Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3683 04.12.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 04.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Demonstrationen in Köthen am 16. September 2018 - Handlungen und Straftaten Kleine Anfrage - KA 7/2093 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 16. September 2018 kam es in Köthen zu mehreren Demonstrationen. Über die Teilnehmerzahlen existieren unterschiedliche Angaben. Mehr als 1000 Polizisten aus mehreren Bundesländern sicherten das Geschehen ab. Reiterstaffeln und Wasserwerfer waren im Einsatz (Berliner Morgenpost Online, 16. September 2018). Die Hochschule Anhalt hatte auf ihrer Internetseite den Studenten zur Vorsicht geraten wegen „potenziell gefährlicher Demonstrationen.“ Fast jeder vierte der fast 8.000 Studenten kommt aus dem Ausland (Zeit Online, 16. September 2018). Der Bahnhof Köthen wurde von Demonstranten bis zum 17. September 2018, 01:00 Uhr blockiert, wie Augenzeugen berichteten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche Demonstrationen wurden für den 16. September 2018 für welche Bereiche bzw. Marschrouten der Stadt Köthen angemeldet und wer war der jeweilige Antragsteller? Dabei bitte berücksichtigen, welche der beantragten Demonstrationen mit wie vielen Teilnehmern, in welchem Zeitraum stattfanden und abgelehnte Anträge bitte begründen. Am 16. September 2018 wurden zwei Versammlungen angemeldet. 2 Dabei handelt es sich zum einen um einen Aufzug mit Kundgebungen durch die Innenstadt von Köthen (Anhalt), der durch einen Vertreter des „Zukunft Heimat e. V.“ angemeldet wurde. Der Aufzug wurde mit dem folgenden Streckenverlauf durchgeführt: Marktplatz (Auftaktkundgebung) - Hallesche Straße - Friedhofstraße - Mühlenstraße - Ludwigstraße - Franzstraße - Karlsplatz - Karlstraße - Leipziger Straße - Albrechtstraße - Mühlenstraße - Friedhofstraße - Hallesche Straße - Marktplatz (Abschlusskundgebung). Diese Versammlung fand in der Zeit von 17:50 bis 20:26 Uhr mit bis zu 1.450 Teilnehmern statt. Des Weiteren wurde eine Versammlung durch ein Mitglied des Landtages (MdL), Fraktion DIE LINKE, angemeldet. Sie umfasste mehrere Kundgebungen und zwei Aufzüge durch die Innenstadt von Köthen (Anhalt). Der Wegstreckenverlauf des ersten Aufzuges war wie folgt: Bahnhofsplatz (Auftaktkundgebung) - Kastanienstraße - Leopoldstraße - Lange Straße - Magdeburger Straße - Joachimiallee - Wallstraße - Magdeburger Straße - Markplatz (nördlicher Teil) - Marktstraße - Holzmarkt (Zwischenkundgebung) - Schalaunische Straße - Bärplatz - Dr.-Krause-Straße - Bahnhofsplatz (Abschlusskundgebung). An diesem Aufzug nahmen in der Spitze bis zu 400 Personen teil. Der Wegstreckenverlauf des zweiten Aufzuges war wie folgt: Bahnhofsplatz (Auftaktkundgebung) - Dr.- Krause-Straße - Bärplatz - Schalaunische Straße - Holzmarkt (Zwischenkundgebung ; Vereinigung mit dem ersten Aufzug) - Schalaunische Straße - Bärplatz - Dr.-Krause-Straße - Bahnhofsplatz (Abschlusskundgebung). An diesem Aufzug nahmen in der Spitze bis zu 450 Personen teil. Diese Versammlung fand im Zeitraum von 16:00 bis 22:01 Uhr statt. 2. Welche Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere Mitglieder des Landtages, der Landesregierung Sachsen-Anhalts, führende Mitglieder von Parteien und als Extremisten bekannte bzw. definierte Personen nahmen an diesem Aufmarsch teil? Bitte benennen und den Demonstrationen zuordnen. Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt, der Landesregierung von Sachsen-Anhalt und führende Mitglieder von Parteien betreffend liegen der Landesregierung Erkenntnisse insofern vor, als bekannt ist, dass sich die Mandatsträger folgender Parteien zum Zeitpunkt des Versammlungsgeschehens im Stadtgebiet von Köthen (Anhalt) aufhielten: Alternative für Deutschland (AfD): - Herr Farle, MdL, - Frau Herold, MdL Thüringen, - Herr Kohl, MdL, - Herr Lehmann, MdL, - Herr Loth, MdL, - Herr Mrosek, Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB), - Herr Poggenburg, MdL, - Herr Roi, MdL. 3 Bündnis 90/Die Grünen: - Frau Lüddemann, MdL, - Herr Striegel, MdL. DIE LINKE: - Frau Buchheim, MdL, - Frau Bull-Bischoff, MdB, - Herr Gallert, MdL, - Herr Gebhardt, MdL, - Herr Lippmann, MdL, - Frau Nagel, MdL Sachsen, - Frau Quade, MdL, - Frau Sitte, MdB. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD): - Herr Diaby, MdB, - Frau Möbbeck, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration . Im Übrigen nahmen nach der Landesregierung derzeit vorliegenden Erkenntnissen an den Veranstaltungen in Köthen (Anhalt) neben nicht extremistischen Personen auch regional und überregional agierende Rechtsextremisten (u. a. aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen ) teil. Insgesamt setzte sich das rechtsextremistische Teilnehmerfeld aus allen Spektren des Rechtsextremismus zusammen. Bisher konnten Teilnehmer der „Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“, der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD), der Partei „DIE RECHTE“, der „Identitären Bewegung“ und dem Verein „Thüringen gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (THÜGIDA) zugeordnet werden. Die von einem Mitglied des Landtages, Fraktion DIE LINKE, angemeldete Demonstration stand unter dem Motto: „Klar und deutlich: Der Extremen Rechten Entgegentreten, für eine offene und plurale Gesellschaft“. Das linksextremistische „Offene Antifaplenum Halle“ und die linksextremistische „Interventionistische Linke Halle“ riefen zur Teilnahme an dieser Demonstration auf. Der Landesregierung Sachsen-Anhalt liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung derzeit insoweit vor, als bekannt ist, dass unter den etwa 250 zum Versammlungsgeschehen erschienenen Linksextremisten überwiegend angereiste Personen festzustellen waren. Der Großteil kam dabei aus Halle (Saale), Magdeburg , Burg und Salzwedel. Darüber hinaus waren auch Linksextremisten aus Leipzig, Berlin, Hamburg und Hannover angereist. Die in Köthen festgestellten Linksextremisten aus Sachsen-Anhalt gehören verschiedenen Strömungen des Linksextremismus an und können den Personenzusammenschlüssen „Zusammen Kämpfen“ (Magdeburg), „Rote Hilfe“ (vermutlich aus der Ortsgruppe Halle /Saale), „Roter Aufbau Burg“, „Antifaschistische Aktion Salzwedel“, „Interven- 4 tionistische Linke“ (Halle/Saale) und „Offenes Antifaplenum Halle“ sowie dem „Jugendwiderstand Magdeburg“ zugeordnet werden. 3. „Um 19:53 Uhr treffen beide Demonstrationen doch noch zusammen. Die Linken versuchen zu provozieren, in dem sie ihre Musik immer lauter drehen , um den Demonstrationsabschluss der Rechten auf dem Markt zu stören . Doch die rufen ihre Leute zur Vernunft auf - und finden Gehör“ (MZ, Live Ticker, 16. September 2018). Welcher der beiden Demonstrationszüge hat zu diesem Zeitpunkt die beantragte Route verlassen und welche Begründung lag dafür vor? Für beide Aufzüge der versammlungsrechtlichen Aktion, die durch ein Mitglied des Landtages, Fraktion DIE LINKE, angemeldet wurden, gab es eine durch Beschränkungsverfügung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost vorgegebene Route. Diese wurde mit der Anmelderin im zuvor geführten Erörterungs- und Kooperationsgespräch vorbesprochen. Im Einsatzverlauf gab es für die beiden Aufzüge keine Wegstreckenänderung. Gemäß der Ankündigung der Anmelderin im Rahmen des Erörterungs- und Kooperationsgespräches vereinigten sich beide Aufzüge auf dem Holzmarkt zu einem gemeinsamen Aufzug. Als der Aufzug von „Zukunft Heimat e. V.“ wieder auf dem Marktplatz ankam, bewegte sich der vorgenannte vereinigte Aufzug auf der vorgegebenen Wegstrecke des ersten Aufzuges zurück in Richtung Marktplatz. Im Bereich des Marktplatzes/St.-Jakobskirche trafen Teilnehmer beider Versammlungen, getrennt durch eine breitgefächerte Polizeiabsperrung, räumlich insoweit aufeinander , als das ein Meinungsaustausch in Hör- und Sichtweite möglich wurde. Zu körperlichen Auseinandersetzungen oder Sachbeschädigungen kam es nicht. Da sich der vereinigte Aufzug auf einer von einem Teil des Aufzuges zuvor genutzten und genehmigten Wegstrecke zur betreffenden Zeit befand, wenn auch kurzzeitig in umgekehrter Richtung, wird dies nicht als Abweichung von Inhalt, Umfang und Verlauf der betreffenden versammlungsrechtlichen Aktion bewertet . 4. Sind Polizeibeamte oder Teilnehmer der Demonstrationen oder Personen an anderen Tatorten körperlich angegriffen worden? Bitte Verletzte, getrennt nach Polizeibeamten und Zivilpersonen mit den entstandenen Körperschäden auflisten und den jeweiligen Angreifern entsprechend den registrierten Demonstrationen und Ereignissen bzw. Tatorten zuordnen. Der Landesregierung sind im Zeitraum der versammlungsrechtlichen Aktionen am 16. September 2018 im Stadtgebiet Köthen (Anhalt) keine körperlichen Angriffe auf Polizeibeamte oder Versammlungsteilnehmer bekannt geworden. 5 5. Welche weiteren Straftaten wurden im Zeitraum der Demonstrationen im Stadt- und Bahnhofsgebiet Köthen festgestellt bzw. zur Anzeige gebracht ? Bitte auflisten nach Straftatbestand, Anzahl Beschuldigter und Alter , Anzahl Geschädigter mit Art des Schadens und den entsprechenden Ereignissen und Tatorten zuordnen. Im Zeitraum der versammlungsrechtlichen Aktionen am 16. September 2018 wurden im Stadtgebiet Köthen (Anhalt) mit Stand vom 16. November 2018 insgesamt 25 Straftaten erfasst, wovon nunmehr 15 Straftaten im Zusammenhang mit den versammlungsrechtlichen Aktionen bearbeitet werden. In drei weiteren Fällen (Unterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch [StGB], Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB) hat sich der Bezug zum Versammlungsgeschehen im Zuge der Ermittlungen nicht bestätigt. Die Angaben zu den Straftaten sind der Anlage zu entnehmen. 6. Wie viele Festnahmen erfolgten am 16./17. September 2018 im Stadt- und Bahnhofsgebiet Köthen? Bitte Anzahl der festgenommenen Personen mit Alter, Geschlecht, Festnahmegrund (Straftatbestand) und den weiter folgenden Maßnahmen (Haft/Freilassung) auflisten und den jeweiligen registrierten Demonstrationen - oder anderen Ereignissen und Tatorten (z. B. Marktplatz) - zuordnen. Am 16. September 2018 sind der Landesregierung im benannten Zeitraum keine Festnahmen bekannt geworden. 7. Wie oft wurden Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs oder andere Maßnahmen (z. B. Personalienfeststellung/Verwarnung) gegen Demonstranten oder andere Zivilpersonen oder benannte bzw. bekannte Personen des öffentlichen Lebens (s. Frage 2) am 16./17. September 2018 im Stadt- und Bahnhofsgebiet Köthen durch Polizeibeamte angewandt bzw. ausgesprochen ? Bitte Personen mit Alter, Geschlecht, Grund der durchgeführten Zwangsmaßnahme und den weiter folgenden Maßnahmen auflisten und den jeweiligen registrierten Demonstrationen - oder anderen Ereignissen an speziellen Tatorten - zeitlich zuordnen. Der Landesregierung sind zwei Anwendungen von unmittelbaren Zwang gemäß § 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt bekannt. In einem Fall wollte eine Gruppierung von ca. 30 Teilnehmern, die der von dem MdL der Landtagsfraktion DIE LINKE angemeldeten versammlungsrechtlichen Aktion zuzuordnen waren, die polizeiliche Absperrung in Form der Gitter in der Schulstraße übersteigen, was durch unmittelbaren Zwang in Form des Abdrängens mittels einfacher körperlicher Gewalt verhindert wurde. Verletzt wurde hierbei niemand. In einem weiteren Fall wurde das Aufeinandertreffen zwischen Teilnehmern der beiden Versammlungen durch den Einsatz von Polizeireitern mit Dienstpferden 6 verhindert. Es wurden drei Personen, die augenscheinlich der rechten Szene zugeordnet werden konnten und auf die Aufzugsstrecke der Gegenversammlung gelangen wollten, durch den Einsatz von Polizeireitern mit Dienstpferden abgedrängt. Des Weiteren wurden 16 Identitätsfeststellungen durchgeführt. Zu den Identitätsfeststellungen liegen folgende Erkenntnisse vor: - 25-Jähriger trug Mundschutz bei sich (Tatort Bahnhof, Teilnehmer auf dem Weg zur Versammlung „Zukunft Heimat e. V.“), - 23-Jähriger trug Vermummungsgegenstand (Tatort Bahnhof, Teilnehmer auf dem Weg zur Versammlung „Zukunft Heimat e. V.“), - 27-Jähriger trug Vermummungsgegenstand in einer Versammlung (Versammlung Bahnhof), - 26-Jähriger trug Vermummungsgegenstand in einer Versammlung (Versammlung Bahnhof), - 22-Jähriger trug Vermummungsgegenstand in einer Versammlung (Versammlung Bahnhof), - 41-Jähriger beleidigte einen Polizeivollzugsbeamten (keiner Versammlung zuzuordnen), - 32-Jähriger und 33-Jähriger zeigten den sogenannten Hitlergruß, - 40-Jährige zeigte sogenannten Hitlergruß aus Dachgeschosswohnung, - 32-Jähriger zeigte sogenannten Hitlergruß aus Dachgeschosswohnung, - 39-Jähriger beleidigte zwei Polizeivollzugsbeamte (kein Versammlungsbezug ), - 22-Jähriger beging eine Straftat gemäß Betäubungsmittelgesetz (Versammlung Bahnhof), - 40-Jähriger und 41-Jähriger, noch ungeklärt, wer mehrfach „Sieg Heil!“ gerufen hat (kein Versammlungsbezug, Tatort Brauhaus), - 41-Jähriger beleidigte eine 23-jährige Geschädigte (keiner Versammlung zuzuordnen ). 8. Wurden während der Demonstrationen und der damit verbundenen Ereignisse am 16./17. September 2018 Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 StGB in Köthen festgestellt? Bitte benennen und den Demonstrationen bzw. Tatorten mit Personen, Alter und Geschlecht zuordnen . Der Landesregierung sind keine Straftaten gemäß § 130 StGB im benannten Zeitraum bekannt. 9. Welche Sachschäden traten im Zusammenhang mit den Demonstrationen am 16./17. September 2018 auf und wurden dementsprechend zur Anzeige gebracht? Bitte Art des Sachschadens mit Schadensumme (€) und ermittelten Schadensverursachern den jeweiligen registrierten Demonstrationen und Tatorten zeitlich zuordnen? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Frage insoweit vor, als dass bekannt ist, dass ein vormaliger Teilnehmer der versammlungsrechtlichen Aktion von „Zukunft Heimat e. V.“ einen Personenkraftwagen durch den Wurf einer Flasche beschädigte, als er diese am Bahnhof in Richtung von Teilneh- 7 mern der Gegenversammlung warf. Es wurde eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB aufgenommen. Die Höhe des Sachschadens kann derzeit nicht beziffert werden. 10. Auf die Augenzeugenberichte bezogen: In welchem Zeitraum war der Bahnhof Köthen - oder Bereiche des Bahnhofes - durch Demonstranten blockiert und ab wann war er wieder vollumfänglich für Reisende nutzbar? Bitte ausführen und berücksichtigen, wann es konkret zu Einsätzen der Polizei kam, um die „Blockade“ zu beenden. 11. Zu welchen Einschränkungen kam es - aufgrund der „Bahnhofsblockade“ - im Reise- bzw. Bahnverkehr? Bitte ausführen. Die Fragen 10 und 11 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 12. Wie viele Polizeibeamte und Einsatzkräfte waren am 16./17. September 2018 im Stadt- und Bahnhofsgebiet Köthen im Zuge der Demonstrationen im Einsatz? Bitte nach Einsatzart (z. B. Reiterstaffel, Wasserwerfer), Bundes - und Landespolizei (Sachsen-Anhalt u. a. Bundesländer) und Ordnungskräften der Demonstrationsveranstalter auflisten. Der Polizeieinsatz am 16. September 2018 wurde u. a. mit mehr als elf Einsatzhundertschaften und einem Einsatzzug sowie zwei Reiterstaffeln und zwei Wasserwerferstaffeln bewältigt. Neben der einsatzführenden Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost waren auch die Polizeidirektionen Sachsen-Anhalt Nord und Süd, die Landesbereitschaftspolizei, das Landeskriminalamt sowie das Technische Polizeiamt am Einsatz beteiligt. Die Landespolizei wurde bei der Einsatzbewältigung durch Einsatzkräfte aus Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen , Sachsen, Thüringen und der Bundespolizei unterstützt. Zur Anzahl der eingesetzten Ordner liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu beiden versammlungsrechtlichen Aktionen wurden Beschränkungsverfügungen durch die PD Sachsen-Anhalt Ost als zuständiger Versammlungsbehörde erlassen. In beiden Fällen wurde den Leitern der versammlungsrechtlichen Aktionen ein Ordner-Schlüssel von 1 zu 40 verfügt. 13. Welche Kosten (€) fielen für den Polizeieinsatz am 16./ 17. September 2018 in Köthen an? Bitte entsprechend des Einsatzumfanges (Personal, Technik und Pferde, s. Frage 12) beantworten. Die Gesamtkosten des Polizeieinsatzes am 16. September 2018 beliefen sich auf 477.714,00 €. Anlage Nr. Straftatbestand Tatort Anzahl Beschuldigte/ Alter in Jahren Anzahl Geschädigte/ Schadensart Ereignisbezug 1 Unterschlagung sonstiger Güter/ Sachen gemäß §§ 246, 247, 248a StGB - ohne von Kfz Köthen, Bärteichpromenade 1/ 33 1 kein Bezug 2 Einbruchdiebstahl Mehrfamilienhaus gemäß § 243 StGB Köthen, An der Rüsternbreite unbekannt 1/ Sachschaden kein Bezug 3 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB Köthen, Bahnhofsplatz unbekannt Rechtsordnung der BRD und Sachschaden Versammlungsbezug 4 sonstige weitere Betrugsarten gemäß § 263 StGB Köthen, Poststraße 2/ 38 und 47 5/ materieller Schaden kein Bezug 5 Verstoß gegen das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge Köthen, Bahnhofsplatz 1/ 25 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bereich der Versammlung am Bahnhof 6 Verstoß gegen das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge Köthen, Bahnhofsplatz 1/ 23 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bereich der Versammlung am Bahnhof 7 Verstoß gegen das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge Köthen, Weintraubenstraße 6/ unbekannt 1/ Individuelle Rechtsgüter Versammlungsbezug 8 Verstoß gegen das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge Köthen, Bahnhofsplatz 1/ 27 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bereich der Versammlung am Bahnhof 9 Verstoß gegen das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge Köthen, Bahnhofsplatz 1/ 26 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bereich der Versammlung am Bahnhof 10 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB Köthen, Bärteichpromenade 1/ 32 Rechtsordnung der BRD Bereich der Versammlung am Markt 11 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB Köthen, Bärteichpromenade 1/ 33 Rechtsordnung der BRD Bereich der Versammlung am Markt 12 Fahrlässige Körperverletzung im VU gemäß § 229 StGB Köthen, Bahnhofstraße 1/ 19 1/ Personen- und Sachschaden kein Bezug 13 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB Köthen, Lange Straße 1/ 40 Rechtsordnung der BRD Bereich des Aufzuges der Versammlung am Bahnhof 14 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB Köthen, Wallstraße 1/ 32 Rechtsordnung der BRD Bereich des Aufzuges der Versammlung am Bahnhof 15 Beleidigung o. sex. Grundlage gemäß § 185 StGB Köthen, Springstraße 1/ 39 2/ Individuelle Rechtsgüter Versammlungsbezug 16 Sonst. Sachbeschädigung an Kfz gemäß § 303 StGB Köthen, Edderitzer Straße 2/ unbekannt 1/ Sachschaden kein Bezug 17 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB Köthen, Querstraße unbekannt 1/ Sachschaden kein Bezug 18 Tankbetrug gem. § 263 StGB Köthen, Prosigker Kreisstraße 1/ 43 1/ Sachschaden kein Bezug 19 Allgemeiner Verstoß Methamphetamin in kristalliner Form (Crystal) – Verstoß BtMG Köthen, Joachimiallee 1/ 37 Öffentliche Sicherheit und Ordnung kein Bezug 20 Führen eines Fahrzeuges bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses gemäß § 316 StGB Köthen, Joachimiallee 1/ 37 Öffentliche Sicherheit und Ordnung kein Bezug 21 Verstoß gegen das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge Köthen, Bahnhofsplatz 1/ 22 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bereich der Versammlung am Bahnhof 22 Allgemeiner Verstoß mit Cannabis und Zubereitungen – Verstoß BtMG Köthen, Bahnhofsplatz 1/ 22 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Bereich der Versammlung am Bahnhof 23 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB Köthen, Am Lachsfang 2/ 40 und 41 Rechtsordnung der BRD kein Bezug 24 Beleidigung auf sex. Grundlage gemäß § 185 StGB Köthen, An der Eisenbahn 1/41 1/ Individuelle Rechtsgüter Versammlungsbezug 25 Sonst. Sachbeschädigung an Kfz gemäß § 303 StGB Köthen, Bahnhofsplatz unbekannt 1/ Sachschaden Bereich der Versammlung am Bahnhof