Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/37 17.05.2016 (Ausgegeben am 17.05.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Ausbildung und Einsatz von Hilfspolizistinnen und -polizisten in Sachsen- Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1 Vorbemerkung/Begründung des Fragestellenden: Innenminister Stahlknecht hat angekündigt, dass die ersten 20 Hilfspolizistinnen und -polizisten ab Mai 2016 ihre Ausbildung beginnen werden. Diese Ausbildung soll drei Monate dauern und ab August 2016 könnten dann die ausgebildeten Hilfspolizistinnen und -polizisten für polizeiliche Maßnahmen eingesetzt werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Entsprechend § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sind Arbeitnehmer - wie die Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten - die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der wie das Land Sachsen- Anhalt Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist - Beschäftigte. Bei der Tätigkeit eines/einer Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin handelt es sich nicht um einen nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf. Daher wird zur Vermeidung von Missverständnissen auf die Verwendung des Begriffes „Ausbildung“ verzichtet. Die Beschäftigten durchlaufen zu Beginn ihrer Tätigkeit eine dreimonatige Qualifizierung. 2 1. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung zum Hilfspolizisten /zur Hilfspolizistin im Angestelltenverhältnis gab es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt? Bis zum Ende der Ausschreibung, am 22. Februar 2016, wurden insgesamt 140 Bewerbungen registriert. Die danach eingehenden Bewerbungen wurden nicht mehr erfasst. 2. Nach welchen Kriterien fand die Auswahl der ersten 20 künftigen Hilfspolizistinnen und -polizisten statt? Die Auswahlkriterien richteten sich nach den persönlichen Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 3 der Verordnung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Hilfspolizeibeamte vom 29. Januar 2016. Mit 92 Bewerbern, die mindestens einen Realschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss nachweisen konnten und ihre Bewerbungsunterlagen vollständig bis zum Bewerbungsende am 22. Februar 2016 vorgelegt hatten, wurde ein Vorstellungsgespräch geführt. Parallel wurden die Bewerber auf Eintragungen im Bundeszentralregister überprüft. Nach den Vorstellungsgesprächen wurden die 30 geeignetsten Bewerber vom Polizeiärztlichen Dienst auf ihre gesundheitliche Eignung überprüft. 3. Aus welchem Stellenkontingent soll der Einsatz der zunächst 20 und dann der noch vorgesehen 230 Hilfspolizistinnen und -polizisten gesichert werden ? Die Ausweisung von Stellen für befristet eingestellte Beschäftigte im Haushaltsplan ist nicht zwingend erforderlich. Die Einstellung von 230 weiteren Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten ist nicht beabsichtigt. Derzeit wird der rechtliche Rahmen für die Einrichtung einer Wachpolizei geschaffen. 4. Welche Ausbildungsinhalte bzw. -schwerpunkte in welcher Zeit sind im Rahmen der dreimonatigen Ausbildung vorgesehen? Im Rahmen der dreimonatigen Qualifizierung werden Kenntnisse zu folgenden Themen vermittelt: Staats- und Verfassungsrecht 12 Unterrichtseinheiten Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht 24 Unterrichtseinheiten Eingriffsrecht, Grundlagen des Polizeirechts 10 Unterrichtseinheiten Verkehrsüberwachung 240 Unterrichtseinheiten Polizeipraktische Ausbildung 71 Unterrichtseinheiten Dienstorganisation eine Unterrichtseinheit Dienstrecht 6 Unterrichtseinheiten Hinzu kommt noch ein Behördenpraktikum mit einem Umfang von 112 Unterrichtseinheiten . 3 5. Für welche konkreten polizeilichen Maßnahmen sollen die 20 Hilfspolizistinnen und -polizisten nach ihrer Ausbildung eingesetzt werden? Kann hierbei - wie bisher angekündigt - gewährleistet werden, dass ihnen ein erfahrener Polizeikollege bzw. eine Polizeikollegin an die Seite gestellt werden? Überhöhte bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit ist in Sachsen-Anhalt nach wie vor Primärursache für Verkehrsunfälle mit schweren Personenschäden. Zur Intensivierung der Geschwindigkeitsüberwachung werden die Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten für die Verkehrsüberwachung eingesetzt. Dabei sollen diese grundsätzlich mit dem Einsatz von Großmessgeräten zur Geschwindigkeitsüberwachung ohne Anhaltekontrollen beauftragt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es nicht erforderlich, ihnen einen erfahrenen Polizeivollzugsbeamten bzw. eine Polizeivollzugsbeamtin zur Seite zu stellen. 6. Sollen durch den Einsatz von Hilfspolizistinnen und -polizisten zusätzlich anstehende polizeiliche Aufgaben bewältigt werden, oder soll ihr künftiger Einsatz letztendlich zu einer Entlastung der Arbeit der Polizeibeamtinnen und -beamten in den Polizeirevieren führen, die sich inzwischen am Limit ihrer polizeilichen Tätigkeit bewegen? Sachsen-Anhalts Polizei soll durch den Einsatz von Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten bei der Überwachung des Straßenverkehrs unterstützt werden. Dabei werden keine zusätzlichen polizeilichen Aufgaben wahrgenommen. Vielmehr können durch den Einsatz der Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten verstärkt die Aufgaben erfüllt werden, die zuletzt durch die Wahrnahme anderer prioritärer Aufgaben teilweise nicht vollumfänglich erledigt werden konnten.