Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3701 11.12.2018 (Ausgegeben am 12.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Guido Henke (DIE LINKE) Barrierefreiheit auf Fernbuslinien Kleine Anfrage - KA 7/2102 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit der Novellierung des Personenfördergesetzes im Jahre 2012 ging eine Verpflichtung zu mehr Barrierefreiheit für Fernbuslinien einher. Alle neu zugelassenen Busse mussten ab dem 1. Januar 2016 zwei Stellplätze für Rollstuhlfahrer bieten; ältere Busse müssen alle bis zum 1. Januar 2020 umgerüstet sein (§ 42b, § 62 Abs. 3 PBefG). Darüber hinaus regelte die Novellierung des PBefG nur die Barrierefreiheit der Busse, die Barrierefreiheit der Bushaltestellen hingegen nicht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung der Landesregierung: Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 42 b PBefG kann nur im Rahmen der Antragstellung einer Fernbuslinie von der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde festgestellt werden. Seit der Liberalisierung des Fernbuslinienmarktes in 2012 sind seitens der Genehmigungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt keine Fernbuslinien genehmigt worden. Sachsen-Anhalt war stets nur Transitland, durch das Fernbuslinien, die in anderen Bundesländern genehmigt worden sind, gefahren sind und ggf. örtliche Haltestellen im Land bedient haben. Der Arbeitskreis PBefG des Bund-Länder-Fachausschusses für den Straßenpersonenverkehr hat Standardauflagen für das Antragsverfahren bei der Erteilung des Einvernehmens im Personenfernverkehr nach § 42 a empfohlen. 2 Die unter Punkt 3 (technische Anforderung) empfohlene Standardauflage lautet: „Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr eingesetzt werden, müssen den in § 42 b PBefG genannten, geltenden EU-Vorschriften entsprechen und mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlfahrer ausgerüstet sein. Diese Regelung gilt gem. § 62 Abs. 3 PBefG ab dem 1. Januar 2016 für Kraftomnibusse , die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, und ab dem 1. Januar 2020 für alle Kraftomnibusse. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Anforderung werden Sie hiermit genehmigungsrechtlich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen spätestens ab dem jeweils festgesetzten Zeitpunkt bei der Ausübung des Ihnen genehmigten Verkehrs umzusetzen.“ Den Genehmigungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt wurden die Empfehlungen zu den Standardauflagen mit dem Hinweis übermittelt, dass diese zum Bestandteil der Genehmigungen zu machen sind. 1. Wie viele Busse wurden mit der vom PBefG geforderten technischen Ausstattung (§ 42 b PBefG) seit dem 1. Januar 2016 zugelassen? Bitte aufgeschlüsselt nach Unternehmen. Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Busse seit dem 1. Januar 2016 mit der nach § 42 b PBefG erforderlichen technischen Ausstattung im Fernbuslinienverkehr zugelassen worden sind, weil keine Genehmigungen durch die Genehmigungsbehörden des Landes erteilt worden sind. 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass ab dem 1. Januar 2020 die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 42 b PBefG i.V.m. § 61 Abs. 3 PBefG von allen im Land zugelassenen Fernbussen vollständig erfüllt werden? Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach § 42 b PBefG i. V. m. § 61 Abs. 3 PBefG, weil keine Genehmigungen durch die Genehmigungsbehörden des Landes erteilt worden sind. 3. Welche Maßnahmen zur Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben des § 42 b PBefG ergreift die Landesregierung? a) Falls keine Maßnahmen ergriffen wurde: Wieso nicht? b) Wie viele Kontrollen haben seit dem 1. Januar 2016 stattgefunden? Es fanden keine Kontrollen der gesetzlichen Vorgaben des § 42 b PBefG für Fernbusse statt, weil keine Genehmigungen durch die Genehmigungsbehörden des Landes erteilt worden sind. 3 4. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Auflage in § 42 b PBefG und wie viele Verstöße gegen § 42 b PBefG sind der Landesregierung bekannt ? Durch die Aufnahme der Standardauflagen in die Genehmigungen ist bei deren Missachtung eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 1 PBefG möglich. Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Verstöße gegen § 42 b PBefG begangen wurden, weil keine Genehmigungen durch die Genehmigungsbehörden des Landes erteilt worden sind. 5. Wurden Ausnahmeanträge gestellt, um die technischen Anforderungen gemäß § 42 b PBefG nicht erfüllen zu müssen und falls ja: Wie viele solcher Anträge wurden gestellt? Bitte aufgeschlüsselt nach Unternehmen und Grund der Erlaubnis. Es wurden auch keine Ausnahmeanträge von der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 42 b PBefG gestellt, weil keine Genehmigungen durch die Genehmigungsbehörden des Landes erteilt worden sind. 6. Welche technischen Anforderungen sind nach Ansicht der Landesregierung notwendig, um Barrierefreiheit an Haltestellen zu garantieren? Nach Ansicht der Landesregierung sind folgende technischen Anforderungen notwendig, um Barrierefreiheit an Haltestellen zu garantieren, unabhängig davon , ob es sich um Nah- oder Fernverkehr handelt: Notwendig ist ein stufen- und spaltminimierter Zugang vom Bussteig in den Bus. Hierzu sind die Haltestellen mit Sonderborden auszustatten, die ein verschleißarmes und komfortables Auflaufen der Busreifen ermöglichen. Im Zusammenspiel mit Standardniederflurbussen darf durch den Einbau des Bordes nur eine Stufe von max. 5 cm und ein Restspalt von 5 cm verbleiben. Zwischen Bordstein und Einbauten ist eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m sicherzustellen . Sofern an der Haltestelle fahrzeuggebundene Rampen (z. B. Klapprampen) zum Einsatz kommen, ist zusätzlich der erforderliche Platz zum Auslegen der Rampe vorzusehen. Zur Sicherstellung der barrierefreien Erreichbarkeit der Haltestelle aus dem örtlichen Wegenetz muss im Nahbereich der Haltestelle mindestens eine Bordabsenkung oder ein stufenfreier Zugang vorhanden sein bzw. eingerichtet werden. Des Weiteren sind die Bushaltestellen mit einem Blindenleitsystem gemäß der einschlägigen DIN-Normen und unter Einbeziehung des Behindertenbeauftragten auszustatten. Mindestanforderung ist hier der Einbau eines auf Bodenindikatoren basierenden, kontrastreichen Aufmerksamkeitsfeldes auf Höhe der Einstiegszone des Fahrzeugs. Diese Anforderungen wurden in die Richtlinie zum Haltestellenprogramm des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen. 4 a) Wie viele Bushaltestellen auf Fernbuslinien sind gemäß dieser Anforderungen barrierefrei? Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. b) Werden Kommunen beim Ausbau von barrierefreien Haltestellen über die (bisher noch nicht veröffentlichte) Förderrichtlinie hinausgehend unterstützt? Die Kommunen werden beim Ausbau von barrierefreien Haltestellen auch im Rahmen des Schnittstellenprogramms des Landes Sachsen-Anhalt (Verknüpfung von Verkehrsträgern mit dem SPNV) gefördert. c) Falls nein, warum nicht? Entfällt. d) Wann ist mit der Inkraftsetzung dieser Richtlinie zu rechnen? Mit der Inkraftsetzung der Richtlinie zum Haltestellenprogramm wird bis Ende des Jahres 2018 gerechnet.