Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3649 23.11.2018 (Ausgegeben am 27.11.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ronald Mormann (SPD) Erteilung einer Auflage an den Veranstalter zur rechtzeitigen Unterrichtung von Anwohnern und Gewerbetreibenden über die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung Kleine Anfrage - KA 7/2077 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch Anfragen von Veranstaltern und Bürgern wurde ich darauf aufmerksam, dass bei der Genehmigung von Volksfesten und vergleichbaren Veranstaltungen, Auflagen hinsichtlich der Information der Anwohner erteilt werden. Die Auflagen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde betreffen die Durchführung einer temporären Sperrung von Verkehrsflächen für den öffentlichen Straßenverkehr und den straßenverkehrsrechtlichen Anliegergebrauch. Diese wird dem Veranstalter ohne nähere Begründung dahingehend erteilt, seine Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung der betroffenen Anwohner und Gewerbetreibenden durch Verteilung eines Rundschreibens an den betroffenen Personenkreis zu erfüllen, statt die erforderlichen Informationen im Amtsblatt der Stadt bzw. der Gemeinde und/oder in der örtlichen Tageszeitung zu veröffentlichen. Im Vergleich hierzu ist ein Rundschreiben für den Veranstalter wesentlich teurer und aufwändiger, sodass die Auflage die Veranstaltungskosten nicht unerheblich erhöht. Die Anordnung der Art und Weise der Unterrichtung soll eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde sein. Aus dem Gesetz selbst lässt sie sich nicht unmittelbar ableiten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde oder des Veranstalters? Nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedürfen Veranstaltungen , für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, 2 der Erlaubnis. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO (siehe Randnummer 33) kann dem Veranstalter aufgegeben werden, in der Tagespresse und in sonst geeigneter Weise rechtzeitig auf die Veranstaltung hinzuweisen. Insoweit hat die Erlaubnisbehörde ein Ermessen. In der Praxis wird davon Gebrauch gemacht, wenn beispielsweise mit der Veranstaltung Einschränkungen und Behinderungen des fließenden Verkehrs verbunden sind. Ist die Genehmigung mit einer diesbezüglichen Auflage verbunden, hat der Veranstalter ihr zu folgen. 2. Ist die Auflage „Rundschreiben“ im Vergleich zu der Auflage „Amtsblatt“ besser geeignet, erforderlich und angemessen, um Sinn und Zweck der Informationspflicht zu erfüllen? Wenn ja, nach welchen Kriterien? Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, in welcher Form auf die Veranstaltung hinzuweisen ist, erfolgt einzelfallbezogen für die beantragte Veranstaltung . Ziel ist es, den betroffenen Adressatenkreis zu erreichen. Veröffentlichungen in Amtsblättern sind Behörden vorbehalten. 3. Aus welchen Sachgründen wird über Straßensperrungen wegen Tiefbaumaßnahmen des Trägers der Straßenbaulast nur im Amtsblatt und/oder in der örtlichen Tagespresse, nicht aber durch Rundschreiben an die Anwohner bzw. Anlieger informiert? Auch bei Straßensperrungen wegen Tiefbaumaßnahmen wird die Art der Information einzelfallbezogen gewählt, um den richtigen Adressaten zu erreichen. Wenn der Adressatenkreis sehr groß ist und sehr viele Namen und Anschriften ermittelt werden müssen, ist die Information im Amtsblatt, in der Tagespresse oder auf den Internetseiten der Kommune geeigneter als ein kostenintensives Rundschreiben an alle Bewohner/Anlieger. Diese Form der Benachrichtigung wird daher auch bei Sperrungen und Verkehrsraumeinschränkungen an verkehrswichtigen bzw. überregional bedeutsamen Straßen gewählt, da die Information auch für weitere Verkehrsteilnehmer von Interesse ist. Demgegenüber wird die Postwurfvariante gewählt, wenn der Adressatenkreis eher überschaubar ist, z. B. bei der Sperrung einer Siedlungsstraße wegen eines neu zu verlegenden Hausanschlusses. Die Benachrichtigungen an die Bewohner /Anlieger erfolgt dann entweder durch den Baubetrieb oder durch das Unternehmen, welches die Verkehrszeichen aufstellt.