wie schätzt die Landesregierung die Schadwirkung von Tausalz auf Bäume ein? Welche umweltverträglichen Alternativen zum Tausalz gibt es und werden diese angewendet? Wenn nein, warum nicht? Zu den Auswirkungen des Tausalzeinsatzes auf Bäume wird auf die Untersuchung von Heinz-Detlef Gregor, Umweltbundesamt, „Baum oder Salz: Baumphysiologische Aspekte des Tausalzeinsatzes - Schadfaktoren für Alleebäume und Möglichkeiten der Schadensbegrenzung“ verwiesen (www.baumpflegekrumpen .de/Baum_oder_Salz_Dr.Gregor_Umweltbundesamt.pdf). 23 Zusammenfassend ist festzustellen: Innerörtliche Alleebäume, die in direkter Nähe zu den vielfältigen urbanen Nutzungsansprüchen stehen, sind besonderen Belastungssituationen ausgesetzt. Dies gilt im Prinzip auch für Alleebäume außerorts, bei denen allerdings der Winterdienst unter anderen einsatztechnischen Rahmenbedingungen erfolgt. Aus der Baumartenverteilung geht hervor, dass Linde, Ahorn und Kastanie, die salzempfindlichsten Alleebaumarten, zusammen mehr als 60 Prozent der Bestände ausmachen. Die Schadwirkung von Tausalz zeigt sich an typischen Schadbildern . Tausalzeinsatz hat auf Alleebäume zum Beispiel folgende negative Wirkungen: • Kontaktschäden (Ätzwirkung), • osmotische Wirkung („Wassermangel“), • Salzaufnahme, Speicherung, • Nährstoffmangel, • Störung des Kaliumhaushalts, • Blattchlorosen/-nekrosen, Blattverlust. Als Bodenauswirkungen sind insbesondere zu nennen: • Salz-Akkumulation, • Nährstoffauswaschung und Nährstoffaustausch, • Alkalisierung, • Schäden an der Bodenflora, • Mykorrhizaschäden, • Verschlämmung, • Verdichtung, • Grundwasserschädigung. Der überwiegende Teil des Salzes im Winterdienst gelangt in den straßennahen Bodenbereich und reichert sich dort an. Im Ergebnis der Untersuchung wird festgestellt, dass trotz verschiedener Vorkehrungen , um die Folgen der Salzeinwirkungen zu verringern, der Salzeinsatz im Winterdienst mit den Lebensansprüchen der Alleebäume nicht uneingeschränkt vereinbar sei. Die Verwendung von Tausalz liegt insoweit im Spannungsfeld zwischen Verkehrssicherheit , Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz. Die LSBB orientiert sich bei der Verwendung an den „Hinweisen für die Beschaffung von tauenden und abstumpfenden Streustoffen für den Winterdienst“ - H BeStreu - Ausgabe 2017. Diese basieren auf der DIN EN 16811 „Winterdienstausrüstung - Enteisungsmittel“. Bezüglich der Verwendung anderer fester und flüssiger Taustoffe sei auf Punkt 3.1 der H BeStreu verwiesen. Hier heißt es: „In den DIN EN 16811-1 und -2 sind keine weiteren tauenden Streustoffe aufgeführt. Das können u. a. organische 24 Salze (z. B. Formiate, Acetate), Alkohole oder Glykole sein. Diese Stoffe finden hauptsächlich bei sehr speziellen Anforderungen (z. B. auf Flughäfen) eine Verwendung . Sie sind in der Regel wesentlich teurer als Natriumchlorid und erreichen in vielen Fällen nicht deren Tauleistungen. Zudem sind die Auswirkungen auf die Umwelt in vielen Fällen kritischer. Diese Stoffe werden daher für den Einsatz auf Straßen nicht empfohlen.“ 42. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass der Einsatz von Tausalz nicht zum Schaden von Bäumen in Alleen und Baumreihen führt? Gemäß H BeStreu wird auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Streusalz geachtet. Taumittel kommen nur in der notwendigen Menge und in für die Verkehrssicherheit relevanten Bereichen zum Einsatz. In den Hinweisen heißt es, dass die Verwendung von Natriumchlorid im Vergleich zu anderen Taustoffen relativ umweltfreundlich ist. In der H BeStreu sind weitere Anforderungen an Streustoffe/Sole formuliert, die zu einer Minimierung der Umweltbelastung dienen. Hierzu zählen u. a. • Festlegung der maximalen Zugabemenge an Antibackmittel, • Festlegung einzuhaltender Grenzwerte für sonstige Bestandteile des • Streusalzes (Aluminium, Kohlenwasserstoffe, Quecksilber, bei nicht natürlichen Salzen: Angabe TOC Gesamtgehalt…), • bei Verwendung abweichender Stoffe wird stets darauf verwiesen, dass Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen sind. Dennoch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass durch Tausalz Baumschäden entstehen können. 43. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung geeignet, damit an Seitenrändern von neu- oder ausgebauten ländlichen Wegen Baumpflanzungen erfolgen können? Einen wesentlichen Schwerpunkt bildet die Sicherung der Flächen für ausreichend breite Wegerandstreifen. Die Mindestbreite sollte dabei den zu erwartenden Kronendurchmesser der anzupflanzenden Baumart nicht unterschreiten. Zur Unterstützung der Anlage und Entwicklung von Alleen und einseitigen Baumreihen im Gemeindebereich beabsichtigt das MULE, die Anlage und die Pflege von straßenbegleitenden Obstgehölzen durch entsprechende Förderprogramme für die Gemeinden attraktiv zu machen (vgl. Frage C) 20). 44. Ermöglicht die Förderrichtlinie für den ländlichen Wegebau die Förderung der Vermessung von ländlichen Wegen? Wenn nein, plant die Landesregierung eine Änderung dieser Richtlinie, um Besitzverhältnisse eindeutig zu klären? Vermessungen zu Klärung der Besitzverhältnisse werden im Rahmen des ländlichen Wegebaus nicht gefördert. Eine Änderung der Förderpraxis ist nicht vorgesehen . 25 D) Zivilgesellschaftliches Engagement und Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz von Baumreihen und Alleen 1. Welche Organisationen, Vereine, Unternehmen bzw. Privatpersonen, die sich für den Schutz von Alleen und Baumreihen einsetzen, sind der Landesregierung bekannt? Insbesondere sind die Naturschutzverbände, namentlich der BUND, der Nabu und die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald zu nennen, welche sich deutschlandweit für den Schutz von Alleen einsetzen. Des Weiteren engagieren sich für den Schutz von Bäumen und Alleen auch Jagdgenossenschaften, Heimatvereine und Landschaftspflegeverbände. Darüber hinaus gibt es verschiedene regionale und lokale Verbände und Interessenvertreter, zum Beispiel Imkerverbände, wie den ökologischen Verein Kleinfolgenreich e. V., die sich für den Erhalt von Alleen und Baumreihen aus hochstämmigen Obstsorten oder Wildobstsorten einsetzen. Besonders engagierte Bürgerinnen und Bürger setzen sich ebenfalls intensiv für den Alleenschutz ein. Ihre Initiativen werden oft durch die Verbände gebündelt, zum Beispiel über die BUND-Alleenpatenschaft (vgl. Frage D) 5) oder äußern sich in entsprechenden Beschwerden oder Petitionen gegenüber den Behörden oder dem Landtag. 2. Wie setzen sich diese Akteure für den Schutz von Alleen und Baumreihen ein? Ein Instrument besteht in der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Schutz von Alleen. Ein weiteres Aktivitätsfeld betrifft Baumpflanzungen und Pflegemaßnahmen. So werden häufig von den örtlichen Akteuren meist an Feldwegen einzelne Bäume nachgepflanzt, zum Beispiel um Lücken in den Alleen zu schließen oder ganze Baumreihen angelegt oder es werden Pflegemaßnahmen durchgeführt. Bezüglich der Alleenpatenschaft des BUND wird auf Frage D) 5 verwiesen. Von Bedeutung sind ebenfalls Beschwerden und Eingaben über festgestellte Defizite beim Alleenschutz. 3. Wie können sich Bürgerinnen und Bürger für den Schutz von Alleen und Baumreihen aktiv einsetzen? Bürgerinnen und Bürger können sich bei Fragen oder mit Vorschlägen zum Alleenschutz unmittelbar an die Gemeinde oder den Träger der Straßenbaulast wenden. Auch die unteren Naturschutzbehörden nehmen Vorschläge und Anregungen entgegen, die sie dann bei den entsprechenden Baumschauen mit der Straßenbauverwaltung einbringen. 4. Wie und wo können Bürgerinnen und Bürger Eingriffe in Alleen und Baumreihenbestände melden, um zu erfahren, ob dies rechtmäßig geschieht? Für Befreiungen von den Verboten des § 21 Abs. 1 NatSchG LSA ist die jeweilige untere Naturschutzbehörde zuständig. Bei Planfeststellungsverfahren erfolgt die Entscheidung über Maßnahmen der Baumfällung durch die Konzentrationswirkung im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses. Die Bürgerinnen und Bürger können sich somit bei den unteren Naturschutzbehörden bzw. bei den im Rahmen von Planfeststellungsverfahren zuständigen Planfeststellungsbehörden 26 entsprechend informieren. Für Maßnahmen und Eingriffe nach dem Baugesetzbuch sind die jeweiligen Städte und Gemeinden Ansprechpartner. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Alleenpartnerschaft des BUND? Die auf Initiative des BUND in Mecklenburg-Vorpommern praktizierte Alleenpatenschaft stellt eine Initiative zur Unterstützung des Engagements von Bürgerinnen und Bürgern, Wohn- und Straßengemeinschaften, Schulen und sonstigen Interessierten zur Förderung des Alleenschutzes dar. Die vom BUND begleiteten Maßnahmen umfassen Schulungen, Baumpflanzungen sowie Pflege- und Kontrollmaßnahmen . Seitens des MULE wird diese Initiative begrüßt. 6. Strebt die Landesregierung eine aktivere Unterstützung der Alleenpartnerschaft des BUND an? 7. Wie positioniert sich die Landesregierung zur Forderung des BUND nach einem Alleen-Konzept, um eine Wiederbepflanzung zerstörter Alleen anzugehen ? Die Fragen D) 6 und D) 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Diesbezüglich ist die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung nicht abgeschlossen . 8. Wie macht die Landesregierung die Bevölkerung auf den Wettbewerb „Allee des Jahres“ aufmerksam? Die Landesregierung unternimmt diesbezüglich keine Aktivitäten. 9. Wurden Baumpflanzungen durch privates Engagement durch Landesbehörden untersagt? Wenn ja, bitte aufführen wann, wo und in welchem Umfang und mit welcher Begründung? Ein derartiger Fall ist der Landesregierung nicht bekannt. E) Weitere Fragen 1. Warum wurde die 70 Jahre alte Allee der Schönwalder Chaussee in Tangerhütte gefällt? Die Stadt Tangerhütte hat den grundhaften Ausbau der Schönwalder Chaussee gemäß Förderung des kommunalen Straßenbaus nach § 3 Abs. 1 EntflechtG im Haushalt beschlossen und für das Mehrjahresprogramm 2017 bis 2019 beim Landkreis Stendal angemeldet. Die Maßnahme wurde in das Mehrjahresprogramm eingestellt, und nach Beratungen in den Ausschüssen hat der Kreistag am 16. April 2015 das Mehrjahresprogramm nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus beschlossen. Da der grundhafte Ausbau zu massiven Beeinträchtigungen des Baumbestandes führt, wurde von der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte vorsorglich beim Land- 27 kreis Stendal, UNB, gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG einen Antrag auf Befreiung gestellt. Bei der dortigen Prüfung wurde festgestellt, dass alle Bäume mindestens zu 75 Prozent aufgrund des Alters und des Standortes geschädigt sind, an 15 Bäumen bereits Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden mussten (Kronen komplett entfernen) und eine wurzelschonende Bauweise nicht umsetzbar ist (Tiefbauarbeiten bis ca. 60 cm). Die Befreiung wurde am 29. Januar 2018 erteilt. Nach Abschluss der Baumaßnahme werden 34 Winterlinden als Kompensation mit Funktions- und Pflegekontrolle gesetzt. 2. Wie wurden die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in diese Entscheidung einbezogen und informiert? Die Information erfolgte über die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages bzw. - bei den kreisfreien Städten - des Stadtrates und über die Presse . Informationsveranstaltungen und Bürgerversammlungen wurden nicht durchgeführt . Der Zustand der Allen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt, Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 7/3178 vom 23.07.2018, Anlage zur Beantwortung der Fragen Teil C) Entwicklung der Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt; Fragen-Nr. 8 bis 10 und 13 bis 15 Anlage 1 Tabelle für Bundesstraßen Frage 15 Straßenbezeichnung Nr. Art der Baumaßnahme Alleen Baumreihen Jahr ja nein ja nein ja nein Ort Zeitpunkt 1 B 1 Eimersleben - Erxleben / RW x 2015 x x x komplexe trassenferne E- Maßnahme Herbst 2018 6 2 B 71 OU Wedringen x x 2016/2017 x x x LBP- Maßnahmenkomplex ab Herbst 2016 (Hochstämme in 2023) 6 3 B 71 Radweg Kakerbeck-L21 x 2013 x x vor Ort 2014 4 B 79 OU Halberstadt Neubau x 2017 x x im Bereich der Neubaumaßnahme 2018 bis 2020 ca. 220 5 B 87 B 87 / B 180 / L 200 Um- und Ausbau Knoten bei Wethau x 2014/2015 x 1) Eingriffsbereich u.a. 2016 61 6 B 100 B 100/L 143 KN Landsberg x 2013/2014 x x eingriffsnah 2017 7 B 185 Kurvenbegradigung x 2018 x x K-straßen 2019 15 8 B 248 Radweg Ahlum - Mellin x 2015 x x vor Ort 2017 4 9 A 14 LÜS A 14 LÜS, VKE 1.2 x 2013 x 1) eingriffsnah 2015 20 10 A 14 LÜS A 14 LÜS, VKE 1.3 x 2016 x 1) eingriffsnah 2018 33 1) UNB nicht zuständig, Ausnahmegenehmigung durch Planfeststellungsbeschluss erteilt 2) Baumfällungen waren bau- und anlagebedingt unvermeidbar, Geschwindigkeitsreduzierung daher unrelevant unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2) lfd. Nr. unrelevant 2) unrelevant 2) Frage 14 Baumaßnahmen mit Baumfällungen in Alleen oder Baumreihen Baumfällungen im Zeitraum 2013 - 2017 Frage 8 Frage 9 Frage 10 Frage 13 Anzahl gefällter Bäume in Obstbaumalleen bzw. - reihen Begründung für Nicht- Beteiligung UNB Beteiligung UNB bei Baumfällungen Ausnahmegenehmigung für Baumfällung durch UNB erteilt Geschwindigkeitsreduzierung bei Ausnahmegenehmigung in Betracht gezogen Ersatzpflanzungen zu den Baumfällungen Der Zustand der Allen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt, Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 7/3178 vom 23.07.2018, Anlage zur Beantwortung der Fragen Teil C) Entwicklung der Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt; Fragen-Nr. 8 bis 10 und 13 bis 15 Anlage 2 Tabelle für Landesstraßen Frage 15 Straßenbezeichnung Nr. Art der Baumaßnahme Alleen Baumreihen Jahr ja nein ja nein ja nein Ort Zeitpunkt 1 L 1 OD Arendsee x 2013 x x Stadt Arendsee 2015 2 L 2 OD Garz x 2013 x x OD Garz, OD Havelberg 2014 3 L 2 OD Warnau x 2013 x x OD Warnau 2013 4 L 9 Brücke über die Calberwischer Wässerung bei Osterburg x 2016 x x vor Ort Herbst 2018 3 5 L 9 ENB Beeke-Brücke bei Wallstawe x 2016 x x RW Wallstawe - Wistedt geplant 2018 6 L 14 OD Düsedau x 2015 x x Osterburg, Flessau 2016 7 L 14 OU Gethlingen x 2017 x x L 14 OU 2017 8 L 15 OU Schernikau x 2017 x x 9 L 18 RW Molkenberg-Schollene, 2. TA x 2014 x x Gesamtbilanz nach dem Biotopbewertu ngsmodell 2014 10 L 18 RW Weißer Berg - Schollene x 2013 x x Molkenberg - Schollene 2016 11 L 20 Brücke über Flötgraben bei Wenze x 2015 x x lfd. Nr. Frage 14 Baumaßnahmen mit Baumfällungen in Alleen oder Baumreihen Baumfällungen im Zeitraum 2013 - 2017 Frage 8 Frage 9 Frage 10 Frage 13 Anzahl gefällter Bäume in Obstbaumalleen bzw. - reihen Begründung für Nicht- Beteiligung UNB Beteiligung UNB bei Baumfällungen Ausnahmegenehmigung für Baumfällung durch UNB erteilt Geschwindigkeitsreduzierung bei Ausnahmegenehmigung in Betracht gezogen Ersatzpflanzungen zu den Baumfällungen 12 L 20 Schwanefeld - Walbeck x 2017 x x x komplexe trassenferne E- Maßnahme Herbst 2019 71 13 L 21 Kalbe - Wernstedt x 2016 x x Kalbe - Wernstedt Herbst 2018 14 L 21 OD Wernstedt x 2014 x x Wernstedt und Umgebung 2015 15 L 24 RW Breitenrode - Oebisfelde x 2013 x x RW Breitenrode - Oebisfelde 2013 16 L 31 Bölsdorf - Tangermünde x 2014 x x Gemarkungen Tangermünde, Buch, Grieben 2017/2018 17 L 52 LG BB - Schopsdorf x 2015/2016 x x x Ökopunktkauf + Lückenbepflanzung L 52 2015 + Herbst 2016 18 L 52 Schopsdorf - Magdeburgerforth x 2016 x x x Ökopunktkauf 2015 19 L 63 Radwegsanierung/Verbreiterung x 2018 x x K+L-Straßen 2019 28 20 L 63 Neubau OU Brumby x 2017 x x L 63 Brumby, A/E 2017 / 2019 ca. 30 21 L 85 Ausbau in der OL Ilsenburg x 2015 x x OL Ilsenburg Ersatz 1 : 1 2016 22 L123/126 Ausbau OD x 2015/2016 x x L-Straße 2017/2018 135 23 L 156/L161 Um- und Ausbau Ortsdurchfahrt Wettin x 2016/2017 x x Eingriffsbereich u.a. 2017 24 L 163 Um- und Ausbau von Delitz am Berge - BAB A 38 x 2014 x x Eingriffsbereich u.a. 2015 51 25 L 180 Um- und Ausbau von Leiha bis L 181 x 2013/2014 x 1) Eingriffs-bereich u.a. 2013/2014 143 26 L 181 Um- und Ausbau von Großkayna bis L 178n x 2016/2017 x 1) Eingriffsbereich u.a. geplant 2019 27 L 201 Um- und Ausbau Aue bis LG Thüringen x 2017/2018 x 1) Eingriffsbereich u.a. geplant 2019 15 28 L 208 Um- und Ausbau Klosterhäseler bis B 250, 1. BA x 2014/2015 x X Eingriffsbereich u.a. 2016 14 29 L 208 Um- und Ausbau Klosterhäseler bis B 250, 2. BA x 2015/2016 x X Eingriffsbereich u.a. 2016/2017 95 unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2) 30 L 214 OD Memleben x 2013/2014 x X Eingriffs-bereich u.a. 2015 11 31 L 227 Um- und Ausbau vom KP L 158/L 227 bis L 227/ K 2338 x 2016/2017 x x Eingriffsbereich geplant 2019 108 32 L 228 Aubau OD x 2017 x x Westdorf 2018 33 L 237 Um- und Ausbau der OD Rottleberode x 2015/2016 x x Eingriffsbereich u.a. 2016 1) UNB nicht zuständig, Ausnahmegenehmigung durch Planfeststellungsbeschluss erteilt 2) Baumfällungen waren bau- und anlagebedingt unvermeidbar, Geschwindigkeitsreduzierung daher unrelevant unrelevant 2) unrelevant 2) unrelevant 2)