Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3646 23.11.2018 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 26.11.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Rechtsfolgen unqualifizierter Übersetzungen durch unvereidigte und nicht bestellte Dolmetscherin Kleine Anfrage - KA 7/2064 Vorbemerkung des Fragestellenden: Presseberichten zufolge ist eine seit 20 Jahren in Sachsen-Anhalt lebende Frau mit Migrationshintergrund für die Polizei als Dolmetscherin seit fünf Jahren tätig gewesen , obwohl sie als Dolmetscherin weder beeidet noch öffentlich bestellt worden ist.1 Gemäß § 1 Abs. 1 des Dolmetschergesetzes für Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) ist für die Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung Voraussetzung. Clankriminalität im Sinne der Anfrage ist diejenige Kriminalität, welche von durch ihre ethnische Zugehörigkeit oder Familienstrukturen geprägten Gruppierungen begangen wird. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1 https://www.bild.de/regional/sachsen-anhalt/sachsen-anhalt-news/ohne-abschluss-wie-viele-urteilesind -wegen-dolmetscherin-ungueltig-57289330.bild.html 2 Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung teilt die Auffassung des Anfragestellers zum Regelungsinhalt von § 1 Abs. 1 des Dolmetschergesetzes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) nicht. Diese Norm regelt entgegen der Darstellung in der Kleinen Anfrage gerade nicht, dass zur Sprachenübertragung eines Textes oder einer Aussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke nur allgemein beeidigte und öffentlich bestellte Dolmetscher und Übersetzer tätig werden dürfen. Die Landesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs zum DolmG LSA darauf hingewiesen, dass über die allgemeine Beeidigung eine Erleichterung für die Gerichte und Behörden geschaffen werden solle und zum Anwendungsbereich weiter ausgeführt: „Die öffentliche Bestellung ist dabei keine Zulassung zum Beruf der Übersetzerin, des Übersetzers und/oder der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers an sich. Den Gerichten, Notariaten und Behörden bleibt es unbenommen, sich auch nicht öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zu bedienen.“ Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Schutzwürdige Interessen Dritter dürfen dabei aber nicht verletzt werden. Mit der Kleinen Anfrage werden personenbezogene Daten i. S. von Art. 4 Nr. 1 Datenschutz -Grundverordnung (DS-GVO) in Bezug auf die Dolmetscherin Frau Florie S. abgefragt. Eine Pseudonymisierung der Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DS-GVO ist vorliegend nicht möglich, da sie in jedem Fall der betroffenen Person zugeordnet werden könnten. So werden personenbezogene Daten der Dolmetscherin zu ihrer konkreten Beschäftigung im Rahmen ihrer Dolmetschertätigkeit und zu der gezahlten Vergütung abgefragt, wobei diese Rückschlüsse auf das persönliche Einkommen der Dolmetscherin zulassen. Die in der Antwort auf die Kleine Anfrage gemachten Angaben stehen damit in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Dolmetscherin und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten. Eine öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten und deren anschließende Veröffentlichung würden die Rechte der Betroffenen verletzen. In dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Antwort können daher keine Informationen mitgeteilt werden, die personenbezogene Daten offen legen oder Rückschlüsse auf solche zulassen. Die vollständige Antwort der Landesregierung steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 1. In wie vielen Ermittlungsverfahren wurde die in der Presse als Florie S. benannte Frau als Dolmetscherin für die Landespolizei Sachsen-Anhalt tätig ? Der Einsatz von Dolmetschern für die Landespolizei Sachsen-Anhalt wird statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 3 1.1 Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich gegen „Organisierte Kriminalität“ (OK)? Grundlage der Zuordnung eines Ermittlungsverfahrens zur Organisierten Kriminalität ist die von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Justiz/Polizei entwickelte gemeinsame Arbeitsdefinition „Organisierte Kriminalität“. Danach ist Organisierte Kriminalität die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 1.2 Wie viele dieser OK-Verfahren sind zudem der „Clankriminalität“ zuzuordnen ? Bitte jeweils für die Jahre 2013 bis 2018 nach Polizeibehörden aufschlüsseln . Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. In wie vielen Fällen wurde diese Frau als Dolmetscherin für ein Gericht in Sachsen-Anhalt tätig? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3. In wie vielen der in Sachsen-Anhalt geführten Asylverfahren wurde diese Frau als Dolmetscherin tätig? Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren obliegt dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat angesiedelten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Landesregierung liegen daher zu dieser Frage keine Erkenntnisse vor. 4. In wie vielen Fällen wurde diese Frau als Dolmetscherin für eine Ausländerbehörde in Sachsen-Anhalt tätig? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 5. Wie viele Arbeitsstunden hat diese Frau für die vorgenannten Leistungen abgerechnet bzw. vergütet bekommen? Wie hoch waren die jeweiligen Dolmetscherkosten? Bitte die Daten der Fragen 2 bis 5 einzeln für die Jahre 2013 bis 2018 aufschlüsseln . 4 Grundsätzlich richtet sich das Honorar eines Dolmetschers nach den Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen , Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG). Neben dem gesetzlichen Vergütungsanspruch besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung nach Maßgabe der Regelungen des § 14 JVEG. Statistische Erhebungen zu den geleisteten Arbeitsstunden und den gezahlten Vergütungen für Dolmetscher- und Übersetzerleistungen werden nicht geführt, sodass eine diesbezügliche Recherche nur sehr eingeschränkt realisierbar ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 6. Welche Konsequenz hat die fehlende Beeidigung und Bestellung bzw. Befähigung eines Übersetzers für laufende oder bereits abgeschlossene Ermittlungs -, Gerichts- oder Asylverfahren? Können oder müssen bereits abgeschlossene Verfahren aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen fehlenden Beeidigung neu geführt oder aufgenommen werden? Soweit sich die Frage auf laufende oder bereits abgeschlossene Asylverfahren erstreckt, wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist eine Beeidigung der Dolmetscher und Übersetzer nicht zwingend vorgesehen. Ebenso ist die Heranziehung öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher und Übersetzer nicht zwingend vorgesehen. Die eingesetzten Dolmetscher und Übersetzer müssen jedoch über eine hinreichende Sprachsachkunde verfügen, und zwar unabhängig davon, ob sie allgemein beeidigt und öffentlich bestellt sind oder nicht. Soweit in Ermittlungsverfahren eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, handelt es sich hierbei um eine richterliche Vernehmung, für die die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) maßgeblich sind. Die richterliche Vernehmungsperson kann dabei auf allgemein beeidigte und öffentlich bestellte Dolmetscher zurückgreifen, sie kann aber auch auf Dolmetscher zurückgreifen, auf die dies nicht zutrifft. Im letztgenannten Fall wird die richterliche Vernehmungsperson den Dolmetscher nach den Vorschriften des hier maßgeblichen GVG im Rahmen der jeweiligen Vernehmung beeidigen. Nach Übergang des Ermittlungsverfahrens in ein gerichtliches Strafverfahren oder sonst in anderen gerichtlichen Verfahren wird das weitere Verfahren durch die richterlichen Anordnungen bestimmt. Das gerichtliche Verfahren unterliegt den dafür einschlägigen Vorschriften, insbesondere dem GVG. In den gerichtlichen Verfahren kann sich der allgemein beeidigte und öffentliche bestellte Dolmetscher auf den bereits allgemein geleisteten Eid berufen. Fehlt es hieran oder fehlt es an einer allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung, ist der Dolmetscher vom Gericht zu beeidigen. In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auf die Beeidigung des Dolmetschers verzichtet werden, wenn die beteiligten Personen hierauf verzichten. Eine Ausnahme besteht für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der als 5 Dolmetscher herangezogen wird; diese Dolmetscherleistung ist hier auch ohne Beeidigung der entsprechenden Person zulässig. Soweit sich ein Verfahrensbeteiligter auf Verstöße gegen Beeidigungsvorschriften oder sonst auf Unzulänglichkeiten der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen beruft, steht es ihm frei, dies im Rechtsmittelwege oder den sonst vorgesehenen gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Hierüber entscheiden die damit befassten Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit. Dabei werden die Richterinnen und Richter prüfen, ob überhaupt relevante Verstöße vorliegen sollten und welche Konsequenzen dies im Einzelfall hat. Zu Fragen der vergütungsrechtlichen Relevanz einer fehlenden allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung von Dolmetschern wird auf die Antwort auf Frage 11 verwiesen. 7. Wird seitens der Polizei und Gerichte im Land ein Dolmetscherverzeichnis geführt? Wenn ja, wo wird dieses geführt und wie erfolgt die Aufnahme in dieses Verzeichnis? Ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in dieses Verzeichnis die Beeidigung und Bestellung als Dolmetscher? Wenn ja, von wem wird dieses überprüft? Wenn nein, wie wird die fachliche Qualifikation nachgewiesen und überprüft? Die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern richtet sich nach dem Recht der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland und unterliegt daher länderspezifischen Anforderungen. In Sachsen-Anhalt sind das auf Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt beruhende DolmG LSA vom 16. Dezember 2009 und die Dolmetschereignungsverordnung (DolmEig- VO) vom 11. Juni 2010 Grundlagen für eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung. Jede Person, die nach den Vorschriften des DolmG LSA allgemein beeidigt und öffentlich bestellt wird, ist in ein elektronisches Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis darf für öffentliche Stellen zum Abruf bereitgehalten werden und kann darüber hinaus von jedermann eingesehen und auch im Internet veröffentlicht werden. Das Übersetzer- und Dolmetscherverzeichnis wird von dem Präsidenten des Landgerichts geführt, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung hat. Bei Antragstellern ohne berufliche Niederlassung in Sachsen-Anhalt ist die Hauptwohnung maßgebend. Handelt es sich um eine Person, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt hat, ist der Präsident des Landgerichtes Halle zuständig. Ergänzend zu den Regelungen des DolmG LSA bestimmt der Runderlasses des Ministeriums für Bildung vom 28. Juli 2010 über die Allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, dass die für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung zuständigen Stellen dafür Sorge zu tragen haben, dass die erfolgten Neueintragungen, Änderungen bestehender Eintragungen und Löschungen in den Datenbestand des elektronischen Verzeichnisses eingepflegt werden. Die- 6 se Stellen sind für den Inhalt des elektronischen Verzeichnisses verantwortlich. Die Landesjustizverwaltungen haben sich auf eine bundesweite Führung des Übersetzer- und Dolmetscherverzeichnisses verständigt. Das bundesweite Verzeichnis kann im Internet unter der Adresse „http://www.justiz-dolmetscher.de“ seit dem 1. Januar 2010 frei eingesehen werden. Die Rechtsnormen des DolmG LSA bestimmen, welche Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung erfüllt werden müssen. Hierzu gehört auch die fachliche Eignung der Person. Die DolmEigVO regelt das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung für das Übersetzen oder Dolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke. Die fachliche Eignung wird im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens durch das Landesschulamt überprüft. In dem Verfahren wird auch eine Eignungsprüfung durchgeführt. Liegt die fachliche Eignung vor, erfolgt die Erteilung eines schriftlichen Bescheides. Der Nachweis der Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt gegenüber den für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung zuständigen Stellen durch eine Urkunde. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Polizeibehörden Übersichten über die abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen mit Dolmetschern vorhalten . In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort auf Frage 5 verwiesen. 8. Werden Dolmetscher vor Tätigwerden für ein Gericht oder die Polizei im Land einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen? Wenn ja, wie sieht die Verfahrensweise aus bzw. wie tiefgründig ist diese Überprüfung? Dolmetscher werden vor Tätigwerden für ein Gericht oder die Polizei grundsätzlich keiner Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SÜG-LSA) unterzogen, da diese in der Regel keine sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten im Sinne des SÜG- LSA ausüben. 9. Sind im Land Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2013 weitere Fälle bekannt geworden, bei denen Dolmetscher für Landesbehörden tätig wurden ohne für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke allgemein beeidigt und öffentlich bestellt gewesen zu sein? Es gab im Land Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2013 weitere Fälle, in denen Dolmetscher beauftragt wurden, ohne allgemein beeidigt und öffentlich bestellt worden zu sein. 10. Wurden seit dem Jahr 2013 Fälle verzeichnet, bei denen ein Dolmetscher von einem Gericht oder einer Polizeibehörde als nicht zuverlässig oder ungeeignet ein-geschätzt oder beurteilt und daher die Zusammenarbeit beendet oder/und für die Zukunft ausgeschlossen wurde? Wie viele davon waren beeidigte und öffentlich bestellte Dolmetscher? Bitte jeweils für die Jahre 2013 bis 2018 nach Gericht bzw. Polizeibehörde aufschlüsseln. Es erfolgt grundsätzlich keine statistische Erfassung von Fällen, bei denen Dolmetscher als nicht zuverlässig oder ungeeignet eingeschätzt oder beurteilt wurden. Insofern ist eine valide Angabe der Fallzahlen nicht möglich. 7 Der Landesregierung ist bekannt, dass das Verwaltungsgericht Halle im Jahre 2018 die Zusammenarbeit mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher wegen Mängeln bei der Leistungserbringung beendet hat. 10.1 Sofern es solche Fälle gab, wurden die Einschätzungen oder Feststellungen auf welche Weise anderen Gerichten, Polizeibehörden oder andere öffentlichen Behörden und Stellen (z. B. Ausländerbehörden, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Dolmetscherliste führende Stelle) mitgeteilt ? Über den Sachverhalt wurde das Dolmetscherbüro in Kenntnis gesetzt. 10.2 Sofern es solche Fälle gab, aber keine Mitteilung an die in Frage 10.1 genannten Behörden erfolgte, wird um die Angabe der Gründe gebeten. Es lagen und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dolmetscher auch für andere Gerichte und Behörden tätig ist. 11. Inwieweit ist es möglich, bei nachträglicher Feststellung der fehlenden Beeidigung und Bestellung eines Dolmetschers die für Übersetzungen geleisteten Zahlungen zurückzufordern? Wird dies im Falle der in der Presse benannten Florie S. versucht? Grundsätzlich ist das Fehlen der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung ohne vergütungsrechtliche Relevanz. Die vom Gericht herangezogenen Dolmetscher erhalten eine Vergütung nach dem JVEG. Die Regelungen des JVEG stellen dabei nicht auf die Beeidigung des Dolmetschers ab, sondern nur auf dessen Heranziehung. Ein Wegfall des Vergütungsanspruches kommt u. a. in den Fällen in Betracht, in denen die Leistung des Dolmetschers für die heranziehende Stelle unverwertbar ist. Hierzu zählen beispielsweise die Fälle der inhaltlichen Schlechtleistung. Soweit das Gericht die Leistung in irgendeiner Weise dennoch berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Nur eingeschränkt verwertbar sind allerdings Niederschriften über eine richterliche Vernehmung, an denen ein nicht vorschriftsmäßig beeideter Dolmetscher mitgewirkt hat. Diese können in der Folge nicht als richterliche Vernehmungen in der Hauptverhandlung verlesen werden. Insofern sind nur wenige Fälle denkbar, in denen das Fehlen der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung aus Gründen, die allein in der Sphäre des Dolmetschers wurzeln, zur Unverwertbarkeit der Leistung des Dolmetschers und zu einem Rückforderungsanspruch führen können. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.