Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3685 04.12.2018 (Ausgegeben am 05.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Öffentliche Kinderspielplätze und Haushaltskonsolidierung Kleine Anfrage - KA 7/2095 Vorbemerkung des Fragestellenden: Unter Punkt 2.1.1.1.4.3 (Auszahlungs- und Aufwandsreduzierungen), Buchstabe d) (Freiwillige Leistungen) des Runderlasses vom 21. März 2018 (Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes) macht das Ministerium der Finanzen die Vorgabe, dass im Zeitraum der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich solcher Aufwand zu minimieren ist, der nicht unmittelbar der Durchführung von kommunalen Pflichtaufgaben dient. Als freiwillig sind danach alle Aufgaben anzusehen , deren Wahrnehmung der jeweiligen Kommune nicht durch Gesetz konkret vorgeschrieben ist. Weiter führt das Ministerium der Finanzen unter dem vorgenannten Punkt des Erlasses aus, dass gesetzliche Vorgaben für die Art und Weise der Durchführung einer Aufgabe, wie z. B. die Auferlegung von Verkehrssicherungspflichten, eine Aufgabe nicht zur Pflichtaufgabe machen, wenn die Kommune auf die Aufgabenwahrnehmung auch verzichten könnte. In der kommunalaufsichtlichen Praxis führt dies dazu, dass die Kommunalaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der ebenfalls in dem Erlass festgelegten Drei- Prozent-Grenze für freiwillige Leistungen von den Gemeinden verlangen, Aufwendungen für öffentliche Kinderspielplätze zu reduzieren. Soweit sich die Gemeinden auf ihre Verkehrssicherungspflicht und damit nicht weiter reduzierbare Aufwendungen berufen, wird ihnen von den Kommunalaufsichtsbehörden entgegnet, dass man sich dann insgesamt von der (freiwilligen) Aufgabe des Vorhaltens von öffentlichen Kinderspielplätzen trennen müsse. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es außerhalb des § 8 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) weitere (gesetzliche) Verpflichtungen der Gemeinden zum Vorhalten öffentlicher Kinderspielplätze? Nein. 2. Zumindest der Vorschrift des § 8 BauO LSA ist der Wille des Landesgesetzgebers zu entnehmen, dass Kinderspielplätze zur unverzichtbaren und ortsnahen öffentlichen Infrastruktur gehören. Hält es die Landesregierung unter diesem Gesichtspunkt für sachgerecht, dass im Wege der Kommunalaufsicht auf den Verzicht auf öffentliche Kinderspielplätze gedrängt wird? Nach Auskunft des Landesverwaltungsamtes ist der Fall, dass im Wege der Kommunalaufsicht auf den Verzicht auf öffentliche Kinderspielplätze gedrängt wurde, bislang nicht bekannt geworden. Im Einzelfall kann es bei der Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz gerechtfertigt sein, Investitionen in öffentliche Kinderspielplätze bzw. deren Umfang vor dem Hintergrund der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen restriktiv zu handhaben.