Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/365 19.09.2016 (Ausgegeben am 20.09.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Übermittlung von Daten durch Meldestellen Kleine Anfrage - KA 7/192 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Rahmen der Beitragszahlung und Ermittlung der Zahlungspflichtigen werden von den Meldestellen die Daten der Einwohner übermittelt. Laut mündlicher Antwort des Staatsministers im Europaausschuss am 19. August 2016 werden die Daten aller Nutzer übermittelt. Dies betrifft ebenfalls die Daten der Nutzer, die einer Weitergabe Ihrer Daten bei der Meldestelle widersprochen haben. Laut § 11 Abs. 4 letzter Absatz im RdFunkBeitrStVtr.St steht dort: „Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.“ Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Frage 1 Welche Regelung ist nun rechtskräftig? Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen (Viertes Medienrechtsänderungsgesetz, GVBl. LSA 2011, S. 824). Dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde auch in allen anderen Landesparlamenten zugestimmt. Er ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Regelung des § 11 Absatz 4 Satz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die in der Anfrage zitiert wird, ist daher rechtswirksam. Der Chef der Staatskanzlei und Minister für Kultur nahm in der Ausschusssitzung zu folgender Frage des Abgeordneten Lieschke Stellung: „Werden in den Datenabgleich 2 der Melderegister auch die Personen einbezogen, die der Weitergabe ihrer Daten widersprochen haben?“ Die Antwort des Chefs der Staatskanzlei und Ministers für Kultur in der Ausschusssitzung betraf allgemein den Meldedatenabgleich nach § 14 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und ist zutreffend. Aus der Formulierung der Frage des Abgeordneten in der Ausschusssitzung wurde nicht deutlich, dass sie sich speziell auf die Auskunftssperre nach § 11 Absatz 4 Satz 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bezog. Diese wird nach § 51 Bundesmeldegesetz auf Antrag oder von Amts wegen unter engen Voraussetzungen („Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit“) im Melderegister eingetragen . Allein der Umstand, dass - wie in der Ausschusssitzung gefragt - Personen „der Weitergabe ihrer Daten widersprochen haben“, ist kein hinreichender Grund für die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz. Frage 2 Schränkt die Herausgabe der Daten der Personen mit Auskunftssperre nicht die Grundrechte ein? Entfällt.