Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3695 06.12.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 07.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Katja Pähle (SPD) Abgeordnete Dr. Verena Späthe (SPD) Umsetzung des Pflegeberufegesetzes in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2112 Vorbemerkung der Fragestellenden: Infolge der Zusammenlegung der bisher getrennt geregelten Ausbildungen für die Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege durch das im Juli 2017 verkündete Pflegeberufegesetz (PflBG) bedarf es für den Ausbildungsbeginn im Jahr 2020 entsprechender Lehr- und Ausbildungspläne. Dies bedingt neben Rahmenplänen auf Bundesebene sowie verbindlichen schulinternen Curricula für jede Pflegeschule auch Regelungen auf der Ebene der Bundesländer, für die das Ministerium für Bildung federführend zuständig ist. Vertreter von Pflegeschulen und Verbänden in Sachsen- Anhalt zeigen sich bezüglich des Umsetzungsstandes des Pflegeberufegesetzes auf Landesebene besorgt. Dies rührt insbesondere daher, dass nach § 30 Abs. 1 und 2 PflBG bis zum 30. April 2019 durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der Pflegeschulen festzulegen sind, ohne dass derzeit alle Rahmenbedingungen , wie z. B. Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 PflBG, bekannt sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Vorbemerkung: Die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist ein sehr komplexer Prozess, der die beteiligten Institutionen vor umfangreiche strukturelle, fachliche, finanzielle und organisatorische Veränderungen stellt. Daher ist eine angemessene Partizipati- 2 on betroffener Institutionen im Land erforderlich. Für die begleitende Steuerung des gesamten Prozesses im Land beschloss die Landesregierung am 12. Juni 2018 die Einrichtung einer ressortübergreifenden Lenkungsgruppe auf Abteilungsleitungsebene unter Federführung (FF) des MS. Die konstituierende Sitzung der Lenkungsgruppe fand am 3. September 2018 im MS statt. Im Ergebnis der Sitzung wurde die Gründung der folgenden Arbeitsgruppen beschlossen : I „Schulen“ (FF MB) II „Ambulante, teilstationäre, stationäre Einrichtungen“ (FF MS) III „Finanzierung, Personal, Organisation“ (FF MS) IV „Pflegeassistenz/-assistentin (FF MB), in denen die Themenfelder ressortübergreifend entsprechend ihrer inhaltlichen Ausrichtung mit den Praxispartnern bearbeitet werden. Frage 1: Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung die Entwicklung der Umsetzung des PflBG auf Bundesebene im Hinblick auf die Erarbeitung der entsprechenden Rahmenpläne dar und wie schätzt die Landesregierung den Zeitrahmen ein, der für die nötigen Regelungen auf Landesebene inkl. der Curricula für die Ausbildungsgänge der Schulen verbleibt, um einen Beginn der neuen Pflegeausbildung zum 1. Januar 2020 abzusichern? Das Pflegeberufegesetz (PflBG) tritt überwiegend zum 1.1.2020 in Kraft und ermöglicht eine Ausbildung im Ausbildungsberuf Pflegefachfrau/Pflegefachmann ab diesem Zeitpunkt. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 12. Juni 2018 unterstützte die Landesregierung die Umsetzung dieses Gesetzes. Vorgesehen war gemäß Kabinettvorlage vom 30. Mai 2018 ein Beginn der Ausbildung ab 1.8.2020. Bereits jetzt ist absehbar, dass einzelne Pflegeschulen einen Beginn der Ausbildung bereits im Frühjahr 2020 planen. Die Rahmenbedingungen dafür sind zu schaffen. Der Bundesgesetzgeber hat in § 53 PflBG festgelegt, dass eine Fachkommission mit Unterstützung des Bundesinstitutes für Berufsbildung einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan erarbeitet. Der Rahmenlehrplan wird empfehlenden Charakter haben, d. h. die Länder haben die Möglichkeit, einen Landeslehrplan zu entwickeln und verbindlich vorzugeben oder den Rahmenlehrplan des Bundes in Kraft zu setzen. Der Rahmenlehrplan wird nach Aussagen des Bundes im Juli 2019 vorliegen. Das schulinterne Curriculum ist dann auf der Grundlage der landesweiten Vorgaben zu erarbeiten. Die in den Vorbemerkungen benannte Arbeitsgruppe „Schule“ ist derzeit schon mit Vorarbeiten zur Entwicklung des Landeslehrplans befasst. Es werden die curricularen Vorlagen aus den Modellversuchen zur generalistischen Pflegeausbildung anderer Bundesländer analysiert, um diese mit den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) zu vernetzen. 3 Die zuständigen Bundesministerien haben in Arbeitsberatungen mit den Ländern zugesagt , bereits Zwischenergebnisse der Fachkommission für die Entwicklung von Landeslehrplänen zu kommunizieren, um eine zeitnahe Erarbeitung landesspezifischer Vorgaben zu ermöglichen. Frage 2: Bereitet die Landesregierung bereits den Entwurf eines Landesausführungsgesetzes vor? Wenn ja: Welche Regelungen zur schulischen Ausbildung nach PflBG sind dabei angedacht? Derzeit wird ein Entwurf für ein Landesausführungsgesetz erarbeitet. Mit diesem Gesetz soll der Status der Pflegeschulen bestimmt werden. Gleichermaßen sollen grundlegende Anforderungen an die Pflegeschulen verankert werden. Mit dem Landesausführungsgesetz werden Verordnungsermächtigungen ermöglicht, die erforderlich sind, um die schulische, die praktische Ausbildung und ggf. der hochschulischen Ausbildung sowie die Ressorts der Finanzierung sicherzustellen. An der Erarbeitung des Landesausführungsgesetzes arbeitet die Landesregierung, die nachgeordneten Behörden, Verbände und weitere Institutionen mit. Damit wird Mitwirkung und Transparenz gesichert. Unter dem Begriff der Pflegeschulen werden alle Schulen subsumiert, die zukünftig die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann anbieten. Es werden Regelungen zur Antragstellung und zu den Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung , zur Aufsicht über die Pflegeschulen sowie Übergangsregelungen zur Qualifizierung der Lehrkräfte, zur staatlichen Anerkennung und zu den auslaufend geführten Bildungsgängen (Altenpflege sowie Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits - und Kinderkrankenpflege aufgenommen. Frage 3: Wie soll der Prozess der Erarbeitung entsprechend notwendiger bzw. angedachter Landesregelungen auf Grundlage des PflBG, wie z. B. eines Landesausführungsgesetzes , gestaltet werden? Welche Akteure sollen auf welche Weise in den Prozess auf Landesebene eingebunden werden? Das am 25. Juli 2017 verkündete Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) fasst die bisherigen einzelnen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankensowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die unterschiedlichen Ressorts zugeordnet sind, in eine neue einheitliche und generalistische Pflegeausbildung zusammen . Die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erfolgt durch die Ausbildungs - und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. S. 1572) und die Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen vom 2. Oktober 2018 (BGBl. S. 1622). Die innerhalb der Landesverwaltung zuständigen Ressorts haben sich aufgrund der durch das PflBRefG entstandenen übergreifenden Zuständigkeiten dahingehend verständigt , dass für die schulische Ausbildung das Ministerium für Bildung (MB), für die praktische Ausbildung und die Fragen der Finanzierung das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration (MS) und für die hochschulische Ausbildung das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung (MW) zuständig sind. 4 In den in den Vorbemerkungen benannten Arbeitsgruppen finden insbesondere der Prozess der Abstimmung und Beteiligung sowie der erforderliche Informationsaustausch statt. Die Arbeitsgruppen I bis III haben bereits getagt. Die Arbeitsgruppe IV beginnt ihre Arbeit zu Beginn des nächsten Jahres (vgl. Frage 7). Frage 4: Wie wird seitens der Landesregierung sichergestellt, dass die Budgetverhandlungen zu den neuen Pauschalbudgets für das Jahr 2020 und vor Ablauf der entsprechenden Fristen nach § 30 Abs. 2 und 3 PflBG beendet werden können? Gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 PflBG legen die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft , die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung fest. Gemäß Satz 2 wird die gemeinsame Vereinbarung zu den Pauschalen der Ausbildungskosten, die den Pflegeschulen entstehen, von der zuständigen Behörde des Landes, den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen sowie dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie den Interessenvertretern der öffentlichen und der privaten Pflegeschulen auf Landesebene verhandelt. Somit sind hier zwei Verhandlungskreise zu organisieren. Zur Sicherstellung der Budgetverhandlungen hat im Rahmen der Arbeitsgruppe III unter Federführung des MS eine Abstimmung zwischen den potenziellen Verhandlungspartnern zur organisatorischen und fachlichen Ausgestaltung der Verhandlungen stattgefunden. Die erste Terminierung zu den Budgetverhandlungen wurde auf Ende Januar/Anfang Februar 2019 avisiert. Die Bestimmung der Behörde auf Landesebene wird gem. § 26 Abs. 6 PflBG i. V. m. § 30 Abs. 1 PflBG und § 16 Abs. 1 OrG LSA erfolgen. Gem. § 30 Abs. 2 i. V. m. § 36 PflBG ist eine Schiedsstelle zu errichten, die spätestens am 1. Mai 2019 ihre Tätigkeit aufnehmen müsste, sofern Vereinbarungen nach § 30 Abs. 1 nicht getroffen werden. Die entsprechende Rechtsgrundlage wird derzeit erarbeitet und zeitnah in Kraft treten. Die damit verbundenen Auswirkungen werden, soweit erforderlich, in der Arbeitsgruppe III behandelt. Frage 5: Wird es Pflegeschulen im Land-Sachsen-Anhalt möglich sein, bereits im Winter /Frühjahr 2020 Schülerinnen und Schüler auf Grundlage des PflBG aufzunehmen und auszubilden? Falls nein: Was bedeutet dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht für die Pflegeschulen sowie in planungstechnischer Hinsicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen? Das Pflegeberufegesetz tritt überwiegend am 1.1.2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt kann die Pflegeausbildung nach PflBG beginnen. In der Kabinettsvorlage vom 30. Mai 2018 war aus Sicht der Landesregierung vorgesehen , die neue Ausbildung ab 1. August 2020 anzubieten, um der engen Zeitschiene der Veröffentlichung des Rahmenlehrplans, der Finanzierungsverhandlungen, der Schaffung der gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. 5 Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, planen einige Pflegeschulen den Beginn der Ausbildung bereits für das Frühjahr 2020. Deshalb werden im Rahmen der o. g. Arbeitsgruppen die Auswirkungen auf die Umsetzungsschritte geprüft, um eine kontinuierliche Fachkräfteausbildung zu gewährleisten. Frage 6: Ist für Kosten, die den Pflegeschulen im Vorfeld des 1. Januar 2020 im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die neue Pflegeausbildung nach PflBG entstehen , eine Anschubfinanzierung vorgesehen? Nein. Frage 7: Inwieweit sind in Sachsen-Anhalt Änderungen im Bereich des Berufs der Altenpflegehilfe angedacht? Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe ist ein landesrechtlich geregelter Berufsabschluss , der Schülerinnen und Schülern mit einem Hauptschulabschluss den Weg in einen Pflegeberuf ebnet. Mit der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und der nur noch auslaufend geführten Ausbildung in der Altenpflege ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Pflegehelferausbildung neu zu denken ist und wie diese ausgestaltet werden kann. Dabei sind sowohl die Ausbildung in der Altenpflegehilfe als auch der Krankenpflegehilfe in den Blick zu nehmen, um den Schülerinnen und Schülern gemäß §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) den Übergang in die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann zu ermöglichen . Frage 8: Welche Stelle wird als zentraler Ansprechpartner innerhalb der Landesverwaltung für Pflegeschulen, Auszubildende etc. für die Schulgeldfreiheit in der Pflegeausbildung dienen? Zentraler Ansprechpartner für die Schulgeldfreiheit in der Altenpflegeausbildung für Schulen in freier Trägerschaft ist das Ministerium für Bildung. In der Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung nach derzeitigem Recht besteht die Schulgeldfreiheit bereits. Für die zukünftige Pflegeausbildung nach dem PflBG wurde das Schulgeld insgesamt abgeschafft. Die differenzierten Aufgaben zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes werden durch unterschiedliche Ministerien und deren Institutionen, z. B. Landesverwaltungsamt , Landesschulamt wahrzunehmen sein.