Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3661 26.11.2018 (Ausgegeben am 27.11.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ronald Mormann (SPD) Vorhaltung einer bestimmten Anzahl von professionellen Ordnern eines Bewachungsunternehmens im Sinne der BewachungsVO durch die zuständige Sicherheitsbehörde bei öffentlichen Veranstaltungen Kleine Anfrage - KA 7/2076 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch eine Anfrage in meinem Wahlkreisbüro erhielt ich Kenntnis, dass bei größeren öffentlichen Veranstaltungen durch die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde dem Veranstalter die Auflage erteilt wurde, eine bestimmte Mindestzahl von professionellen Ordnern eines Bewachungsunternehmens für die Dauer der Veranstaltung vorzuhalten . Hierdurch entstehen dem Veranstalter erhebliche Kosten. Außerdem wird dem Veranstalter im Regelfalle zusätzlich auferlegt, eine bestimmte Mindestzahl eigener Ordner für die Dauer der Veranstaltung vorzuhalten. Die Bestimmung der Anzahl der Ordner beruht nach den mir vorliegenden Informationen auf dem Ergebnis von Verhandlungen im Rahmen von Kooperationsbesprechungen zwischen dem Veranstalter und der Sicherheitsbehörde. Aus dem Gesetz selbst lässt sich nicht unmittelbar ableiten, dass und wie viele Ordner mit welchen konkreten Befugnissen der Veranstalter einzusetzen hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Aus welchen konkreten gesetzlichen Maßstäben ergeben sich die Anzahl der für eine Veranstaltung vorzuhaltenden professionellen Ordner eines Bewachungsunternehmens sowie die Anzahl sogenannter eigener Ordner ? 2 2. Ist diese Anzahl „verhandelbar“? Wenn ja, nach welchen Kriterien? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Eine spezielle gesetzliche Regelung, ob und wie viele Ordner mit welcher Qualifikation bei öffentlichen Veranstaltungen einzusetzen sind, existiert nicht. Auch ist eine dahin gehende pauschale behördliche Vorgabe aufgrund der Vielzahl und unterschiedlichen Ausgestaltung öffentlicher Veranstaltungen nicht möglich . Die Entscheidung über Anzahl und Qualifikation einzusetzender Ordner ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Veranstaltungslage zu treffen. Sofern Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr besonders geregelt ist, keine abschließenden Regelungen enthalten, ist hinsichtlich der Abwehr der von öffentlichen Veranstaltungen ausgehenden Gefahren grundsätzlich das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) anzuwenden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können auf der Grundlage der Befugnisgeneralklausel des SOG LSA die zum Schutz der Besucher erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen angeordnet werden. Sofern die Voraussetzungen bestimmter Rechtsvorschriften vorliegen, in denen veranstaltungsbezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen besonders geregelt sind, kommen vorrangig diese Vorschriften zur Anwendung. Wenn zum Beispiel die Veranstaltung in einer baulichen Anlage stattfindet, kann der Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) eröffnet sein. Diese enthält in § 43 allgemeine Regelungen zur Erforderlichkeit der Aufstellung von Sicherheitskonzepten und des Einsatzes von Ordnungsdiensten bei Veranstaltungen . Spezielle Regelungen bezüglich der Anzahl und der Qualifikation einzusetzender Ordner enthält die Vorschrift jedoch nicht. In der Praxis sind zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bei Veranstaltungen stets intensive Vorabstimmungen zwischen den jeweils zuständigen Behörden und dem Veranstalter erforderlich. Grundsätzlich hat der Veranstalter einer öffentlichen Großveranstaltung eine Risiko- und Gefährdungsanalyse und darauf aufbauend ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Dieses Sicherheitskonzept soll dabei auch Angaben hinsichtlich des vorgesehenen Einsatzes von Ordnern enthalten. Die jeweils zuständige Behörde prüft die Angaben des Veranstalters und kann, sofern gefahrenabwehrrechtlich geboten, Auflagen bezüglich des Einsatzes von Ordnern erteilen. Grundlage entsprechender behördlicher Entscheidungen - auch in Bezug auf einzusetzende Ordner - ist die einzelfallbezogene Gefahrenprognose. Hierzu ist eine sorgfältige Betrachtung und Prüfung aller maßgeblichen Umstände (beispielsweise die Erfahrungen zurückliegender ähnlicher Veranstaltungen sowie das zu erwartende Besucheraufkommen und -verhalten) erforderlich. Die Sicherheitsauflagen werden stets einzelfallbezogen den Umständen der jeweiligen Veranstaltung angepasst. Dabei beeinflusst auch die Qualität des vom Veranstalter vorgelegten Sicherheitskonzeptes den Umfang möglicher Auflagen . Soweit der Veranstalter die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zusichert, sind behördliche Entscheidungen zumeist entbehrlich. 3 Zu Einzelheiten hinsichtlich der Anforderungen an ein Sicherheitskonzept wird auf den Leitfaden für die kommunale Praxis „Sicherheitskonzepte für Großveranstaltungen “ (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Poli - tik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/2_bauordnungkommunales/202/2 02_sicherheitskonzept.pdf), der den Kommunen als Handreichung für die Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wurde, verwiesen. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage wird zwischen „professionellen Ordnern“ und „eigenen Ordnern“ unterschieden? „Professionelle Ordner“ im Sinne der Fragestellung sind Personen, die im Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a Gewerbeordnung tätig sind und hierfür die im Gesetz bestimmte erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Grundlage für die einzelfallbezogenen Entscheidung, ob und in welchem Umfang Ordnungsdienste bei einer Veranstaltung durch im Bewachungsgewerbe tätige Personen oder nicht gewerblich tätige Personen wahrgenommen werden müssen, sind die Festlegungen des Sicherheitskonzeptes. Die dort beschriebenen Aufgabenzuweisungen können bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordern, die ausschließlich bei im Bewachungsgewerbe tätigen Personen vorliegen. 4. Gibt es insoweit Unterschiede in der Reichweite der Befugnisse von Ordnern bei der Wahrnehmung des Hausrechtes (§§ 858, 859 BGB), des Selbsthilferechtes (§§ 229, 230, 859, 860 BGB) und des Festnahmerechtes (§ 127 Absatz 1 StPO) sowie des etwaigen Notwehrrechtes (§ 32 StGB bzw. §§ 34, 35 StGB) des Veranstalters gegenüber Störern der Veranstaltung ? Nein.